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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Eine Verhinderungspflege dient als Ersatzpflege der zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson. Sie darf nicht Teil der regelmäßigen Pflege sein. Die Verhinderungspflege kann als Leistung von Angehörigen, Bekannten, ehrenamtlichen Helfern oder einem Pflegedienst übernommen werden. Auch eine Kombination ist möglich.

Anspruch auf Verhinderungspflege

Grundsätzlich haben alle Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Des Weiteren gelten folgende drei Voraussetzungen:

  • Mindestens eine ehrenamtliche Person (Verwandte, Bekannte, Freunde etc.) muss die Pflege regelmäßig übernehmen. Kein Anspruch besteht also, wenn der Betroffene ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt wird. Grund hierfür ist, dass der Pflegedienst gegen Entgelt tätig wird und daher keinen Anspruch auf Verhinderungspflege auslöst.
  • Die eigentliche Pflegeperson ist wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert. Sie fällt also vorübergehend aus und muss ersetzt werden.
  • Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten muss also erfüllt sein.

Kostenübernahme während Verhinderungspflege

Für maximal sechs Wochen im Jahr übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten der Verhinderungspflege. Das Pflegegeld wird auch während der Verhinderungspflege weiter gezahlt. Der Zahlbetrag wird jedoch für die Dauer der Zeitspanne halbiert.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.

Insofern diese von einem Pflegedienst beziehungsweise nicht verwandten Personen durchgeführt wird, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Diese können auf sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden. Wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist, erfolgt die Anrechnung nur auf den Höchstbetrag (1.612 Euro), nicht aber auf die Höchstdauer. Auch in diesem Fall besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Wird die Ersatzpflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, gibt es geringe Beiträge. Wird mehr Geld benötigt, kann ein Kurzzeitpflegebudget von bis zu 806 Euro in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse finanziert demnach die Verhinderungspflege mit maximal 2.418 Euro für eine Dauer von bis zu sechs Wochen.

Leistungen bei Verhinderungspflege im Überblick

Pflegegrad Verhinderungspflege durch Angehörige (bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr) Verhinderungspflege durch einen professionellen Dienst (bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr)
1                            Keine Keine
2 817,50 Euro 1.612 Euro
3 1.092 Euro 1.612 Euro
4 1.092 Euro 1.612 Euro
5 1.351,50 Euro 1.612 Euro


 

 

 

 

 

 

Pflegegrad bei Verhinderungspflege

Liegt zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Pflegegrad 2 vor, ist dies ausreichend. Es ist unerheblich, ob der Pflegebedürftige in den Monaten zuvor eine niedrigere Pflegestufe hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate gepflegt hat. Pflegebedürftige können die Verhinderungspflege auch dann in Anspruch nehmen, wenn neben ehrenamtlichen Helfern zusätzlich professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Wichtig ist nur, dass auch die ehrenamtliche Pflege regelmäßig kommt. Wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen noch keine sechs Monate pflegt, aber eine Auszeit braucht, kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird der Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung von geschultem Personal betreut.

Antrag und Abrechnung für Verhinderungspflege

Der Antrag auf Verhinderungspflege ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Er ist wie alle Anträge bei der Pflegekasse vom pflegebedürftigen Versicherten oder einem Bevollmächtigten zu stellen. Für einen Antrag sind folgende Informationen von Nöten:

  • Anschrift des Pflegebedürftigen
  • Anschrift der zuständigen Pflegekasse (angebunden an Krankenkasse)
  • Versicherungsnummer des Pflegebedürftigen
  • Verhinderungszeitraum und Verhinderungsumfang (ganztägig oder nur stundenweise)
  • Datum, seit wann der Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird
  • Informationen zur Ersatzpflegeperson

Rückwirkender Anspruch

Verhinderungspflege kann auch rückwirkend in Anspruch genommen werden. Dies ist beispielsweise dann wichtig, wenn die Verhinderungspflege aufgrund einer Notsituation kurzfristig organisiert werden muss. Um die Kosten im Nachhinein erstattet zu bekommen, muss der Antrag auf Verhinderungspflege zusammen mit den Zahlungsbelegen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Damit sie berücksichtig Alle Zahlungen, auch die an nahe Angehörige, müssen nachgewiesen werden können.

 

 

 

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