Bundesfreiwilligendienst und Krankenversicherung: Diese Regeln gelten für „Bufdis“
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Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ersetzt seit 2011 den früheren Zivildienst. Seitdem steht der BFD als Variante für ein Freiwilligenjahr im sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Bereich. Der wichtigste Unterschied zum früheren Zivildienst: Es handelt sich um ein freiwilliges Jahr ohne Altersgrenze. Nicht weniger wichtig ist, dass alle Geschlechter dafür zugelassen sind. Einzige Voraussetzung ist ein Schulabschluss. Ein BFD kommt also sowohl für Schualabgänger in Frage als auch für Menschen im fortgeschrittenen Berufsleben oder im Ruhestand in Frage.
Einsatzstelle für BFD finden
Taschengeld statt Gehalt - lohnt sich das?
Wer einen BFD absolviert, kann nicht so viel Geld erwarten wie bei einem Job in der Wirtschaft. Neben der kostenlosen Verpflegung und Krankenversicherung zahlen die Einsatzstellen ein so genanntes Taschengeld aus. Bei einer Vollzeit-BFD-Stelle sind es derzeit maximal 676 EUR. Wer eine Teilzeitstelle als Bufdi antritt, erhält entsprechend weniger. Allerdings sind die Taschengeldsätze nicht festgelegt, können also je nach Anbieter schwanken. Reichen diese Einnahmen nicht zum Lebensunterhalt aus, kann ergänzend Wohngeld oder andere Sozialleistungen bezogen werden. Manche Einsatzstellen wie zum Beispiel Jugendherbergen, Schullandheime oder Naturschutzzentren in ländlichen Räumen bieten zudem häufig eine kostenlose Unterkunft. In der Suchmaske kann man gezielt nach solchen Anbietern selektieren.
So finde ich eine BFD-Stelle
Freie und zu besetzende Bufdi-Stellen werden auf verschiedenen Internetseiten gesammelt und aufgeführt. Zum einen gibt es auf der Seite des zuständigen Familienministeriums eine Stellensuche für BFD-Interessenten. Gebündelte Angebote aller Freiwilligendienste, also auch inklusive FSJ, FÖJ und Freiwilligenjahr Kultur, sind auf der Webseite freiwillig-ja.de zu finden.
Krankenkasse im Bundesfreiwilligendienst
Für die Krankenversicherung während des Bundesfreiwilligendienstes gilt: Alle Teilnehmenden sind pflichtversichert in der GKV und benötigen deshalb eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Das gilt zum einen auch für diejenigen, die bis zum Dienstantritt noch beitragsfrei familienversichert waren. Die Familienversicherung ruht dann für die Dauer des Dienstes und kann anschließend weiter bestehen, wenn die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.
Die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst brauchen zwar eine gesetzliche Krankenkasse, müssen selbst aber keine Beiträge abführen. Die Kosten für die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle getragen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung oder den Beitrag für die Pflegeversicherung.
Im Bundesfreiwilligendienst besteht Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder Erkrankung eines Kindes. Dieser Krankengeldanspruch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Taschengeld und/oder Sachbezüge weiterhin gezahlt werden. Dies ist meist in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit der Fall, weil die Einsatzstelle das Taschengeld für diesen Zeitraum weiter zahlt.
Privat versichert als Bufdi
Weiterhin müssen sich zuvor privat versicherten Teilnehmer während des BFD-Jahres gesetzlich versichern, solang sie nicht älter als 55 Jahre sind. Wer über dieser Altersgrenze liegt, bleibt privatversichert, und muss die Beiträge zu großen Teilen selbst tragen. Auch wer zu einer versicherungsfreien Berufsgruppe gehört wie zum Beispiel Beamte, kann für den BFD in der PKV verbleiben.
Wer als PKV-Versicherter wegen des BFD gezwungen ist in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, hat die Möglichkeit, eine so genannte Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Diese berechtigt dazu, anschließend wieder in die private Krankenversicherung zu den gleichen Tarifkonditionen zurückzukehren.
Was BFD-Einsatzstellen zu beachten haben
Wer als Einsatzstelle BFD-Stellen anzubieten hat, fungiert sv-rechtlich wie ein Arbeitgeber. Folgende Punkte sind rund um die Anmeldung einer Freiwilligenstelle zu berücksichtigen:
- Sozialversicherungspflicht beachten: Für BFD-Freiwillige gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht.
- Anmeldung rechtzeitig vor Dienstbeginn: Melden Sie Freiwillige rechtzeitig bei der Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und den Sozialversicherungsträgern an.
- Beiträge vollständig abführen: Die Einsatzstelle trägt sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.
- Umlagen prüfen: U2-Umlage für Mutterschutzgeld und die U3-Umlage sind zu zahlen, die Umlage U1 entfällt für BFD-Beschäftigte.
- Richtige Personengruppenschlüssel verwenden: In der Regel 123, bei Altersvollrentnern 119.
- Unterlagen vollständig halten: Sozialversicherungsnummer, Betriebsnummer, Krankenkasse und Tätigkeitsdaten sollten vor Dienstbeginn vorliegen.
- Lohnabrechnung organisieren: Falls keine eigene Abrechnung möglich ist, kann die zuständige BFD-Zentralstelle unterstützen.
