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Corona-Pandemie

Zahnärzte: Behandlung von Patienten ohne Anwendung der 3G – Regel

Ärztliche Berufspflicht gilt - kein Recht auf Behandlungsverweigerung
veröffentlicht am 22.10.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Behandlung beim Zahnarzt - ohne 3G Regel  Behandlung beim Zahnarzt - ohne 3G Regel(c) Getty Images / SonerCdem
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben ihre gemeinsame Rechtsauffassung klargestellt, wonach zahnärztliche Behandlungen weiterhin für alle Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen müssen. Das gelte ausdrücklich auch, wenn diese weder gegen das Coronavirus geimpft noch darauf getestet sind.

2021-10-22T13:22:00+00:00
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Keine gesetzliche Grundlage für Ausschluss

In der gemeinsamen Erklärung heißt es, zahnärztliche Behandlungen gehörten zur Grundversorgung der Bevölkerung. Zahnärztinnen und Zahnärzte seien als Ausübende eines Heilberufes „zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet“. Vor diesem Hintergrund sähen die Verbände „keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test von Patienten zur Bedingung für eine Behandlung“ gemacht wird. Demnach könne die sogenannte 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) in Zahnarztpraxen keine Anwendung finden.

Ärztliche Berufspflicht gilt uneingeschränkt

Anders etwas als bei körpernahen Dienstleistungen, wie sie etwas Friseursalons anböten, bräuchten also Patientinnen und Patienten vor einer Behandlung in einer Zahnarztpraxis keinen  3G-Nachweis vorlegen. Patientinnen oder Patienten aufgrund eines fehlenden Impfnachweises oder Immunstatus abzuweisen, würde der ärztlichen Berufspflicht widersprechen.

Hygienestandards bieten hinreichenden Schutz

Zwar dürfe der Impfstatus von Zahnpatienten sehr wohl vor einer Behandlung erfragt werden, jedoch könne kein „Recht auf Behandlungsverweigerung“ bei fehlenden Nachweisen abgeleitet werden. Die bestehenden Hygieneregeln in Zahnarztpraxen würden nachweislich sehr gut vor der Übertragung von Infektionskrankheiten schützen.

Unabhängig von der rechtlichen Klarstellung riefen BZÄK und KZBV zur Wahrnehmung der Impfangebote gegen das Coronavirus auf.

 

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