Gesundheitsreform ab 2027

Von A wie Anhebung bis Z wie Zuzahlung: Das steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Was steht im Entwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz? Was steht im Entwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz?generiert mit GPT 5-2
Die Bundesregierung aus Union und SPD hat das umstrittene Sparprogramm zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenkassen am 28. April beschlossen. Damit kann der Gesetzentwurf nun im Bundestag verhandelt und beschlossen werden. Diese Änderungen sollen bald kommen:

2026-04-30T15:08:00+02:00

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In den Tagen vor der Sitzung des Kabinetts am Mittwoch wurden in letzter Minute einige Änderungen in den Entwurfstext eingearbeitet. Alle wesentlichen im Referentenentwurf aufgeführten Vorhaben blieben aber erhalten. Kleine symbolische Zugeständnisse wie etwa eine stärkere Beteiligung bei den Beitragskosten für Empfänger von Grundsicherung werden von neuen Kürzungen wie die beim Bundeszuschuss begleitet. 

   


Auswirkungen auf Versicherte, Patienten und Arbeitgeber 

Extra-Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemesssungsgrenze wird einmalig und außerordentlich um 300 Euro pro Monat angehoben. Der Höchstbetrag für Gutverdiener in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt.

Mögliche Lösung für Betroffene:  Prüfung Wechsel in die PKV

Eigenanteil bei Zahnersatz steigt 

Die Festzuschüsse der Krankenkassen für Zahnersatz-Leistungen werden um 10 Prozent reduziert. Damit liegen sie wieder auf dem Niveau wie vor 2020. Die Versicherten müssen wieder einen größeren Eigenanteil am Rechnungsbetrag leisten. 

Lösung für Versicherte: Zahnzusatzversicherung abschließen oder besseren Tarif wählen

Teilkrankschreibung (Teil-AU) und Teilkrankengeld

Krankschreibungen verändern sich radikel: Ärzte können eine Arbeitsunfähigkeit in prozentualen Stufen feststellen und bescheinigen. Im Gesetzentwurf sind drei Stufen für die AU genannt: 25 %, 50 %, 75 % , die sich auf eine so genannte Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz beziehen.
Neben einer Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld kann es also bald auch eine Teil-Arbeitsunfähigkeit (Teil-AU) mit Teilkrankengeld geben. Diese Regelungen sollen Flexibiliät bei Krankschreibungen ermöglichen und nur dann angewendet werden dürfen, wenn der Versicherte und auch der Arbeitgeber zustimmt. Genaue Regeln legt der G-BA fest.

Familienversicherung

Die Familienversicherung für Ehepartner / Lebenspartner im In- und Ausland ist ab 2028 nicht länger kostenlos. Für alle mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Brutto-Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners erhoben.

Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben können:

  • Kinder 
  • Eltern von Kindern unter 7 Jahren
  • Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
  • pflegende Angehörige & Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
  • Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung

Obligatorische Zweitmeinung bei OPs

Ab 2027 soll ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren für geplante Operationen gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird beauftragt, die genauen Regelungen zu erarbeiten.    

Aus für Hautkrebsscreening als Vorsorgeleistung

Der generelle Anspruch auf Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs (Hautscreening) ab 35 Jahren fällt weg. Als Ersatz soll ein Hautkrebsscreening für Risikopatienten eingeführt werden. Zeitrahmen: frühestens 2028

Aus für Cannabisblüten auf Rezept 

Cannabis-Blüten werden von der Kassenerstattung ausgeschlossen. Schmerzpatienten können weiterhin Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnet und erstattet bekommen.

Homöopathie: Aus für Globuli auf Rezept

Ärztliche Homöopathie wird als freiwillige Satzungsleistung der gesetzlichen Krankenkassenausgeschlossen, darf somit nicht länger erstattet werden  

Anthroposophische Medizin

Anthroposophische Ärzte können ihre Behandlungen nicht länger als für Kassenpatienten abrechnen.Anthroposophische Medizinm und Medikamente sollen per Gesetz als Zusatzleistungen ausgeschlossen.

Zuckersteuer

Ab dem Jahr 2028 soll ein neue Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden. 

Zuzahlungen steigen

Die Zuzahlung auf Arzneimittel, Heilmitteltherapien wie Physio oder Krankanhausaufenthalte steigen um jeweils 50 Prozent. Anstatt maximal 10 Euro sind also in der Apotheke bald 15 Euro je Packung fällig.  Anschließend steigen die Zuzahlungen in kleineren Abschnitten – angelehnt an die  so genannte Grundlohnrate.  Die Belastungsgrenze für Härtefälle gilt weiter.  


Auswirkungen für Ärzte, Kliniken und Praxen

Anstieg von Vergütungen bremsen

Der Anstieg der Personalkosten im ambulanten und stationären Medizinbetrieb wird abgebremst. Alle jährlichen Vergütungsanstiege für Vertragsärzte, Stationsärzte oder auch Verwaltung sind zukünftig gedeckelt. Die tatsächlichen Kostensteigerungen oder der Anstieg der Grundlohnrate sind zukünftig als verbindliche Obergrenze für jährliche Vergütungsanstiege in sämtlichen Leistungsbereichen sowie im Verwaltungsbereich anzusetzen.

Wegfall von Zusatzvergütungen für Ärzte 

Verschiedene in den letzten Jahren eingeführte Sondervergütungen ( z.B. extrabudgetäre Zusatzvergütungen ) für Ärzte werden zurückgenommen. Die Behandlungsfälle werden wieder im Rahmen der Gesamtvergütung berücksichtigt. Auch die Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird gestrichen.


Auswirkungen für Apotheken und Pharmahersteller 

Apothekenabschlag steigt

Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der den Krankenkassen von den Apotheken als Rabatt gewährt wird. Der Abschlag wird angehoben, was die Kassen bei den Arzneimittelausgaben entlastet – zu Lasten der verkaufenden Apotheken. 

Herstellerabschlag

Der Herstellerabschlag wird dynamisiert. Bisher  h am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zur Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) orientiert. Für jedes Jahr wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE‑Entwicklung definiert und der Differenzbetrag zu den „Ist“-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch Anpassung der Abschlagshöhe ausgeglichen. Das betrifft insbesondere hochpreisige Patentarzneimittel als Ausgabentreiber; Festbetrags-Arzneimittel, Generika, Biosimilars und versorgungskritische Arzneimittel werden ausgenommen. Ausgenommen sind zudem neu eingeführte Arzneimittel, die in Deutschland in klinischen Prüfungen waren bzw. bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert wird.

Rabattverträge mit Krankenkassen 

Krankenkassen dürfen bestimmte Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung zur Grundlage für den Abschluss von Rabattverträgen festlegen


Auswirkungen auf Krankenkassen

Weniger Bundeszuschuss 

Der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds wird um zwei Milliarden Euro gesenkt. Für die Krankenkassen steigt die Notwendigkeit, mehr Kosten einzusparen oder andernfalls die Zusatzbeiträge zu erhöhen. 

Finanzierung der Beitragskosten für Grundsicherungsempfänger

Der Bund beteiligt sich stärker an den Kosten der gesundheitlichen Versorgung der Grundsicherungsempfänger. Der Pauschalbetrag soll in jährlichen Schritten steigen.

Verwaltungskosten werden begrenzt 

Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen nicht mehr unbegrenzt steigen, sondern sind  dauerhaft an die  so genannte Grundlohnsumme gebunden und dadurch gedeckelt. 

Weniger Werbeausgaben

Die Krankenkassen dürfen nur noch halb so viel für Werbung ausgeben wie bisher.

Begrenzung von Spitzengehältern 

Gehälter von Vorständen und Managern in Krankenkassen, Verbänden sowie dem Medizinischen Dienst werden in Zukunft begrenzt. Die Deckelung soll für außertariflich arbeitende Führungskräfte eingeführt werden.

 

 

 

 

 

 

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