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Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall einen Teil des Lohns. Es handelt sich um eine Entgeltersatzleistung, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert und von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Gesetzliche Regelungen zum Kurzarbeitergeld enthalten §§ 95 bis 109 SGB III.

Ziel des Kurzarbeitergeldes

Sinn und Zweck der Kurzarbeit bzw. des Kurzarbeitergeldes ist es, kurzfristige Umsatzeinbußen und eine vorübergehend schlechte Auftragslage zu überbrücken und dabei Arbeitsplätze zu erhalten und Kündigungen zu vermeiden, indem Personalkosten reduziert werden. Für Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld mit Einkommensverlusten verbunden.

Qualifizierte und angelernte Mitarbeiter können auf diese Weise weiter beschäftigt werden, sodass das Unternehmen bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zügig zum regulären Betrieb zurückkehren kann.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht unter den Voraussetzungen gemäß § 95 SGB III, die gesetzlich im Einzelnen näher definiert werden:

  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)
  • betriebliche Voraussetzungen erfüllt (§ 97 SGB III)
  • persönliche Voraussetzungen erfüllt (§ 98 SGB III) und
  • Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit angezeigt worden (§ 99 SGB III)

Höhe des Kurzarbeitergelds

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem ausgefallenen Nettoentgelt ab.
Beschäftigte erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld, bei Beschäftigten mit einem Kind sind es 67 Prozent des Nettoentgelts.

Sozialversicherung

Die soziale Absicherung von Arbeitnehmern in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung bleibt während Kurzarbeit erhalten, die Versicherungsverhältnisse ändern sich also nicht.


Sozialversicherungsbeiträge

Bezüglich der Beiträge zur Sozialversicherung gilt während der Zeit, in der ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, Folgendes:

Wird tatsächlich Arbeitsentgelt („Kurzlohn“) erzielt, ist dieses auch beitragspflichtig – Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge zur Sozialversicherung insoweit nach den regulären Grundsätzen.

Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet: Dieses beträgt 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt (regelmäßiges Entgelt) und dem Ist-Entgelt (tatsächlich bei Kurzarbeit erzieltes Entgelt/Kurzlohn). Die Beiträge aus diesem fiktiven Arbeitsentgelt tragen die Arbeitgeber allein. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen dabei nicht an.


Erleichtertes Kurzarbeitergeld

Im Zuge der Corona-Pandemie gelten aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld. Diese sind bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Hierzu gehören unter anderem:

  • stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent
    -  ab 4. Bezugsmonat 70 Prozent (Eltern: 77 Prozent)
    -  ab 7. Bezugsmonat 80 Prozent (Eltern: 87 Prozent)
  • Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen
  • Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet

 

 

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