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Vorversicherungszeiten

Vorversicherungszeiten

Erfüllt sein müssen Vorversicherungszeiten in bestimmten Fällen: Rentner müssen eine gewisse Zeit gesetzlich versichert gewesen sein, um in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert zu sein. Für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung können Vorversicherungszeiten nötig sein.

Pflichtversicherung von Rentnern in der KVdR

Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn sie zum einen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und zum anderen die Vorversicherungszeiten erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).

Als Grundlage für die Berechnung der Vorversicherungszeit dient die sogenannte Rahmenfrist.
Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. mit jeder zu Zwecken der Berufsausbildung ausgeübten Beschäftigung, oder (wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde) mit dem Tag der Eheschließung bzw. Eintragung einer Lebenspartnerschaft. Allerspätestens beginnt die Rahmenfrist mit Vollendung des 18. Lebensjahres und endet mit dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird. Dieser Zeitraum wird auf den Tag genau halbiert. War der betroffene Rentner innerhalb der zweiten Hälfte mindestens 90 Prozent dieser Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, ist der Vorversicherungszeitraum erfüllt. Hierfür genügt neben einer Pflichtversicherung auch eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung.

Seit 01.08.2017 werden auf die Vorversicherungszeit pauschal pro Kind drei Jahre angerechnet. Erfasst werden nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, sofern sie bis zur Rentenantragstellung geboren oder anerkannt wurden.

Wird die nötige Vorversicherungszeit nicht erreicht, ist eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht möglich. Es bleibt die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der GKV oder einer privaten Krankenversicherung.

Freiwillige Krankenversicherung

Mit der gesetzlichen Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) entsteht eine freiwillige Mitgliedschaft unabhängig von Vorversicherungszeiten nach Ende der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung.

Etwas anderes gilt nur bei Personen, die bisher im europäischen Ausland gesetzlich krankenversichert waren. Für eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV müssen sie entweder

  • 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre

    oder
     
  • 12 Monate lang unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

    gesetzlich versichert gewesen sein.

 

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