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Krankengeld darf nicht wegen formaler Fehler gestoppt werden

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil zum Thema KrankengeldUrteil zum Thema Krankengeld(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Krankenkassen dürfen Krankengeld nicht allein mit dem Argument einstellen, es fehle eine „neue“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit zuvor ärztlich korrekt festgestellt wurde. Das gilt laut einem aktuellen Urteil auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne konkretes Enddatum bescheinigt wurde. 

2026-02-03T17:47:00+01:00

In dem konkreten zugrundeliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Depression arbeitsunfähig. Nach der Lohnfortzahlung erhielt sie Krankengeld. Ihre behandelnde Ärztin bestätigte die Arbeitsunfähigkeit mehrfach und stellte sie schließlich mit einem „offenen Ende“ fest, da aus medizinischer Sicht kein absehbarer Genesungszeitpunkt bestand. Trotzdem erklärte die Krankenkasse die Frau plötzlich für arbeitsfähig und stellte die Zahlungen von Krankengeld ein. Zur Begründung verwies sie einerseits auf den Medizinischen Dienst (MDK), andererseits auf eine angeblich fehlende neue Krankschreibung.

Das angerufene Landessozialgericht stellte nun klar: Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auch ohne zeitliche Begrenzung wirksam. Entscheidend ist nicht, dass immer neue Bescheinigungen eingereicht werden, sondern dass die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig und medizinisch nachvollziehbar festgestellt wurde. Ein „offenes Ende“ stellt keine rechtliche Lücke dar, sondern ist eine zulässige ärztliche Prognose.

Zudem machten die Richter deutlich, dass Krankenkassen sich nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Wer die Zahlung von Krankengeld einstellt, kann den Versicherten nicht gleichzeitig vorwerfen, formale Abläufe nicht eingehalten zu haben. Dieses Vorgehen sei rechtlich unzulässig. Auch die Einschätzung des MDK überzeugte das Gericht nicht, da dieser sich nicht am letzten ausgeübten Beruf der Betroffenen orientierte. Maßgeblich für die Arbeitsunfähigkeit ist stets die konkrete berufliche Tätigkeit – nicht ein abstrakter Arbeitsmarkt.

Das Urteil zeigt klar: Krankenkassen dürfen Krankengeld nicht durch formale Manöver beenden, wenn eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit besteht. Versicherte sind damit besser vor ungerechtfertigten Leistungseinstellungen geschützt.

(Az. L 1 KR 346/11)

 

 

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