Zahnärzte: Behandlung von Patienten ohne Anwendung der 3G – Regel
Ärztliche Berufspflicht gilt - kein Recht auf BehandlungsverweigerungKeine gesetzliche Grundlage für Ausschluss
In der gemeinsamen Erklärung heißt es, zahnärztliche Behandlungen gehörten zur Grundversorgung der Bevölkerung. Zahnärztinnen und Zahnärzte seien als Ausübende eines Heilberufes „zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet“. Vor diesem Hintergrund sähen die Verbände „keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test von Patienten zur Bedingung für eine Behandlung“ gemacht wird. Demnach könne die sogenannte 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) in Zahnarztpraxen keine Anwendung finden.
Ärztliche Berufspflicht gilt uneingeschränkt
Anders etwas als bei körpernahen Dienstleistungen, wie sie etwas Friseursalons anböten, bräuchten also Patientinnen und Patienten vor einer Behandlung in einer Zahnarztpraxis keinen 3G-Nachweis vorlegen. Patientinnen oder Patienten aufgrund eines fehlenden Impfnachweises oder Immunstatus abzuweisen, würde der ärztlichen Berufspflicht widersprechen.
Hygienestandards bieten hinreichenden Schutz
Zwar dürfe der Impfstatus von Zahnpatienten sehr wohl vor einer Behandlung erfragt werden, jedoch könne kein „Recht auf Behandlungsverweigerung“ bei fehlenden Nachweisen abgeleitet werden. Die bestehenden Hygieneregeln in Zahnarztpraxen würden nachweislich sehr gut vor der Übertragung von Infektionskrankheiten schützen.
Unabhängig von der rechtlichen Klarstellung riefen BZÄK und KZBV zur Wahrnehmung der Impfangebote gegen das Coronavirus auf.
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