Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Unter dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) versteht man ein Vergütungssystem der ärztlichen Versorgung in Deutschland. Es handelt sich dabei um ein Verzeichnis medizinischer Leistungen und den Beträgen, mit denen diese bei der zuständigen Krankenkasse abgerechnet werden.
Der E-BM legt verbindlich fest, welche Leistungen von Vertragsärztärzten sowie Vertragspsychotherapeuten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden dürfen – einschließlich ihrer Bewertung und Vergütung. Er soll eine wirtschaftliche, zweckmäßige und bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen. Zudem stellt der EBM ein Steuerungsinstrument für das Leistungsgeschehen im ambulanten Bereich dar.
Rechtsgrundlage des EBM
Die rechtliche Grundlage für den EBM ist in § 87 SGB V geregelt. Die Erstellung, Weiterentwicklung und Pflege des EBM erfolgt durch den Bewertungsausschuss, einem Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung bestehend aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband.
Aufbau und Struktur des EBM
Der EBM ist in Kapitel und Abschnitte gegliedert, die sich an den verschiedenen Fachgebieten und Leistungsarten orientieren (z. B. Allgemeinmedizin, Radiologie, Laborleistungen, Psychotherapie). Jede abrechnungsfähige Leistung wird durch eine sogenannte Gebührenordnungsposition (GOP) dargestellt. Die GOP enthält:
- eine Ziffer (z. B. 34370)
- eine Leistungsbeschreibung
- Abrechnungsregeln und Voraussetzungen
- eine Punktzahl, die den Vergütungswert ausdrückt.
Die Punktzahl wird mit einem aktuellen Punktwert (in Euro) multipliziert, um den finanziellen Wert der Leistung zu bestimmen.
Anwendung des EBM in der Praxis
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten rechnen ihre erbrachten Leistungen über ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) auf Basis des EBM mit den Krankenkassen ab. Änderungen oder Neuerungen im EBM – z. B. durch medizinischen Fortschritt – werden regelmäßig durch den Bewertungsausschuss beschlossen.
Jede abrechenbare Leistung ist dabei mit einer Ziffer, der sogenannten EBM-Nummer, und einer Punktzahl versehen. Das jeweilige ärztliche Honorar ergibt sich im Wesentlichen aus der Multiplikation der jeweiligen Punktzahl mit einem regionalen Punktwert und der Umrechnung der Punkte in tatsächliche Beträge. Der Geldwert eines Punktes ist dabei nicht immer gleich groß und schwankt jährlich und regional. Der EBM ist somit kein Preiskatalog für ärztliche Leistungen, er regelt lediglich die Verteilung eines Gesamthonorarvolumens auf die verschiedenen Ärzte.
Beispiel
Mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2024 wurde die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) über die GOP 34370 in den EBM aufgenommen. Damit kann sie ab dem 1. Januar 2025 als Kassenleistung abgerechnet werden – ein Beispiel für die dynamische Anpassung des EBM an neue medizinische Verfahren.