Versicherungswechsel im FSJ: Zahlt die gesetzliche Kasse meine Psychotherapie weiter?
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Antwort der Redaktion:
Grundsätzlich ja – allerdings hängt die Fortsetzung der Psychotherapie nicht von einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse, sondern von den Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab.
Mit Beginn eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienstes (BFD) werden Sie in der Regel pflichtversichert als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie können sich Ihre Krankenkasse dabei grundsätzlich frei aussuchen.
Ob Ihre bereits begonnene Psychotherapie weitergeführt werden kann, richtet sich danach, ob die Behandlung auch im System der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann. Ist Ihre Therapeutin oder Ihr Therapeut für die Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen und liegt die erforderliche Genehmigung beziehungsweise Anzeige der Therapie nach den GKV-Regeln vor, kann die Behandlung häufig ohne einen kompletten Neustart fortgesetzt werden.
Schwieriger kann es werden, wenn Sie bisher ausschließlich als Privatpatient behandelt wurden und Ihre Therapeutin oder Ihr Therapeut keine Kassenzulassung besitzt. In diesem Fall übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten in der Regel nicht automatisch. Dann kann ein Wechsel zu einer kassenzugelassenen Psychotherapeutin oder einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten erforderlich sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind zwar Ausnahmen im sogenannten Kostenerstattungsverfahren möglich, diese sind jedoch an strenge Bedingungen geknüpft.
Unser Rat: Sprechen Sie möglichst noch vor dem Wechsel sowohl mit Ihrer bisherigen Therapeutin oder Ihrem Therapeuten als auch mit der gesetzlichen Krankenkasse, bei der Sie sich versichern möchten. So lässt sich frühzeitig klären, ob und wie die laufende Behandlung fortgesetzt werden kann und welche Unterlagen benötigt werden.
Fazit: Eine spezielle Krankenkasse, die Psychotherapien großzügiger bezahlt als andere gesetzliche Kassen, gibt es nicht. Die Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen sind im Wesentlichen gesetzlich geregelt und daher bei allen gesetzlichen Krankenkassen weitgehend gleich. Entscheidend ist vor allem, ob die Behandlung die Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
