Eilantrag verhindert Krankengeld-Stopp bei psychisch krankem Versicherten
Der Mann hatte sich per Eilantrag an das zuständige Sozialgericht gewandt, weil seine Krankenkasse das Krankengeld ohne eine neuerliche ärztliche Untersuchung gestoppt hatte. Zum Zeitpunkt des Stopps lag lediglich ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) vor, welches eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte, die längerfristige Prognose dafür aber offenließ. Diesen Umstand nahm die Krankenkasse nun zum Anlass, die Krankengeldzahlung auch ohne weitere ärztliche Untersuchungsergebnisse zu beenden. Dabei stütze sich die Kasse auf die Tatsache, dass laut reiner Aktenlage zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für eine weitere Arbeitsunfähigkeit dokumentiert gewesen seien.
Dieser Vorgehensweise trat das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart entschieden entgegen und entschied, dass die Krankengeldzahlung vorläufig fortzusetzen sei. Verfahrensrechtlich sei das Vorgehen der Krankenkasse laut LSG„vollkommen unbrauchbar“ gewesen, wenn nicht zumindest neue Befunde von den behandelnden Ärzten hinzugezogen würden. Krankenkassen müssten vor derartigen Entscheidungen zunächst ihre Möglichkeiten zur Klärung ausschöpfen.
Die Sozialrichter betonten in ihrer Urteilsbegründung, dass gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depression eine genaue und differenzierte Begutachtung nötig sei. Die Krankenkasse hätte nach Ansicht des Gerichtes aktiv die fehlenden ärztlichen Befunde einfordern sollen, anstatt das Fehlen zum Anlass für eine Entscheidung rein nach Aktenlage zu nehmen. Selbst wenn das erfolglos bliebe, könne die Krankenkasse nicht einfach die Leistungen einstellen, ohne den Sachverhalt durch eine persönliche Untersuchung aufzuklären.
Die grundsätzliche Beweislast und Mitwirkungspflicht von Versicherten, wenn es um den Nachweis von Krankengeldansprüchen geht, sei bei psychischen Krankheiten und depressiven Störungen als eingeschränkt zu betrachten, führte das LSG weiter aus. Das gelte insbesondere dann, wenn
wenn Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die nötigen Schritte zu unternehmen.
(AZ: L 5 KR 3444/24 ER-B)
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