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2025-10-17T19:46:46+02:00

Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Körperersatzstücken)

Nicht nur Arznei- und Heilmittel zählen zu den Leistungen einer medizinischen Versorgung: Häufig sind auch technische oder sonstige Hilfsmittel erforderlich. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 33 SGB V Anspruch auf Versorgungen mit Hilfsmitteln wie Seh- oder Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen Hilfsmitteln und weiteren Produkten, sofern diese im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. 

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Kostenübernahme für Hilfsmittel

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein durch einen zugelassenen Arzt verordnetes Hilfsmittel, wenn dieses:

  • notwendig ist, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine bereits bestehende Behinderung auszugleichen.

Voraussetzungen für Anspruch

Der Anspruch besteht nur, soweit das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, es muss demnach objektiv notwendig sein.

Es dürfen keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sein, oder solche, die nach § 34 Abs. 4 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Die Hilfsmittel müssen zumindest die Qualitätsanforderungen erfüllen, wie sie im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) festgelegt sind, sofern das Mittel oder dessen Produktgruppe darin gelistet ist.

Weiterer Anspruch kann entstehen, wenn das Hilfsmittel (wie z.B. Rollstuhl, Körperersatzstücken (Prothesen), Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Einlagen und Bandagen) therapeutisch und medizinisch dazu geeignet ist, um beispielsweise einer Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.

Der Anspruch erstreckt sich auch auf Nebenleistungen: Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Schulung in der Nutzung, Wartung und technische Kontrollen, soweit erforderlich zur Erhaltung der Funktion oder Sicherheit. 

Hilfsmittelverzeichnis & Mehrkosten

Der GKV-Spitzenverband führt ein Hilfsmittelverzeichnis (HMV), in dem Produkte gelistet werden, die grundsätzlich zur Leistungspflicht der Krankenkassen gehören.

Wichtig: Dieses Verzeichnis ist nicht abschließend. Auch Hilfsmittel, die nicht gelistet sind, können in Einzelfällen erstattungsfähig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Derzeit sind rund 41.000 Produkte in 41 Produktgruppen im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, zuletzt wurden etwa 2.940 neue Produkte aufgenommen.

In vielen Fällen ist eine mehrkostenfreie Basisversorgung möglich. Wenn Versicherte sich für Hilfsmittel mit Zusatzfunktionen oder höherwertige Ausführungen entscheiden, fallen Mehrkosten an, die sie selbst tragen müssen.

Leistungserbringer (z. B. Sanitätshäuser) sind gesetzlich verpflichtet, zuerst eine mehrkostenfreie Versorgung anzubieten und bei Wahl eines teureren Hilfsmittels die Mehrkosten transparent zu machen.

Zuzahlung bei Hilfsmitteln

Die Zuzahlung für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, (wie Inkontinenzhilfen, Batterien, Sonden oder Spritzen) beträgt zehn Prozent der Kosten pro Packung, maximal aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf an diesen Hilfsmitteln.

Die Höhe der Zuzahlung für Versicherte, die älter als 18 Jahre alt sind, beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Die Übernahme der Kosten für Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte erfolgt in Höhe der Festbeträge.

Die Preise für die Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkasse und den Leistungserbringern vereinbart.

Ausnahme: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind Hilfsmittel zuzahlungsfrei.

Unterschied zum Pflegehilfsmittel

Als Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel bezeichnet, die für die häusliche Pflege notwendig sind.

Während Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel nur im Falle eines vorliegenden Pflegegrades bzw. einer Pflegestufe besteht.

Im Pflegehilfsmittelverzeichnis, das als Anhang im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, werden die der Leistungspflicht der Pflegeversicherung entsprechenden Pflegehilfsmittel aufgelistet.

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