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Leistungen

Fettabsaugung bei Lipödem wird reguläre Kassenleistung

Neuer Beschluss des G-BA
veröffentlicht am 17.07.2025 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Fettabsaugung (Liposuktion) bei Stoffwechselstörung Lipödem Fettabsaugung (Liposuktion) bei Stoffwechselstörung Lipödem(c) Getty Images / Marc Elias
Patientinnen mit Lipödem können künftig unabhängig vom Krankheitsstadium unter bestimmten Voraussetzungen eine operative Behandlung durch Fettabsaugung (Liposuktion) als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen. Das beschloss der G-BA auf seiner Sitzung am 17. Juli in Berlin. 

2025-07-17T17:01:00+02:00

Die bislang geltende befristete Sonderregelung wurde gleichzeitig aufgehoben, wonach Fettabsaugung nur bei fortgeschrittenem Stadium III eines Lipödems bezahlt wird. Ausschlaggebend für den Beschluss waren neueste Studien, welche den medizinischen Nutzen einer Liposuktion belegen. Ein Lipödem ist eine chronische Fettverteilungsstörung, die nahezu ausschließlich Frauen betrifft und mit schmerzhaften Fettansammlungen an Beinen und/oder Armen einhergeht. Viele Betroffene leiden unter erheblichen Bewegungseinschränkungen und einem hohen psychischen Leidensdruck.

„Der G-BA war sich der Belastung für die Patientinnen von Anfang an bewusst“, betonte Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses, „Eine frühere unbefristete Aufnahme in den Leistungskatalog war jedoch nicht möglich, da zunächst der medizinische Nutzen und die nbedenklichkeit belegt werden mussten.“ Dies sei nun durch die Ergebnisse der vom G-BA initiierten Studie möglich geworden. Weitere Erkenntnisse, etwa zur Häufigkeit notwendiger Wiederholungseingriffe, werden noch erwartet.

Bevor eine Liposuktion als Kassenleistung durchgeführt werden kann, muss über mindestens sechs Monate hinweg eine andere konservative Therapie (z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie) erfolgt sein, ohne dass eine ausreichende Besserung der Beschwerden eingetreten ist. Zudem gelten Anforderungen an die Qualifikation der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, an die Operationsplanung sowie an die postoperative Nachsorge. Diese Anforderungen sind in einer Qualitätssicherungs-Richtlinie festgelegt.

Die nun getroffenen Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Für die Abrechnung im ambulanten Bereich müssen noch die entsprechenden Gebührenziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) durch den Bewertungsausschuss festgelegt werden. Der G-BA geht davon aus, dass dies bis zum 1. Januar 2026 erfolgt.

Der Beschluss zur Bewertung der Liposuktion geht auf eine Initiative der Patientenvertretung im G-BA zurück. Aufgrund unzureichender Studiendaten hatte der G-BA zunächst eine Entscheidung vertagt und eine eigene Studie auf den Weg gebracht. Deren erste Ergebnisse bestätigen nun den Nutzen der Liposuktion als Behandlungsalternative.

 

 

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