Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit werden die Frauen vom Arbeitgeber freigestellt und erhalten Mutterschafstgeld als Lohnersatzleistung. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt pro Arbeitstag maximal 13 Euro und errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der vorangegengenen drei Kalendermonate.
Schwangerschaft / Elternzeit / Familien
Die GKV-Leistungen für Schwangere umfassen u.a. das Mutterschaftsgeld, die Kostenübernahme für die geburtsmedizinische oder geburtshelferische Betreuung vor, während und nach der Entbindung sowie eine Reihe von Untersuchungen bzw. Impfungen. Zu den Leistungen für junge Familien gehören eine umfassende medizinsche Versorgung von Mutter und Kind, finanzielle Unterstützung sowie kostenlose Beratungen.
Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld
Zuschuss vom Arbeitgeber
Auch die Arbeitgeber haben einen Beitrag zur Versorgung zu leisten. Der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss zum Mutterschafstgeld der Krankenkasse muss die Differenz zwischen dem Nettogehalt und dem Mutterschaftsgeld ausgleichen. Durch beide Leistungen bleibt das Einkommen während der Mutterschutzfrist in der Höhe unverändert. Die untere Durchschnitts-Verdienstgrenze für den Arbeitgeberzuschuss liegt bei 390 Euro. Beträgt das Netto-Arbeitsentgelt im Schnitt weniger als diese Summe, entfällt der Zuschuss und es zahlt nur die Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit
Wer in der Schwangerschaft arbeitslos ist und Anspruch auf ALG I hat, erhält ein Mutterschaftsgeld genau in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes. Wer ausschließlich von ALG II bzw. Sozialgeld lebt, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Elterngeldanspruch
Die Mutterschaftsleistungen werden in voller Höhe an das Elterngeld angerechnet. Dadurch kann sich der Elterngeldanspruch erheblich minimieren. Die Anrechnungsgrenze liegt bei 300 Euro, d.h. bis zu dieser Höhe bleiben die Leistungen anrechnungsfrei.
Antragsfristen
Um den gesetzlichen Mutterschutz zu beantragen, ist der gesetzlichen Krankenkasse rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin vorzulegen. Diese darf nicht älter vier Wochen sein. Anträge nehmen alle Geschäftsstellen entgegen.
Beachten Sie die obenstehenden Informationen für Ihre Antragstellung!
Mutterschaftsgeld & Privat versichert?
Das reguläre Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der GKV und wird somit nicht von privaten Krankenkassen gezahlt. Privat versicherte Schwangere bekommen innerhalb der Schutzfrist ihr um 13 Euro pro Arbeitstage vermindertes Nettogehalt vom Arbeitgeber weiterhin ausgezahlt. Außer dem können PKV-Mitglieder ebenfalls ein einmaliges Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Einmaliges Mutterschaftsgeld
Das einmalige Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung bewilligt und ist für bestimmte Personengruppen gedacht, die keinen Anspruch auf reguläres Mutterschaftsgeld haben. Das einmalige Mutterschafstgeld beträgt maximal 210 Euro und wird nur ein einziges Mal gezahlt.
Folgende Personengruppen können diese Leistung beantragen:
- Arbeitnehmerinnen mit einem nicht versicherungspflichtigen Job (Minijob bis 538 Euro)
- familienversicherte Partnerinnen ohne Anspruch auf reguläres Mutterschaftsgeld
- privat versicherte Schwangere