Neue Kassenleistung Herz-CT seit 1. Januar 2025
Die neue Leistung wurde vom Erweiterten Bewertungsausschuss (E-BA) am 11. Dezember 2024 beschlossen.
Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 34370 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) umfasst die Durchführung der CT-Koronarangiographie bei Patienten mit einer mittleren Vortestwahrscheinlichkeit (15–50 %) für eine chronisch koronare Herzkrankheit (KHK). Diese Leistung beinhaltet die native CT-Darstellung des Herzens inklusive Koronarkalkbestimmung, die kontrastmittelgestützte CT-Koronarangiographie sowie die EKG-getriggerte Bildakquisition und standardisierte Befunderstellung. Für diese Leistung werden 1.285 Punkte angesetzt, was einem Vergütungsbetrag von rund 159,26 Euro entspricht (Punktwert 2025: 0,123934 €).
Zusätzlich wurde mit GOP 34371 eine neue Position für interdisziplinäre Fallkonferenzen nach erfolgter CCTA geschaffen. Diese ist nur abrechnungsfähig, wenn sowohl ein Facharzt für Radiologie als auch ein Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie an der Konferenz teilnehmen. Die Vergütung beträgt hierfür jeweils 128 Punkte (entspricht 15,86 €).
Die Abrechnung beider Leistungen erfolgt zunächst für zwei Jahre extrabudgetär. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV), basierend auf der Strahlendiagnostik-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V. Ebenfalls erforderlich sind eine entsprechende Überweisung sowie die Dokumentation der Vortestwahrscheinlichkeit.
Im April 2025 wurden bundeseinheitliche Qualifikationsvorgaben für die neue Leistung und alle GOP verabschiedet. Eine begleitende Evaluation durch den Bewertungsausschuss und das zuständige Institut wird sicherstellen, dass die CCTA effektiv in die Regelversorgung integriert wird, ohne Überdiagnostik zu fördern oder bestehende Verfahren wie die invasive Koronarangiographie unnötig zu verdrängen. Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der kardiologischen Versorgung in Deutschland dar.
Quelle: Radiologienetz.de