Innovationsfonds des G-BA

Der Innovationsfonds ist ein gesundheitspolitisches Instrument in Deutschland, das durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verwaltet wird und Projekte fördert, die neue Versorgungsformen erproben oder Erkenntnisse zur Versorgungsforschung liefern sollen.
Ziel des Innivationsfonds ist es, die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterzuentwickeln, innovative Ansätze praktisch zu testen und Erkenntnisse zurück in die Regelversorgung zu überführen.
Rechtliche Grundlagen & Organisation
Der Innovationsfonds wurde im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (2015) eingeführt. Rechtsgrundlagen sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) wurde der Innovationsfonds dauerhaft eingerichtet (Entfristung).
Innovationsausschuss beim G-BA
Der Innovationsfonds wird durch den Innovationsausschuss gesteuert, der beim G-BA angesiedelt ist. Der Ausschuss legt Förderschwerpunkte und -kriterien fest, veröffentlicht Förderbekanntmachungen und entscheidet über Anträge. Für die Bewertung von Anträgen wird ein Expertenpool herangezogen.
Die Gesetzgebung sieht vor, dass verschiedene Akteure im Innovationsausschuss vertreten sind: u. a. Vertreter der Krankenkassen, der Leistungserbringer (z. B. Ärzte, Krankenhäuser), das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie ein unparteiischer Vorsitzender. Patientenvertreter wirken beratend mit (mit Antragsrecht, aber ohne stimmberechtigte Stimme).
Finanzierung & Budget
Der Fonds stellt jährlich 200 Millionen Euro zur Verfügung. Davon sind 160 Mio. Euro für neue Versorgungsformen reserviert und 40 Mio. Euro für Versorgungsforschung. Mindestens 5 Millionen Euro der Mittel für Versorgungsforschung sollen für die (Weiter-)Entwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien verwendet werden. Die Mittel werden hälftig von den gesetzlichen Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds bereitgestellt. Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (früher: Bundesversicherungsamt).
Förderbereiche & Fördergegenstände
Der Innovationsfonds unterscheidet zwei zentrale Förderbereiche:
Neue Versorgungsformen
Ziel: Entwicklung und Erprobung von Versorgungsmodellen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen (z. B. sektorenübergreifende Modelle, koordinierte Behandlungsnetzwerke). Projekte müssen, um förderfähig zu sein, wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden.
Im Digitalgesetz wurde ein neues Verfahren eingeführt: Neben bisherigen zweistufigen Verfahren gibt es auch einstufige Verfahren, vor allem für Projekte mit kürzerer Laufzeit. Für Projekte, die schnell Erkenntnisse liefern sollen (Laufbahn ~2 Jahre), können in diesem Bereich jährlich bis zu 20 Mio. Euro eingesetzt werden.
Versorgungsforschung
Ziel: Erkenntnisgewinn über die tatsächliche Versorgungspraxis, insbesondere zu Qualität, Wirtschaftlichkeit und Implementationsbedingungen. Auch die Evaluierung bereits bestehender Richtlinien des G-BA oder die Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien gehört dazu.
Verfahren & Antragstellung
Der Innovationsausschuss veröffentlicht regelmäßig Förderbekanntmachungen, in denen die thematischen Schwerpunkte, Förderkriterien und das Verfahren festgelegt werden.
Antragsteller (z. B. Forschungseinrichtungen, Krankenhäuser, Ärztliche Verbünde) können sich bewerben – oft ist im Bereich der neuen Versorgungsformen eine Beteiligung einer Krankenkasse erforderlich. Anträge müssen eine Projektbeschreibung, Evaluation und Plan zur möglichen Überführung der Ergebnisse in die Regelversorgung enthalten.
Im Bereich „neue Versorgungsformen“ existiert ein zweistufiges Verfahren (Ideenskizze → Vollantrag) und – seit neueren Gesetzesänderungen – auch einstufige Verfahren.
Wirkung, Herausforderungen & Kritik
Bis Ende 2022 waren im Bereich „Neue Versorgungsformen“ über 200 Projekte gefördert worden. Ein zentrales Ziel ist der Transfer erfolgreicher Projekte in die Regelversorgung (z. B. durch Übernahme in G-BA-Richtlinien oder finanzielle Verankerung). In einer Studie wurde analysiert, dass nur ein Teil der Projekte eine „Transferempfehlung“ erhalten hat, und dass Rückmeldungsquoten von adressierten Institutionen (z. B. Fachgesellschaften, Länder) niedrig sind.
Kritikpunkte betreffen u. a. die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit der Evaluationsergebnisse, die oft in heterogener Form publiziert werden und schwer auszuwerten sind. Die Komplexität und der Aufwand für Antragstellung und Begutachtung werden ebenfalls gelegentlich als Hemmnis genannt.