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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er trifft rechtsverbindliche Entscheidungen über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Rechtsgrundlagen und Rechtsaufsicht

Der G-BA ist in § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich verankert. Der Sitz des G-BA ist Berlin. 
Die Rechtsaufsicht über den G-BA liegt beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Beschlüsse auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht prüfen kann. 

Aufgaben des G-BA

Der G-BA soll über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft rechtsbildlich entscheiden. Der Ausschuss legt fest, welche medizinischen Leistungen von der GKV erstattet werden dürfen und unter welchen Bedingungen. Die regelmäßigen Beschlüsse des G-BA sind für alle Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen bindend. Der G-BA entscheidet somit maßgeblich darüber, welche medizinischen Leistungen die rund 70 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland in Anspruch nehmen können. Zu den Aufgaben des G-BA zählen

  • Festlegung des GKV-Leistungskatalogs: z. B. bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
  • Erarbeitung und Aktualisierung von Richtlinien: z. B. die Arzneimittel-Richtlinie, Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten, zur Qualitätssicherung oder zur strukturierten Versorgung.
  • Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: basierend auf dem Prinzip der evidenzbasierten Medizin.
  • Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln: im Rahmen des AMNOG-Verfahrens für neue, patentgeschützte Arzneimittel.
  • Festlegung von Qualitätsanforderungen: für Krankenhäuser, Praxen und andere Leistungserbringer.

Mitglieder des G-BA

Mitglieder des G-BA sind Krankenkassen, Ärzte, Vertreter von Krankenhausbetreibern und Unparteiische. Der G-BA setzt sich akonkret us Vertreterinnen und Vertretern der:

    - Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

    - Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)

    - Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

    - Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen

sowie unparteiischen Mitgliedern.

Auch Patientenvertreter nehmen mit beratender Stimme teil.

Geschichte des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist als gesundheitspolitisches Gremium im Jahr 2004 gegründet worden.
Mittlerweile ist der Ausschuss das wichtigste und zentralste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Die Aufgaben des Ausschusses sind rechtlich festgeschrieben, vor allem soll über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft rechtsbildlich entschieden werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist inzwischen das wichtigste und zentralste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Einige zentrale Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses sind

  • die Entscheidung darüber, welche medizinischen Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden,
  • die Entwicklung von Vorgaben zu Behandlungsstandards und Abläufen sowie
  • die Erarbeitung von Prüfkriterien für gesetzlich vorgeschriebene Qualitätssicherungsmaßnahmen.
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