Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Körperersatzstücken)
Nicht nur Arznei- und Heilmittel zählen zu den Leistungen einer
medizinischen Versorgung: Häufig sind auch technische oder sonstige Hilfsmittel
erforderlich. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben
gemäß § 33 SGB V Anspruch auf Versorgungen mit Hilfsmitteln wie Seh- oder
Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen Hilfsmitteln und weiteren
Produkten, sofern diese im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden
Behinderung vorzubeugen.
Kostenübernahme für Hilfsmittel
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein durch einen zugelassenen Arzt verordnetes Hilfsmittel, wenn dieses:
- notwendig ist, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine bereits bestehende Behinderung auszugleichen.
Voraussetzungen für Anspruch
Der Anspruch besteht nur, soweit das Hilfsmittel im Einzelfall
erforderlich ist, es muss demnach objektiv notwendig sein.
Es dürfen keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
sein, oder solche, die nach § 34 Abs. 4 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Die Hilfsmittel müssen zumindest die Qualitätsanforderungen erfüllen, wie
sie im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) festgelegt sind, sofern das
Mittel oder dessen Produktgruppe darin gelistet ist.
Weiterer Anspruch kann entstehen, wenn das Hilfsmittel (wie z.B. Rollstuhl,
Körperersatzstücken (Prothesen), Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Einlagen
und Bandagen) therapeutisch und medizinisch dazu geeignet ist, um
beispielsweise einer Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
Der Anspruch erstreckt sich auch auf Nebenleistungen: Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Schulung in der Nutzung, Wartung und technische Kontrollen, soweit erforderlich zur Erhaltung der Funktion oder Sicherheit.
Hilfsmittelverzeichnis & Mehrkosten
Der GKV-Spitzenverband führt ein Hilfsmittelverzeichnis
(HMV), in dem Produkte gelistet werden, die grundsätzlich zur Leistungspflicht
der Krankenkassen gehören.
Wichtig: Dieses Verzeichnis ist nicht abschließend. Auch
Hilfsmittel, die nicht gelistet sind, können in Einzelfällen erstattungsfähig
sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Derzeit sind rund 41.000 Produkte in 41 Produktgruppen im
Hilfsmittelverzeichnis gelistet, zuletzt wurden etwa 2.940 neue Produkte
aufgenommen.
In vielen Fällen ist eine mehrkostenfreie Basisversorgung möglich.
Wenn Versicherte sich für Hilfsmittel mit Zusatzfunktionen oder höherwertige
Ausführungen entscheiden, fallen Mehrkosten an, die sie selbst tragen
müssen.
Leistungserbringer (z. B. Sanitätshäuser) sind gesetzlich verpflichtet,
zuerst eine mehrkostenfreie Versorgung anzubieten und bei Wahl eines teureren
Hilfsmittels die Mehrkosten transparent zu machen.
Zuzahlung bei Hilfsmitteln
Die Zuzahlung für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, (wie
Inkontinenzhilfen, Batterien, Sonden oder Spritzen) beträgt zehn Prozent der
Kosten pro Packung, maximal aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf an
diesen Hilfsmitteln.
Die Höhe der Zuzahlung für Versicherte, die älter als 18 Jahre alt sind,
beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf Euro und höchstens zehn
Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.
Die Übernahme der Kosten für Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte erfolgt
in Höhe der Festbeträge.
Die Preise für die Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkasse und den
Leistungserbringern vereinbart.
Ausnahme: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind Hilfsmittel zuzahlungsfrei.
Unterschied zum Pflegehilfsmittel
Als Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel bezeichnet, die für die
häusliche Pflege notwendig sind.
Während Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt werden, übernimmt die
Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel. Das bedeutet, dass ein Anspruch
auf Pflegehilfsmittel nur im Falle eines vorliegenden Pflegegrades bzw. einer
Pflegestufe besteht.
Im Pflegehilfsmittelverzeichnis, das als Anhang im Hilfsmittelverzeichnis
aufgeführt ist, werden die der Leistungspflicht der Pflegeversicherung
entsprechenden Pflegehilfsmittel aufgelistet.