Freiwillige Krankenversicherung
Bestimmte Versichertengruppen haben die Wahlmöglichkeit zwischen einer privaten Krankenversicherung (PKV) und einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Höhe des monatlichen Beitrags für die Mitglieder einer freiwilligen Krankenversicherung ist von den monatlichen Einnahmen abhängig. Für GKV-Pflichtversicherte hingegen kommt eine freiwillige Krankenversicherung nicht in Frage. Als grundsätzliche Voraussetzung gilt: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) regelhaft überschreitet, können sich freiwillig versichern.
Freiwillige Krankenversicherung - für wen?
Alle Pflichtversicherten, deren Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung endet, können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Das sind beispielsweise
- Personen, deren Anspruch auf Familienversicherung endet
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
- Studierende, deren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten endet
- Selbstständige
- Schwerbehinderte
- Rentner, die bei Rentenantritt die geforderten Vorversicherungszeiten nicht erfüllen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmals eine Beschäftigung innerhalb Deutschlands aufnehmen und deren Gehalt von Anfang an die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, können sich ebenfalls freiwillig versichern. Dies gilt sowohl für Menschen im Berufseinstieg als auch für Arbeitskräfte aus dem Ausland.
Fristen für eine freiwillige Krankenversicherung
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ende der Versicherungspflicht beantragt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits gesetzlich versichert sind und aus der Pflichtversicherung ausscheiden (z.B. am Ende des Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), können binnen zwei Wochen nach einem entsprechenden Hinweis durch die Krankenkasse ihren Austritt erklären, vorausgesetzt, sie können eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Nach Ablauf der Frist setzt sich die bestehende Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort (Obligatorische Anschlussversicherung). Früher mussten dafür zusätzlich bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden, seit Ende 2013 ist dies nicht mehr nötig.
Höhe der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung
Bei der Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Arbeitnehmern wird – anders als bei Pflichtversicherten - die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Es sind somit nahezu alle Einkünfte des Versicherten beitragspflichtig, u.a.:
- Arbeitsentgelt
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinserträge, Dividenden)
- Beamtenbezüge
- Empfangene Unterhaltszahlungen
Der Gesetzgeber geht bei der Bemessung von einem monatlichen Mindesteinkommen in Höhe von 1178,33 Euro (2024) aus (Mindestbemessungsgrenze), selbst wenn das tatsächliche Einkommen des Versicherten unterhalb dieses Betrags liegt. Aus der unteren Bemessungsgrenze ergibt sich der jeweilige Mindestbeitrag.
Beitragszuschuss für freiwillig Versicherte
Freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein. Allerdings erhalten sie von ihrem Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 50 Prozent.
Das gilt bei Arbeitnehmern sowohl für den allgemeinen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag. Freiwillig Versicherte Rentner hingenen zahlen den vollen Zusatzbeitrag ohne Zuschuss.