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Arzt & Patient

IGeL-Leistungen – Abzocke oder sinnvolle Ergänzung?

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) auf dem Prüfstand
veröffentlicht am 07.10.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Für IGeL - Leistungen stellen Ärzte Privatrechnungen Für IGeL - Leistungen stellen Ärzte Privatrechnungen(c) Fotolia.de / agenturforografin
Für so genannte IGeL-Leistungen müssen die Patienten selbst aufkommen, weil diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind. Weil Angebot, Preis und Qualität sehr weit auseinandergehen können, sind IGeL-Leistungen auch umstritten.

2021-10-07T11:03:00+00:00
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Welche Leistungen gelten als IGeL?

Um im Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen aufgeführt zu werden, müssen medizinische Leistungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen ausreichend und zweckmäßig sowie wirtschaftlich sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. Einige Leistungen erfüllen diese Bedingungen nicht oder nur teilweise. Dies betrifft vor allem medizinische Vorsorge-, Therapie- und Früherkennungsmaßnahmen.

Da IGeL-Leistungen unterschiedlich definiert werden, kann nicht genau festgestellt werden, wie viele von ihnen in Deutschland existieren. Weitere Gründe für diese Ungewissheit sind, dass sich die Leistungsangebote permanent ändern und dass Ärzte in ihrem Angebot an Leistungen im Grunde nicht eingeschränkt sind, somit also auch medizinische Behandlungen anbieten dürden, deren Wirkung bisher nicht nachgewiesen werden konnte.

Bewertung von IGeL - Leistungen im Überblick >> Zum IGeL - Monitor

Welche medizinischen Leistungen als IGeL gelten, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Dieser legt fest, welche Behandlungs- und Untersuchungsmethoden unter Beachtung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von den Krankenversicherungen gezahlt werden müssen. Die Kosten für alle anderen Leistungen müssen Patienten selbst tragen.

Häufig genutzte IGeL - Leistungen

2015 führte das Wissenschaftliche Institut der AOK eine Umfrage durch, um herauszufinden, welche IGeLam häufigsten von den Patientienn und Patienten angenommen werden. Bei den acht häufigsten IGeLhandelt es sich um Ultraschalluntersuchungen, Früherkennung von Glaukomen, rezeptfreie Medikamente, nicht verordnungsfähige Heil- und Hilfsmittel, Blutuntersuchungen und Laborleistungen, ergänzende Krebsfrüherkennung bei Frauen, Bestimmung des PSA-Werts zur Früherkennung von Prostatakrebs, Akupunktur sowie kosmetische Behandlungen. Eine wichtige Erkenntnis der Umfrage war außerdem die Tatsache, dass Frauen deutlich häufiger IGeLs angeboten werden. Besonders oft stammen diese Angebote von Gynäkologen.

>>Ausgeschlossene Leistungen (IGeL)

Kosten für IGeL

Die für individuelle Gesundheitsleistungen anfallenden Kosten unterscheiden sich stark voneinander. Es gibt je nach Art der Leistung mit unter 35 Euro verhältnismäßig günstige Angebote, einige Behandlungen können allerdings durchaus im vierstelligen Bereich liegen. Im Durchschnitt zahlen Patienten für eine IGeL 65 Euro.

Ob es sich um eine medizinische Leistung handelt, die der Patient allein zahlen müsste, wenn er sie in Anspruch nimmt, muss der Arzt ihm vor der Durchführung mitteilen. Nur, wenn der Patient vorher schriftlich darüber informiert wurde und seine schriftliche Zustimmung gegeben hat, darf der Arzt nach dem Einsatz der IGeL eine Vergütung verlangen. Erfährt der Versicherte erst hinterher von den Kosten, muss er dem Arzt nichts zahlen, auch wenn die Leistung in Anspruch genommen wurde.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen

Bei der Frage, für welche Leistungen die Kassen die Kosten übernehmen, muss zwischen Leistungen in Arztpraxen und Krankenhausleistungen unterschieden werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich nach einer Gebührenordnung richten. In dieser ist aufgeführt, unter welchen Bedingungen sie eine medizinische Leistung über die Krankenkassen abrechnen dürfen.

Damit neue Leistungsangebote von den Versicherungen übernommen werden, muss der Gemeinsame Bundesausschuss sie geprüft und für positiv befunden haben. Geht es um Leistungen in Krankenhäusern, dürfen nur diejenigen, die der Gemeinsame Bundesausschuss ausdrücklich verbietet, bei Patienten nicht zur Anwendung kommen. Dieselbe Leistung wird in solchen Fällen also von der Kasse übernommen, wenn sie im Krankenhaus, aber nicht, wenn sie in einer Praxis durchgeführt wird.

 

Weiterführende Artikel:
  • Ausgeschlossene Leistungen (IGeL)
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