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Vorversicherungszeiten

Vorversicherungszeiten

Als Vorversicherungszeiten werden Zeiträume bezeichnet, in denen Mitglieder oder werdende Mitglieder einer Krankenkasse bereits schon einmal gesetzlich versichert gewesen waren.  Vorversicherungszeiten entscheiden in bestimmten Fällen über den Status von Versicherten oder über die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bei bestimmten Personengruppen.

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Vorversicherungszeiten bei Rentnern

Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KvdR) pflichtversichert, wenn sie  Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die Vorversicherungszeiten erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).

Als Grundlage für die Berechnung der Vorversicherungszeiten dient die sogenannte Rahmenfrist.
Diese beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. mit jeder zu Zwecken der Berufsausbildung ausgeübten Beschäftigung, oder (wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde) mit dem Tag der Eheschließung bzw. Eintragung einer Lebenspartnerschaft. Allerspätestens beginnt die Rahmenfrist mit Vollendung des 18. Lebensjahres und endet mit dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird. Dieser Zeitraum wird auf den Tag genau halbiert. War der betroffene Rentner innerhalb der zweiten Hälfte mindestens 90 Prozent dieser Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, ist der Vorversicherungszeitraum erfüllt. Wird die nötige Vorversicherungszeit nicht erfüllt, ist eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht möglich. Es bleibt die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung als Rentner in der GKV oder in einer privaten Krankenversicherung.

Anrechnung von Vorversicherungszeiten

Als Vorversicherungszeiten werden angerechnet:

- Zeiten als Pflichtversicherte(r)
- Zeiten als freiwillig Versicherte(r)
- Zeiten als Familienversicherte(r)

Auf die ermittelten Vorversicherungszeiten werden pauschal pro Kind jeweils drei Jahre angerechnet. Erfasst werden dabei nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, sofern sie bis zur Rentenantragstellung geboren oder anerkannt wurden.

Vorversicherungszeiten und Freiwillige Krankenversicherung

Mit der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) entsteht eine freiwillige Mitgliedschaft unabhängig von Vorversicherungszeiten nach dem Ende der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung.

Etwas anderes gilt nur bei Personen, die bisher im europäischen Ausland lebten und arbeiteten und in dieserzeit nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren. Um die Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV zu erfüllen, müssen sie entweder

  • 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre

    oder
     
  • 12 Monate lang unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

    gesetzlich versichert gewesen sein.

 

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