Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Eine geringfügige Beschäftigung (auch „Minijob“ oder „603-Euro-Job“ - früher "450-Euro-Job ) liegt vor, wenn

  • das monatliche Arbeitsentgelt einen Betrag von 603 Euro regelmäßig nicht übersteigt oder
  • das Arbeitsverhältnis nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr besteht (siehe kurzfristige Beschäftigung).

Grundsätzlich haben Minijobber die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, etwa bei den  Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung, bezahlten Urlaub oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Minijob & Sozialversicherung

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ein Minijob allein begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Arbeitgeber zahlen zwar Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale, diese führen jedoch nicht zu einer eigenen Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Krankenkasse.

Minijobber, die keine anderweitige versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, müssen sich deshalb selbst um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Dies erfolgt meist über:

  • die beitragsfreie Familienversicherung,

  • die studentische Krankenversicherung oder

  • eine freiwillige gesetzliche bzw. private Krankenversicherung. 

Muss sich ein Minijobber freiwillig gesetzlich versichern, wird der Beitragsberechnung ein gesetzlich festgelegtes fiktives Mindesteinkommen (die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage) zugrunde gelegt. Das fiktive Mindesteinkommen (Mindestbemessungsgrundlage) für freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse liegt im Jahr 2026 bei 1.318,33 Euro pro Monat. Auch wenn durch den Minijob real deutlich weniger Geld erwirtschaftet wird, errechnen sich die monatlichen Krankenkassenbeiträge mindestens aus dieser gesetzlichen Vorgabe. Minijobber sollten deshalb unbedingt vorrangig prüfen, ob ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijob 

Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig, können sich aber auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber davon befreien lassen.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Minijobs nebeneinander entfällt die Versicherungsfreiheit in der Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die zusammenaddierten Arbeitsentgelte die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro jährlich überschreiten (siehe Mehrfachbeschäftigung). Die Jobs werden dann voll sozialversicherungspflichtig.

Die Familienversicherung kann während der Ausübung eines Minijobs problemlos fortgesetzt werden. Die zulässige Einkommensgrenze für familienversicherte Angehörige ist gesetzlich exakt an die geltende Minijob-Grenze (603 Euro) gekoppelt, sofern keine anderen anrechenbaren Einkünfte vorliegen.

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