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Arbeitgeberanteil

Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeberanteil ist, in der Regel neben dem Arbeitnehmeranteil, ein Teil des Beitrages zur Sozialversicherung, der vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu entrichten ist. Er wird zu den Lohnnebenkosten gezählt, daher darf der Arbeitgeber seinen Anteil nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abziehen.

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)

Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Parität). Der Gesamtbeitrag der GKV setzt sich aus dem Basisbeitrag und dem Zusatzbeitrag zusammen.
Der Basisbeitrag beträgt bei allen Krankenkassen 14,6 Prozent des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen individuell festgelegt, der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2023 bei 1,6 Prozent. Somit setzt sich der individuelle Anteil des Versicherten zum Krankenkassenbeitrag aus den 7,3 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes und der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zusammen.
Den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent tragen ebenfalls Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (7 Prozent).
Werden die Beiträge aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet, so hat er sie in voller Höhe einschließlich des Arbeitnehmeranteils nachzuentrichten.

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der für die Rentenversicherung zu entrichtende individuelle Beitrag richtet sich nach dem Beitragssatz sowie der Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag hierfür liegt bei 18,6 Prozent, welcher von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch jeweils zur Hälfte getragen wird (je 9,3 Prozent).

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gilt die Beitragsparität in der gesetzlichen Pflegeversicherung nur noch für Versicherte mit einem einzigen Kind oder Versicherte ohne Kinder, die maximal 22 Jahre alt sind. Für Versicherte mit 2 Kindern und mehr zahlen die Arbeitgeber jeweils einen höheren Beitragsanteil ( Ausnahme: Bundesland Sachsen).      

Beitragssätze zur Gesetzlichen Pflegeversicherung ab Juli 2023

Arbeitnehmer
 

Beitragssatz
gesamt
Arbeitgeberanteil
(ohne Sachsen)
Arbeitgeberanteil
in Sachsen
ohne Kinder
(ab 23 Jahren)  
4,00 % 1,70 % 1,20 %
ohne Kinder
(unter 23 Jahren)  
3,40 % 1,70 % 1,20 %
mit 1 Kind 3,40 % 1,70 % 1,20 %
mit 2 Kindern 3,15 % 1,70 % 1,20 %
mit 3 Kindern 2,90 % 1,70 % 1,20 %
mit 4 Kindern 2,65 % 1,70 % 1,20 % 
ab 5 Kindern 2,40 % 1,70 % 1,20 % 

 

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

 

Bei der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erfolgt ebenso eine paritätische Finanzierung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Stand 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent, also 1,3 Prozent Arbeitgeber- und 1,3 Prozent Arbeitnehmeranteil.

Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent trägt der Arbeitgeber alleine.

Entwicklung der Beitragssätze zur Sozialversicherung
 
Jahr DRV KV ALV PV
2015 18,7 % 14,6 % + 0,9 % 3,0 % 2,35 %
2016 18,7 % 14,6 % + 1,1 % 3,0 % 2,30 %
2017 18,7 % 14,6 % + 1,1 % 3,0 % 2,55 %
2018 18,6 % 14,6 % + 1,0 % 3,0 % 2,55 %
2019 18,6 % 14,6 % + 0,9 % 2,5 % 3,05 %
2020 18,6 % 14,6 % + 1,1 % 2,4 % 3,05 %
2021 18,6 % 14,6 % + 1,3 % 2,4 % 3,05 %
2022 18,6 % 14,6 % + 1,3 % 2,4 % 3,05 %
2023 18,6 % 14,6 % + 1,6 % 2,6 % 2,40 % bis 4,0 %*

*Beitragssatz Pflegeversicherung abhängig von der Zahl der Kinder - gilt seit 1. Juli 2023

Sonderfälle Arbeitgeberanteil

Geringverdienergrenze bei Auszubildenden

Bei Auszubildenden, deren monatliches Entgelt 325€ nicht übersteigt (Geringverdienergrenze), trägt der Arbeitgeber den Beitrag zu allen Zweigen der Sozialversicherung in der vollen Höhe allein. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber gegebenenfalls ebenso den Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte der sozialen Pflegeversicherung von 0,35 Prozent sowie den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,3 Prozent.

Jugendfreiwilligendienst

Wenn der Versicherte im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes ein Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge der Sozialversicherung allein, ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgeltes.

Erwerbstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfen und behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten

Die Sozialversicherungsbeiträge für Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, für behinderte Menschen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer gleichartigen Einrichtung sowie für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, trägt der Träger der Einrichtung bzw. der Reha-Träger allein.

Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

In einer Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt sowie kranken- und pflegeversicherungspflichtige Praktikanten müssen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge alleine tragen. Der Arbeitgeber hat hingegen die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist der sich aus § 13 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 BAföG ergebende Betrag.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist von einem Betrag i.H.v. 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße auszugehen (Im Jahr 2022: 32,90€/West bzw. 31,50€/Ost).

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV)

Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Pflichtzuschuss zu der privaten Krankenversicherung für die Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihres über der Versicherungspflichtgrenze liegenden Einkommens privat versichert haben.
Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Hälfte der Beitragskosten für den Angestellten und die mitversicherten Familienangehörigen zu übernehmen. Voraussetzung für diesen Beitragszuschuss ist, dass der Arbeitnehmer eine Vollversicherung abgeschlossen hat, also die Leistungen der privaten denen einer gesetzlichen Krankenversicherung mindestens entsprechen. Hierbei ist zudem möglich, dass mehr Leistungen zuschussfähig sind, als es in der GKV vorgesehen ist.
Für privat krankenversicherte Beschäftigte gilt allerdings eine Obergrenze (Höchstbetrag). Der Arbeitgeber muss maximal die Hälfte des Höchstbeitrags aus Basis- und Zusatzbeitrag, der auch für einen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter zu zahlen wäre, tragen.

Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist abhängig von:

  • dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen vom 01.01. des Vorjahres
  • dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers
  • der Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
  • dem Beitrag, der vom Beschäftigten für die Krankenversicherung tatsächlich aufgewandt wird

Der Zuschuss durch den Arbeitgeber bleibt gleich, auch wenn der versicherte Arbeitnehmer einen Bonus oder eine Beitragsrückzahlung erhält.

Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklungen des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung seit 2015:

Jahr Beitragsbemessungsgrenze        %            Max. Arbeitgeberzuschuss
2023 4.987,50 EUR 8,10 % 403,99 EUR
2022 4.837,50 EUR 7,95 % 384,58 EUR
2021 4.837,50 EUR 7,95 % 384,58 EUR
2020 4.687,50 EUR 7,75 % 367,97 EUR
2019 4.537,50 EUR 7,75 % 351,66 EUR
2018 4.425,00 EUR 7,30 % 323,03 EUR
2017 4.350,00 EUR 7,30 % 317,55 EUR
2016 4.237,50 EUR 7,30 % 309,34 EUR
2015 4.125,00 EUR 7,30 % 301,13 EUR


Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen für den Arbeitgeberzuschuss:

  • Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, geht der Arbeitgeberzuschuss nicht direkt an die PKV, sondern wird mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
  • Der Arbeitgeberzuschuss wird auch bei geringen Einkommen zwischen 520 und 2000 EUR gezahlt.
  • Falls der Arbeitgeberzuschuss nicht in voller Höhe ausgeschöpft wird, kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch einen weiteren Zuschuss (bis zur Erreichung des Maximums) für Familienangehörige geben.
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