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Wahltarife der AOK Sachsen-Anhalt

Bonus-Wahltarif mit Zusatzbonus

Der AOK-Bonus-Wahltarif mit Zusatzbonus belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten. Wer sich fit hält und keine eigenbeteiligungsrelevanten Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt bis zu 600 Euro ausgezahlt.

Je nach Einkommen, kann eine von drei Tarifstufen gewählt werden.

Als eine Art „Startkapital“ erhalten Teilnehmer einen Grundbonus entsprechend der gewählten Tarifstufen. In der Tarifstufe 1 beträgt dieser 80 Euro, in der Stufe 2 sind es 110 Euro und in der dritten Tarifstufe 230 Euro. Mit dem zusätzlichen Gesundheitsbonus in Höhe von 70 Euro wird das Engagement für die eigene Gesundheit belohnt. Dabei genügt es, wenn einige Bedingungen entweder im Vorsorge- oder im Fitnessbereich nachgewiesen werden. Der Gesundheitsbonus ist für jede Tarifstufe gleich hoch.

Die Eigenbeteiligung im Wahltarif ist begrenzt und wird nur fällig, wenn ein Teilnehmer Arzneimittel, Hilfs- oder Heilmittel auf Rezept erhält oder ins Krankenhaus muss. Die maximale Eigenbeteiligung im Jahr beläuft sich in der Tarifstufe 1 auf 160 Euro, in der Tarifstufe 2 auf 220 Euro und in der Tarifstufe 3 auf 460 Euro. Kann ein Teilnehmer drei leistungsfreie Jahre nachweisen, erhält er einen Zusatzbonus. Nach drei Jahren beträgt der Zusatzbonus für die Tarifstufe 1 150 Euro und für die Tarifstufe 2 180 Euro. In der Tarifstufe 3 ist ein Zusatzbonus von 300 Euro möglich – zusammen mit dem Grundbonus und Gesundheitsbonus sind das 600 Euro.

spezielle Arzneimittel

Seit 2007 hat die AOK Sachsen-Anhalt die Möglichkeit mit Arzneimittelherstellern Versorgungsverträge abzuschließen. Das hat den Vorteil ein Medikament zu einem bestimmten Preis zu erhalten und den Wettbewerb zu fördern. Gerade für Verträge mit Generika gibt es einen hohen Nutzen. 
Generika sind Nachahmerprodukte, die nach Auslaufen des Patentschutzes für das Originalpräparat auch von anderen Pharmaunternehmen hergestellt werden dürfen. In der Apotheke erhalten Sie das Medikament, mit dem gleichen Wirkstoff und der gleichen Wirkstärke wie das, welches Ihre behandelnde Arztpraxis verschrieben hat, nur von einem anderen Hersteller. 
Bereits rund zwei Drittel der generischen Medikamente, die auf dem Markt sind, werden von den Verträgen abgedeckt. Das entspricht mehr als 300 Wirkstoffen und Wirkstoffkombinationen.

Krankengeld-Wahltarif

Den Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V können wählen:

  • Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern diese eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben,
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Ent-geltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, sofern diese eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben; dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 EFZG An-spruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben (Heimarbeiter),
  • nach dem KSVG versicherte Künstler und Publizisten.

Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland sowie in Deutschland versicherungspflichtig be-schäftigte Mitglieder mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland (Grenzgänger), die ihre Bei-träge ganz oder teilweise selber tragen, können für sich sowie wahlweise für einen oder mehrere ihrer nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen mit Wohnsitz in Deutschland bzw. im Wohnland des Grenzgängers einen Tarif nach § 53 Abs. 4 SGB V für die Erstattung von Kosten bei Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland wählen.

Versicherte können anstelle der Sach-oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden.