Krank im Urlaub - Was ist zu beachten?
Krank ausgerechnet im Urlaub – ein Problem das die allermeisten Arbeitnehmer kennen. Nach wochen- oder monatelanger Vorfreude auf die verdienten Ferien bricht ausgrechnet in den Urlaubszeit eine Krankheit aus. Gerade am Urlaubsort kann es zu Unpässlichkeiten bei der Ernährung bis hin zu Unfällen oder ernsthaften Komplikationen kommen. An Entspannung ist für die Arbeitnehmer dann meist nicht mehr zu denken.
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Urlaubstage nachholen
Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass Urlaub nicht dem Auskurieren von schweren Krankheiten, sondern der Entspannung dient, und hat entsprechend reagiert. Unter bestimmten Umständen sind die Urlaubstage für die Arbeitnehmer nicht verloren - die Krankheitstage können als Urlaub nachgeholt werde. Dafür müssen die Arbeitnehmer aber ihren Anzeige- und Nachweispflichten nachkommen.
Erforderlich ist dafür ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit per Attest. Nicht jede einfache Krankheit oder Krankschreibung ist also hinreichend. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren (Anzeigepflicht). Der neue Urlaubsanspruch entsteht ab dem ersten Tag der Krankmeldung durch entsprechend datiertes Attest.
Wann und auf welchem Weg muss das Attest vorgelegt werden?
Arbeitgeber können die Vorlage des Attests bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen, wenn der Erhalt des Anspruchs auf Urlaub geltend gemacht werden soll. Das gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag andere Regelungen für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart sind. Um sich sowohl den Urlaubsanspruch als auch die Lohnfortzahlung zu sichern, setzen die Arbeitnehmer den Arbeitgeber daher am besten bereits am ersten Tag der Krankschreibung in Kenntnis. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben, möglich ist eine Mitteilung per Telefon, E-Mail oder Fax. Aus Gründen der Schnelligkeit sollte auf den Postweg verzichtet werden.
Wie ist der nachgeholte bzw. um die Krankheitstage verlängerte Urlaubsanspruch gesetzlich begründet?
Sind die notwendigen Bedingungen hinsichtlich der nachweis- und Anzeigepflicht erfüllt, dürfen die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch verlängert sich um die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Das sieht § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor.
Weitere Fragen
Antwort: nein. Der Urlaub endet normal zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem er beantragt wurde. Es gibt keine automatische Verlängerung. Auch eine eigenmächtige Nachholung ist nicht zulässig. Stattdessen muss der Urlaub neu beantragt werden.
Antwort: Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, trifft ihn die Beweislast, dem Arbeitnehmer das Gegenteil zu beweisen. Dazu kann er beispielsweise den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hinzuziehen.
Antwort: Nein. wenn ein Kind während des Urlaubs erkrankt, besteht trotz Vorlage eines Attests kein Anspruch auf Nachholung der Urlaubstage. Diese Möglichkeit besteht nur bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Verfall der Urlaubstage aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
Urlaubstage müssen in der Regel innerhalb des laufenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, sonst verfallen sie. Eine Übertragung aller restlicher Urlaubstage in das folgende Kalenderjahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb der ersten drei Monate möglich.
Die im folgenden aufgeführten rechtlichen Regelungen gelten nur für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub. Auf darüber hinaus gehende Urlaubstage finden die im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag festgelegten speziellen Regelungen Anwendung.
Im Jahr 2009 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen des Schultz-Hoff-Urteils fest, dass die übrigen Urlaubstage im Fall von fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfallen dürfen. Stattdessen konnten die Arbeitnehmer Urlaubstage, die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen wurden, unbegrenzt über Jahre hinweg ansammeln. Die damit verbundenen Probleme, insbesondere für Arbeitgeber, führten zur Relativierung der Schultz-Hoff-Entscheidung: 2011 entschied der EuGH im KHS-Schulte-Urteil, dass ein tariflich festgelegter Übertragungszeitraum von 15 Monaten rechtmäßig sei. Grund hierfür sei der Zweck des Urlaubs, der in der Erholung der Arbeitnehmer liegt. Diese könne jedoch nicht über mehrere Jahre hinweg nachgeholt werden.
Krankheit im Auslandsurlaub - Was ist zu beachten?
Pflichten gegenüber Arbeitgeber
Auch im Auslandsurlaub müssen Arbeitnehmer bei Krankheit unverzüglich den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Das vorzulegende ärztliche Attest ( Krankschreibung) muss die Arbeitsunfähigkeit explizit nachweisen; die Benennung der Krankheit allein genügt nicht. Hierauf sollte besonders geachtet werden, da die Ärzte im Ausland meist nicht mit diesen Anforderungen vertraut sind.
Neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der voraussichtlichen Dauer muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 2 EntgFG außerdem seine Urlaubsanschrift übermitteln. Wenn dies trotz Nachfrage des Arbeitgebers nicht geschieht, ist dieser berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.
Der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit ist jeweils mit der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen, was an den meisten Fällen das Telefon sein dürfte. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Übermittlung der Informationen entstehen, sind von dem Arbeitgeber zu erstatten. Ferner ist der Arbeitgeber auch von der Rückkehr des Arbeitsunfähigen nach Hause zu informieren.
Pflichten gegenüber der Krankenkasse
In jedem Fall ist neben dem Arbeitgeber auch die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer zu benachrichtigen. Auch jede Folgebescheinigung ist einzureichen. Die AU-Bescheinigungen in Deutschland haben dazu immer einen zweiten Durchschlag für die Krankenkasse. Im Ausland ausgetsllte Atteste sollten zur Sicherheit kopiert werden, um sowohl für den Arbeitgeber und die Kasse einen Nachweis zu haben.
Für die Einreichung gilt laut § 49 Abs. 1 Nr.5 SGB V eine Vorlagefrist von einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Diese Pflicht gilt auch bei Erkrankung im Urlaub, egal ob im In- oder Ausland.
Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Anspruch auf Krankengeldzahlung ausgesetzt werden. Auch wenn die Ärzte in Deutschland häufig selbst das Attest an die Kasse übermitteln, sollten Sie zur Sicherheit jedes Attest an die Krankenkasse senden und den Erhalt bestätigen lassen. Das kann auch elektronisch erfolgen.
weitere Absicherung bei Urlaubsreisen ins Ausland
Reiseimpfungen
Die Reise ist geplant, Hotel und Flüge sind gebucht. Dann kann der verdiente Urlaub endlich kommen! Doch bei aller Vorfreude sollte man eine Sache nicht aus den Augen verlieren: die notwendigen Reiseimpfungen. Denn diese sind nicht nur bei Urlaub in fernen Ländern wichtig, sondern auch bei Ferien innerhalb Europas.
Empfohlene und Pflichtimpfungen
Wer Ferien im Ausland macht, sollte sich immer darüber informiren, welche Reiseimpfungen tatsächlich empfohlen und notwendig sind. Dies ist abhängig vom jeweiligen Urlaubsland. Wenn das Urlaubsziel feststeht, kann eine reisemedizinische Beratung bei speziellen Ärzten, in Tropeninstituten oder bei Gesundheitsämtern Auskunft über die Reiseimpfungen geben. Dabei werden auch die konkreten Umstände des Urlaubs einkalkuliert. Wenn die Reise zum beispiel in ländliche Regionen führt, braucht es einen umfassenderen Schutz als in der Großstadt. Informationen über die gesundheitliche Situation im jeweiligen Land finden sich außerdem auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes. Ein spezieller Impfschutz kann auch verpflichtend für die Reise in bestimmte Länder sein.
Abhängig vom Urlaubsland wird bei Auslandsreisen zu folgenden Reiseimpfungen geraten:
Cholera, FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis B, Tollwut
Japanische Enzephalitis, Malaria (nur medikamentöse Prophylaxe möglich, keine Impfmöglichkeit), Meningokokken-Meningitis,
Welche Krankenkassen zahlen Reiseimpfungen für privaten Urlaub? >>> Aktuelle Liste
Wichtig für den Impfschutz: Rechtzeitig impfen lassen
Wichtig ist, dass Beratung und Impfung rechtzeitig erfolgen, damit der Impfschutz noch vor Reiseantritt aufgebaut werden kann. Zum Teil ist deswegen ein zeitlicher Mindestabstand zwischen Impfung und Reiseantritt erforderlich. Für einen vollständigen Impfschutz sind bei einigen Krankheiten außerdem mehrere Teilimpfungen erforderlich, die vor Beginn der Reise alle vorgenommen sein sollten. Empfohlen wird daher, entsprechende Maßnahmen zwischen 6 und 8 Wochen vor der Abreise zu ergreifen.
Wenn keine Zeit bleibt, etwa bei Last-Minute-Urlaub, sollte dennoch ein Arzt aufgesucht werden, denn eine späte Impfung ist besser als keine Impfumg.
Wer bezahlt die Reiseimpfungen?
Private Reiseimpfungen sind keine reguläre Kassenleistung, denn sie gehören nicht zu den Standardimpfungen. Manche Krankenkassen übernehmen die Kosten für verschiedene Reiseimpfungen im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung (Zusatzleistung).
Wer dagegen beruflich ins Ausland reist, muss sich um die Kosten notwendiger Impfungen keine Sorgen machen, denn diese trägt der Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse.
Kostenerstattung durch Krankenkasse
Übernimmt die Krankenkasse die Impfkosten, so erfolgt dies im Regelfall im Wege der Rückerstattung. Das heißt, der Versicherte muss die Kosten für Impfstoff und Arzt zunächst selber zahlen und in Vorkasse gehen. Anschließend muss bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenrückerstattung gestellt und die Rechnung eingereicht werden. Die Krankenkasse erstattet die Kosten entweder ganz oder anteilig.
In einigen Regionen Deutschlands ist auch eine direkte Abrechnung der Impfkosten über die elektronische Gesundheitskarte der Krankenkasse möglich.
Reiseimpfungen bei Kindern
Bei Kindern muss das Immunsystem über viele Jahre hinweg noch aufgebaut werden. Daher sind Infektionskrankheiten für sie deutlich gefährlicher, als für Erwachsene. Auf einen umfangreichen Impfschutz der Kinder sollte deswegen bei einem Urlaub im Ausland geachtet werden. Zum einen sollten die von der STIKO empfohlenen Impfungen vollständig vorgenommen worden sein.
Daneben sollten Kinder zum anderen gegen die gleichen Infektionskrankheiten immunisiert werden, wie Erwachsene. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für die Reiseimpfungen unterschiedliche Altersbeschränkungen gibt.
Auslandsreisekrankenversicherung
Für viele Deutsche führt ihr heiß ersehnter Urlaub mindestens einmal im Jahr ins Ausland. Ganz besonders beliebt sind dabei Spanien, Italien und Griechenland, aber auch die Türkei, Tunesien oder die Schweiz. Bei der Urlaubsplanung kommen deshalb immer wieder dieselben Fragen auf:
- Brauche ich eine Auslandskrankenversicherung?
- Welche Kosten übernimmt im Krankheitsfall meine gesetzliche Krankenversicherung?
- Spielt es eine Rolle, ob ich meinen Urlaub innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU) verbringe?
GKV leistet im EU-Ausland sowie Ländern mit Sozialversicherungsabkommen
Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinische notwendige Behandlungen, sofern ein Versicherter in einem EU-Land erkrankt oder verunfallt. Gleiches gilt für Länder, mit denen Deutschland ein SV-Abkommen geschlossen hat; hierzu zählen unter anderem die Türkei, Schweiz und Tunesien, nicht aber die USA, Japan oder Australien. Der Versicherte muss lediglich seine Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, EHIC) vorzeigen, die sich meist auf der Rückseite der regulären Versicherungskarte befindet und seit 2004 den Auslandskrankenschein ersetzt.
Die Krankenkasse trägt nur diejenigen Kosten, die bei einer entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären. Da in anderen Ländern die Arzt- und Krankenhauskosten jedoch meist deutlich höher sind als in Deutschland, können trotzdem schnell hohe Summen fällig werden. Die Differenz aus den angefallenen und von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Kosten muss der Versicherte selbst tragen. Abhilfe schafft in diesem Fall eine Auslandskrankenversicherung, die genau für diese zusätzlichen Unkosten aufkommt und die gesetzliche Krankenversicherung somit ergänzt.
Krankenversicherung im EU-Ausland
Behandlungskosten, die außerhalb der EU in einem Land entstehen, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht. Stattdessen muss der Patient die Kosten ohne eine Auslandskrankenversicherung selber begleichen. In den USA fallen so beispielweise für einen Aufenthalt im Krankenhaus pro Tag rund 2.000 Euro an. Eine Erkrankung oder ein Unfall im Urlaub können damit den Ruin für den Patienten bedeuten.
Um eine solche Belastung zu verhindern empfiehlt es sich, bei Reisen in das EU-Ausland eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die die Zahlung für angefallenen Behandlungskosten übernimmt.
Krankenrücktransport keine Kassenleistung
Ein Rücktransport des Patienten an seinem Heimatort kommt immer dann in Betracht, wenn die medizinische Versorgung und Behandlung im Ausland unzureichend ist oder wenn es Aussicht auf bessere Heilungschancen in Deutschland gibt. In Abhängigkeit von Erkrankung und Entfernung des Urlaubs- vom Heimatland kommen schnell immense Summen zustande. Ein Krankenrücktransport von Mallorca kostet zum Beispiel rund 10.000 Euro, für einen Transport aus Australien oder der Karibik können sogar bis zu 100.000 Euro Kosten anfallen.
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen tragen diese Kosten nicht, auch nicht anteilig oder innerhalb der EU. Nur wer vor dem Reiseantritt eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat, bleibt im Fall des Falles nicht selbst auf den Kosten sitzen. Bei dem Abschluss der Versicherung sollte in den Klauseln darauf geachtet werden, dass der Rücktransport übernommen wird, sobald er „medizinisch sinnvoll“ ist, das heißt sobald das gewohnte Umfeld zur Genesung beitragen kann, und nicht erst bei medizinischer Notwendigkeit und einer Anordnung durch Ärzte.
Besonderheiten bei einer Kreuzfahrt
Wer seinen Urlaub an Bord eines Kreuzfahrtschiffes verbringt und währenddessen erkrankt, wird eventuell das Boardhospital (Medical Center) aufsuchen. In der Regel sind die dort betreuenden Ärzte Allgemeinmediziner und keine Fachspezialisten. Im Unterschied zum Festland helfen die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC nicht weiter, denn Schiffsärzte rechnen privat nach den Gebührensätzen der International Medical Accounting System (IMAS) ab und belasten zunächst das Boardkonto des Patienten. Dieser muss also immer in Vorleistung gehen und den Betrag bei Verlassen des Schiffs zahlen.
Ob die gesetzliche Krankenversicherung Kosten übernimmt, hängt davon ab, in welchem Land die Reederei das jeweilige Schiff registrieren ließ: Fährt das Schiff unter europäischer Flagge, erhält der Patient von der gesetzlichen Krankenkasse die Kosten wieder, die bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären; ist das Schiff außerhalb der EU registriert, erstattet die gesetzliche Krankenkasse keinerlei Kosten. Für die (übrigen) Kosten springt eine Auslandskrankenversicherung ein. Bei einem Landgang und einer dortigen Behandlung gelten die Regelungen des jeweiligen Landes.
Kosten der Auslandskrankenversicherung
Die Höhe des Betrages, der für eine Auslandskrankenversicherung fällig wird, ist unter anderem abhängig von dem Alter der zu versichernden Person und der Aufenthaltsdauer. Für Einzelpersonen, die maximal 6 bzw. 8 Wochen innerhalb eines Jahres verreisen, fallen zwischen 8 Euro und 13 Euro an. Senioren müssen ab ca. 60 Jahren mit Aufschlägen rechnen; zum Teil fallen ab einem Alter von 70 Jahren nochmals höhere Gebühren an. Daneben bieten die Versicherer spezielle Tarife für Familien an.
Wer bis zu einem Jahr oder länger verreist (Work & Travel, Au-pair, Studenten), muss mit mindestens 30 Euro monatlich rechnen.
Vorsicht beim Kleingedruckten: Ausschlussklauseln unbedingt beachten!
- keine Begrenzung für Krankenrücktransport
- keine Selbstbeteiligung
- keine medizinischen Ausschlussklauseln
- keine Ausschlussklauseln für Hilfsmittel
Beim Abschluss der Auslandskrankenversicherung sollten alle Klauseln sorgfältig gelesen und verstanden werden, denn bei einigen Regelungen ist Vorsicht geboten. Daher sollte geprüft werden, dass der Krankenrücktransport nicht auf medizinisch notwenige Fälle begrenzt ist, keine Selbstbeteiligung verlangt wird und die Versicherung nicht nur bei unvorhersehbaren bzw. nicht absehbaren Erkrankungen greift. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Leistungen der Versicherung bei plötzlichen Krisen im Urlaubsland nicht ausgeschlossen sind und Kosten für benötige Hilfsmittel, zum Beispiel Krücken, übernommen werden.