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Regelversorgung

Regelversorgung

Unter der Regelversorgung werden alle Behandlungsleistungen verstanden, auf die die gesetzlichen Versicherten einen Anspruch haben, weil sie medizinisch notwendig sind und ihre Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist. Was zur Regelversorgung gehört, wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien festgelegt.

Regelversorgung für Zahnersatz

Besonderen Niederschlag hat der Begriff in der Zahnersatzversorgung gefunden (§§ 55 f. SGB V). Vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurden in der sogenannten Festzuschuss-Richtlinie für zahlreiche einzelne Befunde eine jeweils angemessene Basistherapie festgelegt, die sogenannte Regelversorgung. Diese Regelversorgung bildet die Grundlage für die Höhe der Zuschüsse, die die Krankenkasse als Festzuschuss übernimmt. 

Anstieg der Festzuschüsse für Regelversorgung

Bis zum 30. September 2020 übernimmt die Krankenkasse 50% der Kosten der Regelversorgung, bei einem vollständig geführten Bonusheft bis zu 65%. Ab Oktober 2020 erhöht sich der Festzuschuss auf 60%, mit Bonusheft auf bis zu 75%. Die restlichen Kosten der Zahnersatzversorgung tragen die Versicherten als sogenannten Eigenanteil.

Versicherte, die eine andere Behandlung als die Regelversorgung wünschen, müssen die Mehrkosten allein tragen. Die Krankenkasse zahlt Zuschüsse stets nur auf Grundlage der Regelversorgung, also immer nur die Festzuschüsse.

 

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