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Durchgangsarzt

Durchgangsarzt

Ein Durchgangsarzt, kurz D-Arzt, ist ein von der Berufsgenossenschaften zugelassener Artz, der von Beschäftigten bei einem Arbeits- oder Wegeunfall aufzusuchen ist. meist ist der Durchgangsarzt ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Orthopädie. Diese Regelungen gelten auch für Selbstständige, die freiwilliges Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind.

Regelungen für das Durchgangsarzt - Verfahren

Das Durchgangsarztverfahren regelt die Behandlung und Abrechnung nach einem Arbeitsunfall. Es kommt nur zur Anwendung, wenn die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung übernimmt. Die zuständigen Landesverbände der Gesetzlichen Unfallversicherung erteilen die Beteiligung zum D-Arzt. Er soll als Quasi-Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung das komplette Heilverfahren von Erstversorgung über Rehabilitation bis hin zu Entschädigungsleistungen steuern. Der D-Arzt koordiniert unter anderem zwischen dem behandelnden Hausarzt, der Unfallklinik, den Rehabilitationsinstitutionen und dem Unfallversicherungsträger.

Nach einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt. Sucht ein Verletzter zunächst seinen Hausarzt auf, so muss dieser ihn an einen D-Arzt überweisen. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt hier die Kosten, nicht die Krankenkasse. Ein Krankenschein oder eine Chipkarte sind nicht erforderlich. Gleiches gilt auch für Privatversicherte. Verschriebene Medikamente und Heilmittel sind in diesem Fall außerdem grundsätzlich zuzahlungsfrei.

Ausnahmen

Es gibt folgende Ausnahme von der D-Arzt-Behandlung:

Bei schwerwiegenden Verletzungen, wie beispielsweise einem offenen Schädel, sollte der Verletzte in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik gebracht werden. In der Unfallambulanz sind häufig ebenfalls Durchgangsärzte tätig.

  • Bei einem Verdacht/Vorliegen einer Berufskrankheit, die wiederum bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden muss.
  • Bei kleineren Unfällen, wenn die Arbeitsunfähigkeit einen Tag nicht überdauert und die Behandlung nicht länger als sieben Tage nötig ist. Der Allgemeinarzt kann die Behandlung damit auf Kosten der Berufsgenossenschaft durchführen und muss nicht an einen D-Arzt verweisen.
  • Bei Verletzungen im isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Nasenohrenbereich sollte sofort ein Augen- beziehungsweise HNO-Arzt aufgesucht werden. Diese und Zahnärzte gelten automatisch als Durchgangsärzte.

Das Berufsgenossenschaftliche Verfahren

Im Anschluss legt der D-Arzt fest, welcher Arzt die Anschlussbehandlung durchführen soll, da er selbst nur rund zwanzig Prozent der Behandlung übernimmt. Der D-Arzt hat dennoch die Möglichkeit, das „Nachschauen“ durchzuführen, da er das Heilverfahren steuert. Nur der D-Arzt darf Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dieses Vorgehen bezeichnet man auch als berufsgenossenschaftliches Verfahren. Des Weiteren ist der D-Arzt nur für Arbeitsunfälle, nicht aber für Berufskrankheiten zuständig. Private Unfälle werden von der privaten Unfallversicherung und Krankenversicherung getragen.

Aufgabenbereiche des Durchgangsarztes

Ein Durchgangsarzt hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Er muss die medizinische Diagnose stellen und den Sachverhalt ermitteln (beispielsweise ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt).
  • Der D-Arzt leistet die fachärztliche Erstversorgung.
  • Er erstellt einen Durchgangsarztbericht für den Unfallversicherungsträger.
  • Falls nötig muss er weitere Fachärzte hinzuziehen.
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