2025-03-23T05:46:39+00:00
Antwort: nein. Der Urlaub endet normal zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem er beantragt wurde. Es gibt keine automatische Verlängerung. Auch eine eigenmächtige Nachholung ist nicht zulässig. Stattdessen muss der Urlaub neu beantragt werden.
Antwort: Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, trifft ihn die Beweislast, dem Arbeitnehmer das Gegenteil zu beweisen. Dazu kann er beispielsweise den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hinzuziehen.
Antwort: Nein. wenn ein Kind während des Urlaubs erkrankt, besteht trotz Vorlage eines Attests kein Anspruch auf Nachholung der Urlaubstage. Diese Möglichkeit besteht nur bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Krank im Urlaub - Was ist zu beachten?
Krank im Urlaub(c) Fotolia.de / contrastwerkstatt
Krank ausgerechnet im Urlaub – ein Problem das die allermeisten Arbeitnehmer kennen. Nach wochen- oder monatelanger Vorfreude auf die verdienten Ferien bricht ausgrechnet in den Urlaubszeit eine Krankheit aus. Gerade am Urlaubsort kann es zu Unpässlichkeiten bei der Ernährung bis hin zu Unfällen oder ernsthaften Komplikationen kommen. An Entspannung ist für die Arbeitnehmer dann meist nicht mehr zu denken.
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Urlaubstage nachholen
Urlaubstage nachholen bei Krankheit(c) Dieter Schütz / pixelio.de
Erforderlich ist dafür ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit per Attest. Nicht jede einfache Krankheit oder Krankschreibung ist also hinreichend. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren (Anzeigepflicht). Der neue Urlaubsanspruch entsteht ab dem ersten Tag der Krankmeldung durch entsprechend datiertes Attest.
Wann und auf welchem Weg muss das Attest vorgelegt werden?
Arbeitgeber können die Vorlage des Attests bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen, wenn der Erhalt des Anspruchs auf Urlaub geltend gemacht werden soll. Das gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag andere Regelungen für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart sind. Um sich sowohl den Urlaubsanspruch als auch die Lohnfortzahlung zu sichern, setzen die Arbeitnehmer den Arbeitgeber daher am besten bereits am ersten Tag der Krankschreibung in Kenntnis. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben, möglich ist eine Mitteilung per Telefon, E-Mail oder Fax. Aus Gründen der Schnelligkeit sollte auf den Postweg verzichtet werden.
Wie ist der nachgeholte bzw. um die Krankheitstage verlängerte Urlaubsanspruch gesetzlich begründet?
Sind die notwendigen Bedingungen hinsichtlich der nachweis- und Anzeigepflicht erfüllt, dürfen die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch verlängert sich um die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Das sieht § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor.
Weitere Fragen
Antwort: nein. Der Urlaub endet normal zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem er beantragt wurde. Es gibt keine automatische Verlängerung. Auch eine eigenmächtige Nachholung ist nicht zulässig. Stattdessen muss der Urlaub neu beantragt werden.
Antwort: Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, trifft ihn die Beweislast, dem Arbeitnehmer das Gegenteil zu beweisen. Dazu kann er beispielsweise den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hinzuziehen.
Antwort: Nein. Wird ein Freizeitausgleich in Anspruch genommen, ist eine Nachholung der sich dadurch ergebenden arbeitsfreien Tage bei Erkrankung nicht möglich. "Bummelt" der Arbeitnehmer also "Überstunden ab" und wird während dieser Zeit arbeitsunfähig, kann dafür kein neuer Freizeitausgleich verlangt werden.
Antwort: Nein. wenn ein Kind während des Urlaubs erkrankt, besteht trotz Vorlage eines Attests kein Anspruch auf Nachholung der Urlaubstage. Diese Möglichkeit besteht nur bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Verfall der Urlaubstage aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
Verfall der Urlaubstage bei Krankheit - Timo Klostermeier / pixelio.de(c) Timo Klostermeier / pixelio.de
Die im folgenden aufgeführten rechtlichen Regelungen gelten nur für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub. Auf darüber hinaus gehende Urlaubstage finden die im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag festgelegten speziellen Regelungen Anwendung.
Rechtslage vor und nach 2009 bzw 2011
Im Jahr 2009 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen des Schultz-Hoff-Urteils fest, dass die übrigen Urlaubstage im Fall von fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfallen dürfen. Stattdessen konnten die Arbeitnehmer Urlaubstage, die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen wurden, unbegrenzt über Jahre hinweg ansammeln. Die damit verbundenen Probleme, insbesondere für Arbeitgeber, führten zur Relativierung der Schultz-Hoff-Entscheidung: 2011 entschied der EuGH im KHS-Schulte-Urteil, dass ein tariflich festgelegter Übertragungszeitraum von 15 Monaten rechtmäßig sei. Grund hierfür sei der Zweck des Urlaubs, der in der Erholung der Arbeitnehmer liegt. Diese könne jedoch nicht über mehrere Jahre hinweg nachgeholt werden.
Im Jahr 2009 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen des Schultz-Hoff-Urteils fest, dass die übrigen Urlaubstage im Fall von fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfallen dürfen. Stattdessen konnten die Arbeitnehmer Urlaubstage, die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen wurden, unbegrenzt über Jahre hinweg ansammeln. Die damit verbundenen Probleme, insbesondere für Arbeitgeber, führten zur Relativierung der Schultz-Hoff-Entscheidung: 2011 entschied der EuGH im KHS-Schulte-Urteil, dass ein tariflich festgelegter Übertragungszeitraum von 15 Monaten rechtmäßig sei. Grund hierfür sei der Zweck des Urlaubs, der in der Erholung der Arbeitnehmer liegt. Diese könne jedoch nicht über mehrere Jahre hinweg nachgeholt werden.
Krankheit im Auslandsurlaub - Was ist zu beachten?
Pflichten gegenüber Arbeitgeber
Krank im Auslandsurlaub - Arbeitnehmerpflichten(c) Fotolia.de / contrastwerkstatt
Neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der voraussichtlichen Dauer muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 2 EntgFG außerdem seine Urlaubsanschrift übermitteln. Wenn dies trotz Nachfrage des Arbeitgebers nicht geschieht, ist dieser berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.
Der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit ist jeweils mit der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen, was an den meisten Fällen das Telefon sein dürfte. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Übermittlung der Informationen entstehen, sind von dem Arbeitgeber zu erstatten. Ferner ist der Arbeitgeber auch von der Rückkehr des Arbeitsunfähigen nach Hause zu informieren.
Pflichten gegenüber der Krankenkasse
AU-Bescheinigung mit Hinweis auf Krankengeld
Für die Einreichung gilt laut § 49 Abs. 1 Nr.5 SGB V eine Vorlagefrist von einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Diese Pflicht gilt auch bei Erkrankung im Urlaub, egal ob im In- oder Ausland.
Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Anspruch auf Krankengeldzahlung ausgesetzt werden. Auch wenn die Ärzte in Deutschland häufig selbst das Attest an die Kasse übermitteln, sollten Sie zur Sicherheit jedes Attest an die Krankenkasse senden und den Erhalt bestätigen lassen. Das kann auch elektronisch erfolgen.
weitere Absicherung bei Urlaubsreisen ins Ausland
Reiseimpfungen
Für Auslandsreisen empfiehlt die STIKO verschiedene Reiseimpfungen(c) Fotolia.de / jozsitoeroe
Empfohlene und Pflichtimpfungen
Wer Ferien im Ausland macht, sollte sich immer darüber informiren, welche Reiseimpfungen tatsächlich empfohlen und notwendig sind. Dies ist abhängig vom jeweiligen Urlaubsland. Wenn das Urlaubsziel feststeht, kann eine reisemedizinische Beratung bei speziellen Ärzten, in Tropeninstituten oder bei Gesundheitsämtern Auskunft über die Reiseimpfungen geben. Dabei werden auch die konkreten Umstände des Urlaubs einkalkuliert. Wenn die Reise zum beispiel in ländliche Regionen führt, braucht es einen umfassenderen Schutz als in der Großstadt. Informationen über die gesundheitliche Situation im jeweiligen Land finden sich außerdem auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes. Ein spezieller Impfschutz kann auch verpflichtend für die Reise in bestimmte Länder sein.
Liste der empfohlenen Reiseimpfungen
Abhängig vom Urlaubsland wird bei Auslandsreisen zu folgenden Reiseimpfungen geraten:
Cholera, FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis B, Tollwut
Japanische Enzephalitis, Malaria (nur medikamentöse Prophylaxe möglich, keine Impfmöglichkeit), Meningokokken-Meningitis,
Abhängig vom Urlaubsland wird bei Auslandsreisen zu folgenden Reiseimpfungen geraten:
Cholera, FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis B, Tollwut
Japanische Enzephalitis, Malaria (nur medikamentöse Prophylaxe möglich, keine Impfmöglichkeit), Meningokokken-Meningitis,
Welche Krankenkassen zahlen Reiseimpfungen für privaten Urlaub? >>> Aktuelle Liste
Wichtig für den Impfschutz: Rechtzeitig impfen lassen
Impfschutz(c) fotolia.de / Africa Studio
Wenn keine Zeit bleibt, etwa bei Last-Minute-Urlaub, sollte dennoch ein Arzt aufgesucht werden, denn eine späte Impfung ist besser als keine Impfumg.
Wer bezahlt die Reiseimpfungen?
Private Reiseimpfungen sind keine reguläre Kassenleistung, denn sie gehören nicht zu den Standardimpfungen. Manche Krankenkassen übernehmen die Kosten für verschiedene Reiseimpfungen im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung (Zusatzleistung).
Wer dagegen beruflich ins Ausland reist, muss sich um die Kosten notwendiger Impfungen keine Sorgen machen, denn diese trägt der Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse.
Kostenerstattung durch Krankenkasse
Kostenübernahme per Chipkarte(c) pixabay
In einigen Regionen Deutschlands ist auch eine direkte Abrechnung der Impfkosten über die elektronische Gesundheitskarte der Krankenkasse möglich.
Reiseimpfungen bei Kindern
Impfung für Kinder(c) fotolia.de / Picture-Factory
Daneben sollten Kinder zum anderen gegen die gleichen Infektionskrankheiten immunisiert werden, wie Erwachsene. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für die Reiseimpfungen unterschiedliche Altersbeschränkungen gibt.
Auslandsreisekrankenversicherung
Eine Auslands-KV ist günstig zu haben und ein essenzieller Schutz für Reisende(c) Fotolia.de / Coloures-Pic
- Brauche ich eine Auslandskrankenversicherung?
- Welche Kosten übernimmt im Krankheitsfall meine gesetzliche Krankenversicherung?
- Spielt es eine Rolle, ob ich meinen Urlaub innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU) verbringe?
GKV leistet im EU-Ausland sowie Ländern mit Sozialversicherungsabkommen
Europäische Krankenversichertenkarte EHIC
Einschränkungen bei der Kostenübernahme
Die Krankenkasse trägt nur diejenigen Kosten, die bei einer entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären. Da in anderen Ländern die Arzt- und Krankenhauskosten jedoch meist deutlich höher sind als in Deutschland, können trotzdem schnell hohe Summen fällig werden. Die Differenz aus den angefallenen und von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Kosten muss der Versicherte selbst tragen. Abhilfe schafft in diesem Fall eine Auslandskrankenversicherung, die genau für diese zusätzlichen Unkosten aufkommt und die gesetzliche Krankenversicherung somit ergänzt.
Die Krankenkasse trägt nur diejenigen Kosten, die bei einer entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären. Da in anderen Ländern die Arzt- und Krankenhauskosten jedoch meist deutlich höher sind als in Deutschland, können trotzdem schnell hohe Summen fällig werden. Die Differenz aus den angefallenen und von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Kosten muss der Versicherte selbst tragen. Abhilfe schafft in diesem Fall eine Auslandskrankenversicherung, die genau für diese zusätzlichen Unkosten aufkommt und die gesetzliche Krankenversicherung somit ergänzt.
Krankenversicherung im EU-Ausland
Behandlungskosten, die außerhalb der EU in einem Land entstehen, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht. Stattdessen muss der Patient die Kosten ohne eine Auslandskrankenversicherung selber begleichen. In den USA fallen so beispielweise für einen Aufenthalt im Krankenhaus pro Tag rund 2.000 Euro an. Eine Erkrankung oder ein Unfall im Urlaub können damit den Ruin für den Patienten bedeuten.
Um eine solche Belastung zu verhindern empfiehlt es sich, bei Reisen in das EU-Ausland eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die die Zahlung für angefallenen Behandlungskosten übernimmt.
Krankenrücktransport keine Kassenleistung
Ein Krankenrücktramnsport mit dem Hubschrauber ist keine GKV-Leistung(c) Joachim Jürgens / Pixelio.de
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen tragen diese Kosten nicht, auch nicht anteilig oder innerhalb der EU. Nur wer vor dem Reiseantritt eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat, bleibt im Fall des Falles nicht selbst auf den Kosten sitzen. Bei dem Abschluss der Versicherung sollte in den Klauseln darauf geachtet werden, dass der Rücktransport übernommen wird, sobald er „medizinisch sinnvoll“ ist, das heißt sobald das gewohnte Umfeld zur Genesung beitragen kann, und nicht erst bei medizinischer Notwendigkeit und einer Anordnung durch Ärzte.
Besonderheiten bei einer Kreuzfahrt
Kreuzfahrtschiff auf dem Meer(c) Katharina Wieland Müller / pixelio.de
Ob die gesetzliche Krankenversicherung Kosten übernimmt, hängt davon ab, in welchem Land die Reederei das jeweilige Schiff registrieren ließ: Fährt das Schiff unter europäischer Flagge, erhält der Patient von der gesetzlichen Krankenkasse die Kosten wieder, die bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären; ist das Schiff außerhalb der EU registriert, erstattet die gesetzliche Krankenkasse keinerlei Kosten. Für die (übrigen) Kosten springt eine Auslandskrankenversicherung ein. Bei einem Landgang und einer dortigen Behandlung gelten die Regelungen des jeweiligen Landes.
Kosten der Auslandskrankenversicherung
Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist günstig zu haben(c) fotolia.de / racamani
Wer bis zu einem Jahr oder länger verreist (Work & Travel, Au-pair, Studenten), muss mit mindestens 30 Euro monatlich rechnen.
Vorsicht beim Kleingedruckten: Ausschlussklauseln unbedingt beachten!
Checkliste Auslands-KV
- keine Begrenzung für Krankenrücktransport
- keine Selbstbeteiligung
- keine medizinischen Ausschlussklauseln
- keine Ausschlussklauseln für Hilfsmittel
Beim Abschluss der Auslandskrankenversicherung sollten alle Klauseln sorgfältig gelesen und verstanden werden, denn bei einigen Regelungen ist Vorsicht geboten. Daher sollte geprüft werden, dass der Krankenrücktransport nicht auf medizinisch notwenige Fälle begrenzt ist, keine Selbstbeteiligung verlangt wird und die Versicherung nicht nur bei unvorhersehbaren bzw. nicht absehbaren Erkrankungen greift. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Leistungen der Versicherung bei plötzlichen Krisen im Urlaubsland nicht ausgeschlossen sind und Kosten für benötige Hilfsmittel, zum Beispiel Krücken, übernommen werden.