Vertragsarzt

Vertragsarzt, auch Kassenarzt genannt, bezeichnet einen Arzt, der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassen ist. Ein Vertragsarzt ist dazu berechtigt, die Kosten der Patientenbehandlung über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den Gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.
Die rechtliche Grundlage bildet das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Vertragsärzte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis zu einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und sind verpflichtet, die vertragsärztliche Versorgung in ihrem Fachgebiet sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag).
Zulassung und Pflichten
Die Zulassung als Vertragsarzt erfolgt durch den zuständigen Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Voraussetzung dafür ist unter anderem der Besitz der Approbation sowie gegebenenfalls ein Facharzttitel. Zudem hängt die Zulassung von der Bedarfsplanung ab: In überversorgten Regionen kann eine Zulassung nur durch Übernahme eines bestehenden Kassensitzes erfolgen.
Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen über die KV mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Sie sind an den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gebunden und unterliegen bestimmten Pflichten, etwa zur Sicherstellung von Sprechstundenzeiten, zur Dokumentation und zur Qualitätssicherung.
Vertragsärzte, Kassenärzte und Privatärzte
Früher waren Vertragsärzte ausschließlich für die Behandlung von Versicherten der Ersatzkassen zuständig, während Kassenärzte die Behandlung im Primärkassenbereich übernahmen. Seit der Gesundheitsreform ist diese Unterscheidung hinfällig, weshalb die beiden Bezeichnungen synonym genutzt werden können.
Der Begriff grenzt Vertragsärzte von Privatärzten ab, die ausschließlich privatärztlich tätig sind und keine Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter besitzen.