Krankenkassenwechsel
In Deutschland gibt es eine freie Krankenkassenwahl.
Das heißt, dass jeder Arbeitnehmer in eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl
eintreten kann, wenn die Krankenkasse in dem Bundesland, in dem er wohnt oder
arbeitet, geöffnet ist.
Zum erfolgreichen
Krankenkassenwechsel ist zunächst eine
Kündigung der Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse vorzunehmen. Die
Kündigung übernimmt aber nicht die neue Krankenkasse, sondern man muss selbst
kündigen. Die Kündigung sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein
abgeschickt werden oder man gibt sie persönlich in der nächsten Geschäftsstelle
ab. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Die alte Krankenkasse muss spätestens nach 14 Tagen
eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Kündigungsbestätigung
sollte man innerhalb der Kündigungsfrist rechtzeitig zusammen mit
dem Eintrittsformular an die neue Krankenkasse senden.
Nach dem Wechsel der Krankenkasse ist man für 18 Monate an die Wahl
gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen
Zusatzbeitrag erhebt bzw. wenn eine Krankenkasse, die bereits einen Zusatzbeitrag
erhoben hat, diesen erhöht. Dasselbe gilt, wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern
einen Teil der Beiträge zurückerstattet hatte, die Rückzahlung aber reduziert oder
ganz einstellt. Die Sonderkündigung kann in diesen Fällen bis zur erstmaligen
Fälligkeit oder der erstmaligen erhöhten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen
bzw. der verminderten oder ganz gestrichenen Rückzahlung.
Die Kündigungsfrist beträgt auch bei Sonderkündigung
zwei Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag
braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt zu werden.
Wer bei seiner alten Krankenkasse einen Wahltarif
abgeschlossen hat, muss allerdings drei Jahre in der Krankenkasse bleiben.
Während dieser Zeit ist eine Kündigung der Krankenkasse auch durch
Sonderkündigung generell ausgeschlossen.
Sollte es Probleme mit dem Wechsel der Krankenkasse geben,
hat man die Möglichkeit, sich beim Bundesversicherungsamt zu beschweren.
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