Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist die persönliche Versichertenkarte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland. Sie dient als Nachweis des Krankenversicherungsschutzes und wird bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen sowie in Krankenhäusern eingesetzt.
Die elektronische Gesundheitskarte stellt einen Teilbereich der Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens dar. Diese vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesen im Bereich der GKV. Zudem macht sie den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen möglich.
Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte speichert eine Reihe personenbezogener Daten, wie sie auch auf der bisherigen Versichertenkarte verzeichnet worden sind. Auf der Vorderseite der eGK befinden sich unter anderem:
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Name und Vorname der versicherten Person
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Geburtsdatum
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Geschlecht
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Anschrift beziehungsweise weitere Verwaltungsangaben
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Name der Krankenkasse
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Krankenversichertennummer
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Gültigkeitsdaten
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Foto der versicherten Person, sofern gesetzlich vorgeschrieben
Auf dem integrierten Chip sind insbesondere die für die Abrechnung und Verwaltung notwendigen Versichertendaten gespeichert. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit zur papierlosen Übertragung eines Rezeptes (elektronisches Rezept).
Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte befindet sich zudem die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die die Krankenversicherung in den übrigen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet.
Elektronische Patientenakte und eGK
Die eGK ist von der elektronischen Patientenakte (ePA) zu unterscheiden. Die Gesundheitskarte selbst ist kein Speicher für die vollständige Patientenakte. Sie dient vielmehr unter anderem zur Identifikation und Authentifizierung der Versicherten bei digitalen Anwendungen.
Die ePA wiederum kann medizinische Informationen wie Befunde, Arztbriefe, Medikationsdaten oder weitere Gesundheitsdokumente enthalten. Der Zugriff erfolgt über die dafür vorgesehenen sicheren Anwendungen und Zugriffsverfahren.
Datenzugriff auf die eGK?
Es ist wichtig festzuhalten, dass alle im freiwilligen Teil erfasste Daten nur mit Einwilligung der Versicherten gespeichert werden dürfen und jederzeit auf deren Wunsch gelöscht werden können.
Wer die gespeicherten Daten lesen darf entscheidet der Versicherte.
Die Ausnahme bilden hier die Notfalldaten, die vom Arzt einsehbar sein müssen, wenn der Patient zum Beispiel nicht ansprechbar oder ohnmächtig ist. Eine Zugriffsberechtigung haben, neben den Versicherten, nur nachweisliche Heilberufler, wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker.
Datenschutz und eGK
Jedoch ist die eGK nicht unumstritten und seit Jahren Ausgangspunkt vieler gesundheitspolitischer Debatten. Auch von Datenschützern wird immer wieder Kritik an der elektronischen Gesundheitskarte laut, insbesondere wegen des Umgangs mit sensiblen Gesundheitsdaten in Praxen und Kliniken. Der Umgang mit der elektronischen Gesundheitskarte unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Regeln.
Mit Einführung der Karte erfolgte eine Anpassung verschiedener Paragraphen des SGB IV sowie eine Erweiterung der rechtlichen Rahmenbedingen durch einige Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise §97 Strafgesetzbuch oder das Nutzungszuschlag-Gesetz. Zudem enthalten verschiedene Regelungen Auflagen und Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, deren Umsetzung u.a. durch die Gesellschaft für Telematik erfolgt.
Kontaktlos per NFC-Technologie
Durch den § 291 Absatz 2a SGB V haben die Gesetzgeber festgelegt, dass alle Krankenkassen die elektronische Gesundheitskarte mit einer kontaktlosen Schnittstelle (NFC) auszustatten haben. Deshalb wurden seit 2020 nur noch eGKs mit NFC-Technologie ausgegeben. NFC ist ein Übertragungsstandard zum kontaktlosen Austausch von Daten über kurze Distanzen und wird unter anderem auch bei EC-Karten eingesetzt. Da die Distanz, über die der Datenaustausch stattfindet, so gering ist, gilt die NFC-Technologie als sehr sicher.
Verlust oder Defekt der eGK
Sollte die Karte aus Gründen, die der Versicherte selbst zu verschulden hat, wie beispielsweise den Verlust oder die Beschädigung der Karte, können Krankenkassen eine Gebühr von 5 EUR erheben.
Die Krankenkasse stellt in diesem Fall eine befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis des Leistungsanspruches ausstellen.
Beim Verlust oder Defekt der elektronischen Gesundheitskarte ist es sinnvoll umgehend die eigene Krankenkasse zu informieren und eine neue Karte zu beantragen. Die neue Karte sollte dann innerhalb von 14 Tagen in der Post sein. Die Bestellung der neuen eGK erfolgt bei den meisten Krankenkassen telefonisch oder online.