Urteile

Krankenkasse muss Hinweisgeber bei Verdacht auf Krankengeld-Missbrauch nicht nennen

Schutz von Sozialdaten geht vor
veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Anonymer Hinweis an die KrankenkasseAnonymer Hinweis an die Krankenkassegeneriert mit GPT 5-2
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Krankenkassen den Namen eines Hinweisgebers nicht herausgeben müssen, wenn ein Versicherter wegen möglichen Missbrauchs von Krankengeld gemeldet wird. Der Schutz personenbezogener Daten und das Interesse an der Anonymität haben Vorrang.

2026-04-02T16:01:00+02:00

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Im konkreten Fall war ein Mann im Jahr 2018 rund acht Monate arbeitsunfähig und erhielt in dieser Zeit etwa 17.000 Euro Krankengeld. Drei Jahre später ging bei seiner Krankenkasse ein Hinweis ein, dass er während der Krankschreibung parellel zwei geringfügige Beschäftigungen in der Gastronomie ausgeübt haben soll. Daraufhin forderte die Krankenkasse das gezahlte Krankengeld zunächst vollständig zurück. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Hausarzt, sein Patient leide an einer ausgeprägten Erschöpfung. Was dieser in seiner Freizeit mache, könne er jedoch nicht beurteilen. Anschließend verfolgte die Krankenkasse die Rückforderung nicht weiter.

Der Betroffene wollte danach wissen, wer ihn gemeldet hatte, um mögliche Schadenersatzansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung zu prüfen. Die Krankenkasse lehnte die Auskunft über die Identität des Hinweisgebers jedoch ab. Das zuständige LSG gab der Kasse dabei Recht und begründete das mit dem Vorrang des Schutzes von Sozialdaten. Das berechtigte Interesse des Hinweisgebers an seiner Anonymität müsse berücksicht werden, hieß es in der Urteilsbegründung.

Ausnahmen davon könnten nur dann gelten, wenn Hinweisgeber absichtlich und wider besseres Wissens falsche Informationen melden mit der Absicht einer Rufschädigung. Im vorliegenden Fall ergab eine Anfrage bei der Minijobzentrale, dass der Mann tatsächlich während seiner Arbeitsunfähigkeit zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen war. Daher bestand kein Anspruch auf Herausgabe des Namens des Hinweisgebers.

Az.: L 16 KR 1/26

 

 

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