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Selbstständigkeit

Krankenversicherung bei Kleingewerbe

Wann werden SV-Beiträge im Nebengewerbe fällig und wann nicht?
veröffentlicht am 06.02.2026 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankenversicherung im KleingewerbeKrankenversicherung im Kleingewerbe(c) Getty Images / Yurii Karvatskyi
Ob nun ein neuer Webshop, digitale Nachhilfe, nachbarschaftliches Dogsitting oder kulturelle Stadtführungen – Das so genannte Nebengewerbe für ein weiteres Einkommen - parallel zum eigentlichen Hauptjob - ist weit verbreitet. Doch was gilt für die Krankenversicherung bei Kleingewerbe? 

2026-02-06T17:06:00+01:00

Die Mehrheit aller Existenzgründungen in Deutschland werden im Bereich des selbstständigen Nebenerwerbs getätigt – entweder als so genanntes Kleingewerbe oder auch als so genannte freiberufliche Tätigkeit. 

Gewerbe und Kleingewerbe

Ein Gewerbe liegt immer dann vor, wenn ein selbstständiger Unternehmer regelmäßig und eigenverantwortlich am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und dort Waren oder Dienstleistungen anbietet mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Als Gewerbetreibender muss man seine Tätigkeit bei der Gewerbeaufsicht und den Finanzbehörden anzeigen und wird steuerlich veranlagt. 

Ein Kleingewerbe wiederum ist ein gewerbliches Unternehmen mit einem geringen Geschäftsumfang ohne kaufmännisch organisierten Geschäftsbetrieb. Kleingewerbliche Unternehmen werden nicht im Handelsregister eingetragen und können die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für ihre Gewinnermittlung nutzen. Häufig werden Kleingewerbebetriebe als Einzelunternehmen oder als GbR betrieben. 

Kleingewerbe oder Kleinunternehmer 

Gewerbetreibende und Freiberufler können beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Diese beinhaltet eine Freistellung von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Ein Kleinunternehmer ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Kleingewerbe, denn dafür gilt eine jährliche Nettoumsatzgrenze von 25.000 Euro (2025) als entscheidend. Webshopbetreiber erreichen diese möglicherweise sehr schnell, wenn sie Waren und Güter handeln, obwohl sie nach Gewinn sie nach wie vor als Kleingewerbetreibende einzustufen sind. Daher können auch Kleingewerbetreibende unter Umständen umsatzsteuerpflichtig sein, während beispielsweise auch größere Firmen zwischenzeitlich in einem schwachen Umsatzjahr die Kleinunternehmerregelung nutzen können.

Krankenversicherung im Kleingewerbe

Kleingewerbe sind wie alle selbstständigen Tätigkeiten krankenversicherungspflichtig. Wer ein Kleingewerbe als Unternehmer betreibt, kann also zwischen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) wählen. Selbstständige müssen den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse und für die soziale Pflegeversicherung entrichten. Für die Bemessung des Beitrags wird der vorsteuerliche Gewinnüberschuss herangezogen.  

Nur wer sein Kleingewerbe nachweislich im Nebenerwerb – also parallel zu einem versicherungspflichtigen Hauptjob ausübt, muss dafür keine SV-Beiträge für die Krankenversicherung abführen. 

Vor dem Gesetz gilt man als nebenberuflich selbstständig, wenn man nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich im Nebenzwei selbstständig arbeitet und das Einkommen daraus nicht mehr als 75% des monatlichen Gehaltes im Hauptjob ausmacht. Außerdem gilt: Wer einen oder mehr Angestellte hat, gilt nicht länger als Nebenberufler. Zulässige Ausnahme ist ein einzelner Minijob. Wird also das Kleingewerbe nebenberuflich mit weniger als 20 Stunden in der Woche ausgeübt und dabei ein geringeres Einkommen erzielt als im Hauptberuf, bleibt die Versicherung, z.B. über den Arbeitgeber im Hauptjob unverändert bestehen. 

Wer mit seinen nebengewerblichen Einkünften die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet, kann sich kostenlos über die Familienversicherung des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners versichern. Die Einkommensgrenze für die Geringfügigkeit leigt bei 603 Euro (2026).  

 

 

 

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