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Familie

Elternzeit und Elterngeld

veröffentlicht am 15.03.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Elternzeit Elternzeit(c) getty Images / SeventyFour
Der gesetzliche Mutterschutz für Arbeitnehmer endet schon wenige Wochen nach der Geburt. Wer im Anschluss eine längere Auszeit vom Job nehmen möchte, hat die Möglichkeit in Elternzeit zu gehen. In dieser Zeitspanne ersetzt das Elterngeld das Arbeitseinkommen.

2023-03-15T17:33:00+01:00
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Laut dem Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2021 ein Fünftel aller Mütter, deren Kind unter sechs Jahren alt war, in Elternzeit. Unter den Männern nahmen diese hingegen nur 1,6 Prozent wahr. Insgesamt gehen also immer noch weitaus mehr Frauen in den sogenannten Erziehungsurlaub – die Zahl an Vätern steigt jedoch stetig an.

Wer hat Anspruch und wer nicht?

Elternzeit für Mütter und Väter Elternzeit für Mütter und Väter
Wer in Elternzeit geht, nimmt sich eine unbezahlte Auszeit vom Arbeitsleben, um sich auf das Aufwachsen und die Erziehung des Nachwuchses konzentrieren zu können. Sie wird also nur dann gewährt, wenn man sich in einem Arbeitsverhältnis steht. Studierende oder Selbstständige haben demnach kein Anspruch auf Elternzeit. Für bestimmte Berufsgruppen wie Beamte, Richter und Soldaten gelten Sonderregelungen.

Die Elternzeit ist staatlich gefördert und steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Eltern haben die Möglichkeit, sie auf bis zu drei Jahre auszudehnen, um möglichst viel Zeit mit dem Kind genießen zu dürfen. Zudem muss sie nicht am Stück, sondern kann über mehrere Zeiträume verteilt werden und kann beispielsweise auch zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr genommen werden. Auch wer ein Pflegekind aufnimmt oder ein Kind adoptiert kann Elternzeit beanspruchen. In besonderen Fällen sind auch Großeltern berechtigt.

Die Elternzeit ist nicht gleich bedeutend dem Mutterschutz mit Mutterschaftsgeld, kann aber direkt an diesen anschließen. Während des Erziehungsurlaubes hat man einen besonderen Kündigungsschutz, der sogar während der Probezeit gilt (Achtung: die noch ausstehende Probezeit kann über die Elternzeit hinaus verlängert werden). Viele Eltern fürchten, dass sie während ihres Erziehungsurlaubes den Anschluss im Arbeitsleben verlieren. Aber auch da gibt es gute Nachrichten: Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, bis zu 32 Wochenstunden zu arbeiten. Dabei ist der monatliche Durchschnitt entscheidend. Bei gleichzeitige Elternzeit haben Partner sogar die Möglichkeit, beidseitig in diesem Zeitrahmen tätig zu sein.

Fristen und Regeln

Laut dem BMFSFJ muss die Elternzeit sieben Wochen vor ihrem geplantem Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden und bedarf vor dem dritten Geburtstag des Kindes nicht einmal der Zustimmung. Trotzdem ist es besser, den sich diese bestätigen zu lassen. Soll der Elternurlaub zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, beträgt die Anragsfrist dreizehn Wochen. Befindet man sich als beantragende Mutter  noch im achtwöchigen Mutterschutz nach der Geburt, muss das Elterngeld spätestens ab der ersten Lebenswoche beantragt werden.

Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Auf rein mündliche Absprachen oder Anträge per E-Mail sollte man besser verzichten. Als Mutter, aber auch als Vater, hätte man so theoretisch die Möglichkeit, bis zum dritten Lebensjahr daheim zu bleiben. Ab dem dritten Geburtstag beträgt die maximale Zeitspanne nur noch vierundzwanzig Monate. Väter müssen bei der Anmeldung vor dem dritten Lebensjahr verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum sie in den nächsten zwei Jahren Erziehungsurlaub wahrnehmen möchten.

Bei der Mutter hingegen verkürzt sich diese Frist um die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt. Möchte sie diese Auszeit nach dem Mutterschutz wahrnehmen, muss sie sich bis zum Vortag des zweiten Geburtstags festlegen. Will man nach diesen beiden Jahren in Elternzeit gehen, muss man sich noch nicht festlegen. Man sollte bei der Anmeldung mit genauen Daten arbeiten und nur die Auszeit anmelden, die man letztlich beanspruchen möchte. So kann man später immer noch entscheiden, wann man nach den zwei Jahren die restliche Zeit wahrnehmen will. Wer sie direkt im Anschluss nehmen will, der muss dies vorher abklären oder im Vorhinein bereits festlegen. Möchte man nachträglich noch etwas ändern, beispielsweise den gewählten Zeitraum, sollte dies in jedem Fall mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Wer in diesem Zeitraum in Teilzeit arbeiten möchte, muss auch dies rechtzeitig ankündigen. Es gelten dieselben Fristen wie bei Beantragung der Elternzeit. Der Antrag muss das genaue Anfangsdatum und die wöchentliche Arbeitszeit beinhalten. Hilfreich ist außerdem, wenn man  auch genauere Definitionen wie beispielsweise „nur vormittags“ abgibt. Bekommt man während der Elternzeit weitere Kinder, so hat man auch für diese einen Anspruch auf Erziehungsurlaub, aber erst nach Beendigung der derzeitigen.

Drei Stufen: Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung des Staates, wenn man nach der Geburt eine Elternzeit plant. Wie hoch diese ausfällt, kann man pauschal nicht festlegen, da sie von mehren Faktoren, wie beispielsweise dem Einkommen, abhängig ist. Generell haben alle Eltern Anspruch darauf, unabhängig davon, ob sie zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Demzufolge haben auch Selbstständige und Studierende die Möglichkeit, dieses zu beantragen. Letztere dürfen auch ohne Konsequenzen weiter studieren und müssen sich an keine zeitlichen Begrenzungen halten. Wer Elterngeld beantragen möchte, muss  unter anderem in Deutschland leben, darf nicht über zweiunddreißig Wochenstunden arbeiten und muss das Kind selbst erziehen.   Für ausländische Eltern gelten gesonderte Regelungen, aber auch für sie besteht die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Ab der Geburt des Kindes besteht Anspruch auf Elterngeld, welches nach den sogenannten Lebensmonaten des Nachwuchses gezahlt wird. Die finanzielle Unterstützung teilt sich in das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus, welche auch untereinander kombiniert werden können.

Das Basiselterngeld

Basiselterngeld kann bis zum zwölften Lebensmonat gewährt werden.

→ Beziehen beide Partner Elterngeld und ein Partner hat nach der Geburt weniger Einkommen als zuvor, so ist eine finanzielle Unterstützung bis zum 14. Lebensmonat möglich („Partnermonate“)

→ Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf „Partnermonate“

Es kann am Stück, mit dem Partner abwechselnd oder mit Unterbrechungen bezogen werden. Erhält die Mutter andere Leistungen wie Mutterschaftsgeld, so zählt diese Zeit in die Basiselterngeld-Monate hinein, sodass der Anspruch auf ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus verfällt.

Das Elterngeld-Plus

ElterngeldPlus kann doppelt so lange wie das Basiselterngeld bezogen werden.

→ Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kann man sich für zwei Lebensmonate ElterngeldPlus entscheiden (Achtung: Arbeitet man nach der Geburt nicht, so ist jenes nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Arbeitet man jedoch in Teilzeit, kann das ElterngeldPlus genauso hoch wie das Basiselterngeld mit Einkommen sein)

Bezieht die Mutter Leistungen wie Mutterschaftsgeld, so kann sie lediglich die Basiselterngeld beziehen

Nach dem vierzehnten Lebensmonat kann das ElterngeldPlus nur noch ohne Unterbrechungen gewährt werden. Bei einer Pause verfliegt jeglicher Anspruch, auch, wenn noch Monate übrig wären. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass man sich in der Partnerschaft abwechselt.

Der Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus ist an die Eltern gerichtet, die sich die familiären und beruflichen Aufgaben in der Partnerschaft aufteilen.
Er kann auch dann genutzt werden, wenn das Kind getrennt oder allein erzogen wird. Im Rahmen des Partnerschaftsbonus können vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bezogen werden (Achtung: Nur in darauffolgenden Lebensmonaten möglich!)

Die Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit zwischen fünfundzwanzig und zweiunddreißig Stunden gearbeitet wird (Bei Alleinerziehenden reicht es, wenn lediglich in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten innerhalb dieser Zeitspanne gearbeitet wurde)
Auch Tage, an denen nicht tatsächlich gearbeitet wurde (Beispielsweise aufgrund eines Feiertages) zählen in diese Rechnung mit hinein.

Höhe des Elterngeldes

Wie hoch ist der Anspruch auf Elterngeld Wie hoch ist der Anspruch auf Elterngeld
Abhängig vom Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen dreihundert und 1.800 Euro pro Monat, das ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro. Ausnahmen gelten beispielsweise bei Zwillingen. In diversen Portalen wie zum Beispiel auf „familien-portal.de“, einer Seite des BMFSFJ, kann man sich seine Möglichkeiten ausrechnen lassen. In der Regel beträgt aber das Basiselterngeld fünfundsechzig Prozent des vorherigen Nettoeinkommens. Wen man während dessen arbeitet, hat man Anspruch auf fünfundsechzig Prozent des Unterschiedes zwischen dem vorgeburtlichen Netto-Einkommen und dem Netto-Einkommen danach. Außerdem stehen einem  mindestens dreihundert Euro Elterngeld zu, auch wenn man vor der Geburt gar nichts verdient hat.

>> Wieviel Elterngeld kann ich erhalten? Zum Elterngeldrechner

Das Elterngeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern es müssen diverse Formulare ausgefüllt werden und mit anderen Unterlagen bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden. Es sollte entweder ein paar Tage nach der Geburt oder spätestens in den ersten Lebenswochen beantragt werden, da es maximal drei Monate rückwirkend gezahlt wird.

Krankenversicherung bei Elternzeit & Elterngeld

Während der Elternzeit und beziehungsweise oder des Bezuges von Elterngeld bleibt man genau so versichert, wie zuvor. Wenn man allerdings privat versichert ist und während des Erziehungsurlaubes in Teilzeit arbeitet, so wird man möglicherweise in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen.

Es kann jedoch insgesamt zu Änderungen in den Beiträgen kommen, sodass die Beantragung des Elterngeldes mit der Krankenkasse abgesprochen werden sollte. Beitragsfrei ist man dann versichert, wenn man neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen hat. Es fallen jedoch Beiträge an, wenn man in Teilzeit arbeitet oder weiterhin an der Universität eingeschrieben ist. In der gesetzlichen Familienversicherung fallen keine Beiträge an. Ist man freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so muss man für gewöhnlich Mindestbeiträge zahlen. Dafür erhält man in der Regel mehr Elterngeld, weil in der Berechnung keine Pauschale für Versicherungsbeiträge abgezogen wird.

Ist der Partner ebenfalls gesetzlich versichert und erfüllt die Kriterien einer Familienversicherung, so entfallen die Beiträge ebenfalls. Ist der Lebensgefährte beziehungsweise die Lebensgefährtin privat versichert, so wird das Einkommen bei der Berechnung der eigenen Zahlungsforderung berücksichtigt. Ist man selbst jedoch privat versichert, muss man alle Beiträge, inklusive des Teils, den bisher der Arbeitgeber übernommen hat, selbst tragen. Dafür erhalten privat Versicherte zumeist ein höheres Elterngeld, weil jene Pauschale für Versicherungsbeiträge ebenfalls nicht abgezogen wird.
In jedem Fall lohnt es sich, mit der eigenen Krankenkasse ins Gespräch zu treten und eventuelle Beitragszahlungen im Vorab zu klären.

Weiterführende Artikel:
  • Schwangerschaft / Elternzeit / Familien
    Die GKV-Leistungen für Schwangere umfassen u.a. das Mutterschaftsgeld, die Kostenübernahme für die geburtsmedizinische oder geburtshelferische Betreuung vor, während und nach der Entbindung sowie eine Reihe von Untersuchungen bzw. Impfungen.
  • Mutterschaftsgeld als Lohnersatz
    Das Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird von der Krankenkasse gezahlt. Sie dient als finanzielle Absicherung für erwerbstätige Frauen während einer Schwangerschaft oder Entbindung.
  • Nabelschnurblut nach der Entbindung einlagern
    Unmittelbar nach der Geburt besteht die Möglichkeit, eine risiko- und schmerzfreie Entnahme von Nabelschnurblut und die Aufbewahrung der darin enthaltenen Stammzellen durchführen zu lassen. Diese Stammzellen besitzen hervorragende Eigenschaften, die in späteren Jahren noch von großem Nutzen sein können.

 

 

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