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Finanzen

Vorsorgeaufwand - Krankenkassenbeiträge von der Steuer absetzen

veröffentlicht am 15.07.2025 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankenkassenbeiträge im ELSTER - Formular Krankenkassenbeiträge im ELSTER - Formular
Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024. Arbeitnehmer, Selbstständige und weitere Versichertengruppen können darin bestimmte Lasten und Ausgaben geltend machen, sie sich steuermindernd auswirken. Dazu zählen gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

 

2025-07-15T17:29:00+02:00

Krankenkassenbeiträge sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Sie gehören zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen und sind damit grundsätzlich steuerlich absetzbar. Folgende Personengruppen können als Versicherte ihre finanziellen Aufwendungen für die Kranken- und Pflöegeversicherung steuerlich geltend machen:

  •     Arbeitnehmer (für den eigenen Anteil)
  •     Selbstständige & Freiberufler (für den gesamten Beitrag)
  •     Rentner (für die freiwilligen oder gesetzlichen Beiträge)
  •     Studenten (wenn sie als nicht familienversichert sind)
  •     Eltern (wenn sie Beiträge für ihre Kinder zahlen – unter bestimmten Bedingungen)

Wo in der Steuererklärung eintragen?

Um die in dem betreffenden Steuerjahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in der Steuererklärung geltend zu machen, muss die Anlage Vorsorgeaufwand in der elektronischen Steuererklärung aufgerufen werden. Das ELSTER - Formular hält dafür eine Reihe von Anlagen bereit. Jedes Feld in der Anlage ist durchnummeriert und genau bezeichnet. Weiterhin werden Hinweise aufgeführt, in welcher nummerierten Zeile der Lohnsteuerbescheinigung sich die entsprechende Zahl finden und entnehmen lässt. Selbstständige und Freiberufler, die ihre Beiträge zur Kranken-und Pflegeverischerung vollständig und selbst überweisen, entnehmen die Angaben aus ihrer persönlichen Buchführung.

Welche Beiträge werden anerkannt? 

Grundsätzlich sind die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig. Das gilt sowohl für die eigenen Beiträge als auch für Beiträge, die Steuerpflichtige für Kinder und Angehörige gezahlt haben.    

Der Gesetzgeber hat allerdings festgelegt, dass grundsätzlich nur die Aufwendungen für die Absicherung von Basisleistungen vollständig geltend gemacht werden können. Ausgaben für Zusatzversicherungen (z. B. für Chefarztbehandlung, Einzelzimmerbehandlungen oder Zahnersatz) sind nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Ausgaben für die Zusatzversicherungen werden in der Zeile „über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen“ ( Feld Nummer 27 ) eingetragen.  

Bei privat Versicherten prüft das Finanzamt automatisch, welcher Anteil „Basisabsicherung“ ist. In den jährlichen Beitragsnachweisen der Versicherungsgesellschaften sind diese Unterscheidungen berücksichtigt. 

 

 

 

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