Risiko Minijob: Kein Lohnanspruch bei Lockdown
Bundesarbeitsgericht wies Klage einer Verkäuferin abMit diesem Richterspruch in höchster Instanz ist nun klargestellt: Wenn Wirtschaftsbetriebe wegen des Lockdowns wie im Jahr 2020 geschlossen werden müssen, haben geringfügig Beschäftigte Minijobber keinen Anspruch auf Lohn.
Die Klägerin aus Bremen arbeitete per Minijob als Verkäuferin in einer Filiale für Nähmaschinen, die im Frühjahr 2020 aufgrund des ersten Lockdowns geschlossen blieb. Nach der zwangsweisen Schließung durch die Lockdown-Verordnung war ihr Arbeitsplatz zeitweise überflüssig geworden und konnte nicht besetzt werden. Weil die Frau als Minijobberin auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte, ging sie komlett leer aus und war auf Sozialleistungen angewiesen. Ihren Nettolohn für den Schließungsmonat April in einer Höhe von 432 Euro forderte sie erfolglos vom Arbeitgeber ein und klagte anschließend.
Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage am 13. Oktober 2021 mit der Begründung ab, dass eine durch Regierungsverordnung erzwungene Geschäftsschließung nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko eines Unternehmens gehöre. Es handele sich somit um höhere Gewalt, für die Arbeitgeber nicht aufkommen müssten. Deshalb seien Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, Lockdown-betroffenen Minijobbern einen Lohn für die Ausfallzeiten zu zahlen.
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