Krankengeld – Voraussetzungen, Berechnung, wichtige Regelungen
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Der Begriff Krankengeld beschreibt eine Leistung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, welche durch die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert wird. Es schützt gesetzlich Versicherte vor Verdienstausfall, wenn sie aufgrund einer Erkrankung längerfristig arbeitsunfähig sind. In der Regel greift das Krankengeld nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Voraussetzungen für das Krankengeld
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Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Einen Anspruch auf Krankengeld können insbesondere folgende gesetzlich Krankenversicherte haben:
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und die Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann auch für Teilzeitbeschäftigte gelten. Bei Werkstudierenden kommt es auf die konkrete Versicherungssituation an.
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Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I): Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann nach Ablauf der Leistungsfortzahlung Krankengeld gezahlt werden.
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Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler: Sie haben grundsätzlich keinen automatischen Krankengeldanspruch. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen über eine Wahlerklärung in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
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Versicherte bei stationärer Behandlung: Krankengeld kann auch gezahlt werden, wenn Versicherte auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
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Versicherte nach einer medizinisch erforderlichen Sterilisation oder einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch: Wenn dadurch Arbeitsunfähigkeit entsteht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls Krankengeld gezahlt werden.
Wer hat keinen Anspruch auf Krankengeld?
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Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld: Das Grundsicherungsgeld hat das frühere Bürgergeld zum 1. Juli 2026 abgelöst. Bei Krankheit wird die Leistung grundsätzlich weitergezahlt; ein zusätzlicher Krankengeldanspruch allein aus dem Bezug von Grundsicherungsgeld besteht nicht.
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Familienversicherte Angehörige: Familienversicherte haben keinen eigenen Krankengeldanspruch.
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Bestimmte pflichtversicherte Studierende und Praktikanten: Für Studierende und bestimmte Praktikanten besteht aufgrund der jeweiligen Versicherungsart grundsätzlich kein Krankengeldanspruch. Besteht daneben eine Beschäftigung mit eigenem Krankengeldanspruch, kann die Beurteilung anders ausfallen.
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Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters: Mit Beginn einer Vollrente wegen Alters endet ein bestehender Krankengeldanspruch grundsätzlich. Ein neuer Krankengeldanspruch entsteht während des Bezugs der Vollrente nicht. Bei einer Teilrente wegen Alters gelten dagegen andere Regeln; das Krankengeld kann um den Rentenbetrag gekürzt werden.
Anspruch auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld schließt sich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die gesetzliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber an. Bei Arbeitslosen gilt der Anspruch ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es haben nicht nur voll erwerbstätige Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern auch Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, (studentische) Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber).
Selbstständige sind von der gesetzlichen Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten sechs Wochen der Krankheit ausgeschlossen. Für sie gilt Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag, wenn sie den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung entrichten. Um den Verdienstausfall zu verringern, haben Selbstständige die Möglichkeit, diese Lücke durch entsprechende Wahltarife zu verkleinern.
Folgende Kriterien müssen erfüllt werden, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu haben:
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen
- Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet gewesen sein (beispielweise greift der Anspruch nicht bei einem Verkehrsunfall in Folge von Trunkenheit am Steuer, im Falle des freiwilligen Spendens von Organen oder Geweben bleibt der Anspruch jedoch bestehen)
- Die Krankheit darf nicht in Folge einer Tätowierung, eines Piercings oder medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen entstanden sein
Da Arbeitnehmer, die seit weniger als sechs Wochen in einem Arbeitsverhältnis stehen, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, kann in dieser Zeit ebenfalls Krankengeld beantragt werden.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
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Ruht der Anspruch auf Krankengeld, wird die Dauer der Leistung entsprechend verkürzt. Das ist unter anderem in den ersten sechs Wochen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Fall, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung übernimmt. Nach Ablauf der sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Krankengeld für weitere 72 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums ist es nur dann möglich, erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit zu beantragen, wenn der Versicherte wegen der entsprechenden Krankheit in der Zwischenzeit für mindestens sechs Monate arbeitsfähig, bzw. erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Höhe des Krankengeldes
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In der Regel wird das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen monatlich ausgezahlt. Ist dies nicht der Fall und werden variable Entgelte gezahlt, die in größeren Abständen als monatlich erfolgen, müssen Teile davon dem eigentlichen Bemessungszeitraum zugeordnet werden.
Höchstbetrag 2026
Das Krankengeld wird höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berechnet. Diese beträgt 2026 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.
Daraus ergibt sich 2026 ein maximaler Krankengeldbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag.
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Für einen vollständigen Kalendermonat werden 30 Tage zugrunde gelegt.
Antrag auf Krankengeld
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Die Arbeitsunfähigkeit wird bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Versicherte sollten dennoch darauf achten, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird und die Krankenkasse über die erforderlichen Informationen verfügt.
Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen.
Steuern und SV-Abgaben auf Krankengeld
Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann daher bei gleichzeitigem Bezug weiterer steuerpflichtiger Einkünfte den persönlichen Steuersatz beeinflussen.
Während des Krankengeldbezugs sind gesetzlich Versicherte grundsätzlich von den Beiträgen zur Krankenversicherung aus dem Krankengeld befreit. Für bestimmte Versicherte fallen jedoch weiterhin Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an. Die Beiträge werden nach den gesetzlichen Regelungen zwischen Krankenkasse und Versicherten aufgeteilt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist von den Versicherten allein zu tragen.
Krankengeld für Selbstständige
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Hauptberuflich Selbstständige haben grundsätzlich keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld. Sie können jedoch gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass ihre Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. In diesem Fall gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent; der Krankengeldanspruch beginnt grundsätzlich ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Wer dagegen den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent zahlt, hat keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch.
Selbstständige können außerdem einen Krankengeld-Wahltarif ihrer Krankenkasse abschließen. Je nach Tarif kann damit ein früherer Beginn des Krankengeldes vereinbart werden.
Eine weitere Möglichkeit zur Absicherung des Einkommens bei längerer Krankheit kann eine private Krankentagegeldversicherung sein.
Krankengeld für Kurzfristig Beschäftigte
Für kurzfritig Beschäftigte gelten ähnliche Wahlmöglichkeiten wie bei Selbstständigen. So kann bei Arbeitsverhältnisssen, die auf bis zu zehn Wochen begrenzt sind, zwischen dem ermäßigten (14,0 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) gewählt werden. Im ersten Fall besteht keinerlei Anspruch auf Krankengeld, im zweiten Fall sind die Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld abgesichert. Auch ein Krankengeld-Wahltarif zur Verringerung der Lücke kann durch kurzfristig Beschäftigte abgeschlossen werden. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer müssen den Beitrag zur Krankenkasse komplett allein tragen.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderkrankengeld)
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Kinderkrankengeld 2026
Für das Jahr 2026 gelten erhöhte Anspruchstage:
- 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil
- 30 Arbeitstage pro Kind für Alleinerziehende
- maximal 35 Arbeitstage je Elternteil bei mehreren Kindern
- maximal 70 Arbeitstage für Alleinerziehende bei mehreren Kindern.
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen wurden, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt werden.
Kinderkrankengeld bei Minijobs
Wer ausschließlich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgeht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert. In diesem Fall besteht zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung des erkrankten Kindes, aber kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Kinderkrankengeld bei unterschiedlicher Versicherung der Eltern
Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat krankenversichert, kommt es unter anderem darauf an, wie das Kind versichert ist. Ist das Kind über das gesetzlich versicherte Elternteil versichert, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bestehen. Ist das Kind ausschließlich privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Berechnung des Kinderkrankengeldes unterscheidet sich von der Berechnung des Krankengeldes. Brutto beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent vom Netto - Arbeitsentgelt. 100 Prozent des entfallenen Nettoarbeitsentgelts erhalten Arbeitnehmer, die in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben - unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte. Zusätzlich ist im SGB V ein Maximal-Betrag für das Kinderkrankengeld festgeschrieben. Genau wie das reguläre Krankengeld dürfen maximal 135,63 Euro pro Tag ausgezahlt werden.
Krankengeld für Arbeitslose
