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Obligatorische Anschlussversicherung

Obligatorische Anschlussversicherung

Von der obligatorischen Anschlussversicherung werden alle Personen erfasst, die aus einer bisherigen Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung ausscheiden.

Gesetzliche Regelungen

Der § 188 Abs. 4 SGB V, der die obligatorische Anschlussversicherung regelt, trat am 1.8.2013 durch das „Gesetz zur Beseitigung der sozialen Überforderung bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (KVBeitrSchG) in Kraft.

Mit der obligatorischen Anschlussversicherung setzt sich die Versicherung aller Personen, die aus einer bisherigen Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, kraft Gesetzes als freiwillige Versicherung ab dem Folgetag fort. Der Versicherte kann allerdings seinen Austritt erklären, sodass es nicht zur Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft kommt. Ziel dieser Regelung ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Voraussetzung der obligatorischen Anschlussversicherung

Voraussetzung der obligatorischen Anschlussversicherung sind folglich:

  • Ende der Versicherungspflicht/Familienversicherung
  • Keine Austrittserklärung des Versicherten
  • Kein Eingreifen einer Ausnahmeregelung

Die obligatorische Anschlussversicherung ist vorrangig gegenüber der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13a SGB V. Als Folge der obligatorischen Anschlussversicherung besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Ende der Versicherungspflicht oder Familienversicherung

Die obligatorische Anschlussversicherung schließt nahtlos an eine vorangegangene Versicherungspflicht oder Familienversicherung bei der bisherigen Krankenkasse an. Aus welchen Gründen die Versicherungspflicht oder Familienversicherung geendet hat, ist für die Begründung der freiwilligen Versicherung nicht von Belang. In Betracht kommt zum Beispiel die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder eine Senkung des Arbeitsentgelts unter die Geringfügigkeitsgrenze. Zudem tritt die obligatorische Anschlussversicherung unabhängig von der Erfüllung der Vorversicherungszeiten ein, also bei kurzer Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Austrittserklärung

Liegen die Voraussetzungen der obligatorischen Anschlussversicherung vor, ist die Krankenkasse verpflichtet, den Versicherten über seine Austrittsmöglichkeiten zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte zwei Wochen Zeit, um seinen Austritt gegenüber der Krankenkasse zu erklären. Auch vor der Information durch die Krankenkasse kann der Austritt erklärt werden. Erforderlich ist in jedem Fall, dass zusammen mit der Austrittserklärung ein Nachweis über das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall erbracht wird (§ 188 Abs. 4 S. 2 SGB V).

Erfolgt die Austrittserklärung nicht, nicht fristgerecht oder fehlt notwendige Nachweis nach § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V, wird die Mitgliedschaft unmittelbar als freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse fortgeführt, bei der die Person bisher pflicht- oder familienversichert war. Es gelten in diesem Fall die üblichen Beendigungsgründe der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 191 SGB V).

Ausnahmen

Ausgeschlossen ist die Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft, wenn unmittelbar nach dem Ende der Versicherungspflicht oder Familienversicherung eine neue Versicherungspflicht begründet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V).

Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, im Übrigen aber alle Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, gilt die obligatorische Anschlussversicherung ausnahmsweise nicht. In diesem besonderen Fall geht die Familienversicherung stattdessen der freiwilligen Versicherung vor. Sobald die Familienversicherung endet, kommt die obligatorische Anschlussversicherung jedoch wieder in Betracht.

Besteht ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V), wird die freiwillige Mitgliedschaft ebenfalls nicht begründet, sofern danach das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung bei Krankheit nachgewiesen wird.

Saisonarbeitnehmer

Bei Saisonarbeitern, die nach Ende ihrer sozialversicherungspflichtigen Saisonarbeit in der Regel wieder in ihr Heimatland zurückkehren, wird die obligatorische Anschlussversicherung nur begründet, wenn der Saisonarbeiter seinen Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Ende seiner Beschäftigung gegenüber der Krankenkasse erklärt und seinen Wohnort bzw. ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweist.

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