Mutterschaftsgeld als Lohnersatz
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Wann beginnt und endet der Mutterschutz?
Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach der Geburt besteht grundsätzlich noch eine Schutzfrist von acht Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bestimmten Fällen der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängern. Während dieser Zeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Das Mutterschaftsgeld wird auch für den Tag der Geburt gezahlt.
Wer bekommt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse?
Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse haben grundsätzlich Frauen, die
- berufstätig und
- selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
Eine reine Familienversicherung reicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse nicht aus. Familienversicherte Arbeitnehmerinnen können statt dessen unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten.
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Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Grundlage ist das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist. Liegt das durchschnittliche Nettoeinkommen über 13 Euro pro Tag, kommt im Normalfall ein Arbeitgeberzuschuss hinzu. Damit soll die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem bisherigen durchschnittlichen Nettoverdienst ausgeglichen werden.
Eine Arbeitnehmerin hat zuletzt durchschnittlich 1.800 Euro netto im Monat verdient. Bei einem angenommenen kalendertäglichen Nettoverdienst von 60 Euro übernimmt die Krankenkasse davon 13 Euro pro Tag. Die verbleibenden 47 Euro pro Tag trägt der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
- 13 Euro Krankenkasse + 47 Euro Arbeitgeberzuschuss = 60 Euro pro Tag
Der Arbeitgeberzuschuss wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate berechnet.
Mutterschaftsgeld beantragen
Die gesetzlichen Grundlagen für das Mutterschaftsgeld finden sich insbesondere in § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 24i SGB V. Der Arbeitgeberzuschuss ist in § 20 MuSchG geregelt.
Das Mutterschaftsgeld muss bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Dafür wird insbesondere die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin benötigt. Diese kann von der Frauenärztin, dem Frauenarzt oder einer freiberuflichen Hebamme ausgestellt werden. Nach der Geburt ist für die weitere Zahlung in der Regel die Geburtsurkunde beziehungsweise der entsprechende Nachweis einzureichen.
Tipp: Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, damit die Zahlung rechtzeitig zum Beginn der Mutterschutzfrist erfolgen kann.
Was gilt für privat Versicherte?
Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten das Mutterschaftsgeld grundsätzlich nicht von ihrer privaten Krankenversicherung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann stat tdessen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) Mutterschaftsgeld zahlen. Dieses ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Zusätzlich kann auch bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss bestehen. Eine bestehende Krankentagegeldversicherung kann ebenfalls eine Rolle spielen.
Mutterschaftsgeld bei Familienversicherung oder Minijob
Wer beispielsweise über den Ehepartner oder die Ehepartnerin familienversichert ist und gleichzeitig beschäftigt ist, kann ebenfalls Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Das BAS zahlt dabei auch hier maximal 210 Euro. Ob zusätzlich ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, hängt vom Arbeitsentgelt und den weiteren Voraussetzungen ab.
Auch Arbeitnehmerinnen mit einem Minijob können Mutterschaftsgeld erhalten. Ist die Minijobberin selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, beispielsweise durch eine freiwillige Versicherung, kommt das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Betracht. Ist sie dagegen beispielsweise familienversichert, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig sein.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder vor beziehungsweise während der Schutzfrist, können besondere Regelungen greifen. Bei einer gesetzlich versicherten Arbeitnehmerin kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes bestehen. Bei einer Befristung oder einer eigenen Kündigung sind die konkreten Umstände entscheidend. Deshalb sollte in solchen Fällen frühzeitig die Krankenkasse kontaktiert werden.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind nicht dasselbe
Das Mutterschaftsgeld dient ausschließlich der finanziellen Absicherung während der Mutterschutzfristen. Das Elterngeld wird dagegen erst nach der Geburt für die Betreuung des Kindes in der Elternzeit gezahlt und folgt eigenen Voraussetzungen und Berechnungsregeln. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss können zu dem Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben. Eine individuelle Berechnung kann deshalb sinnvoll sein.
| Leistung | Zuständig | Höhe |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld für GKV-Mitglieder | Gesetzliche Krankenkasse | Maximal 13 Euro pro Tag |
| Arbeitgeberzuschuss | Arbeitgeber | Grundsätzlich Differenz zum bisherigen durchschnittlichen Nettoverdienst |
| Mutterschaftsgeld für bestimmte privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen | Bundesamt für Soziale Sicherung | Insgesamt maximal 210 Euro |
| Elterngeld | Staat | Abhängig von den individuellen Voraussetzungen |
Wichtig für werdende Mütter
Wer gesetzlich versichert und Arbeitnehmerin ist, sollte sich rechtzeitig vor Beginn der Mutterschutzfrist bei der eigenen Krankenkasse über den Antrag informieren. Wichtig sind insbesondere die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin und nach der Geburt die erforderlichen Nachweise.
Kurz gesagt: Bei einer gesetzlich versicherten Arbeitnehmerin beträgt das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse maximal 13 Euro pro Tag. Bei einem höheren bisherigen Nettoverdienst kommt normalerweise der Arbeitgeberzuschuss hinzu, so dass während der Schutzfrist grundsätzlich das bisherige durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt erreicht werden kann.
