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Bewertungsausschuss

Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss ist ein zentrales Gremium innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland. Seine Hauptaufgabe besteht in der Festlegung des sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), der die Abrechnung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen in der ambulanten Versorgung regelt.

Der EBM bestimmt, welche medizinischen Leistungen von Vertragsärzten zulasten der GKV erbracht und in welchem Umfang sie vergütet werden. Damit nimmt der Bewertungsausschuss eine Schlüsselrolle im Gesundheitswesen ein, weil seine Entscheidungen direkte Auswirkungen auf die Vergütung ärztlicher Leistungen und somit auf die Versorgungssituation gesetzlich versicherter Patienten haben. Er fungiert als Schnittstelle zwischen medizinischem Fortschritt, gesundheitspolitischer Steuerung und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen.

Zusammensetzung im Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss setzt sich paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes zusammen. Vorsitz und Stimme zur Herbeiführung einer Einigung hat ein unparteiisches Mitglied, das im Einvernehmen beider Seiten bestellt wird. Der Ausschuss kann durch einen Erweiterten Bewertungsausschuss ergänzt werden, wenn keine Einigung erzielt wird. Dieser wird zusätzlich mit weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie Sachverständigen aus dem Bereich der Selbstverwaltung besetzt.

Rechtsgrundlage für die Arbeit des Gremiums

Die Arbeit des Bewertungsausschusses ist gesetzlich in § 87 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
Zu dessen Aufgaben gehören demnach:

  •     Festlegung und Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)
  •     Einführung neuer Gebührenordnungspositionen (GOP)
  •     Anpassung von Leistungsinhalten und Bewertungen bestehender Leistungen
  •     Bewertung medizinisch-technischer Innovationen hinsichtlich ihrer Abrechenbarkeit
  •     Sicherstellung einer wirtschaftlichen, bedarfsgerechten und medizinisch sinnvollen Versorgung

Beispiel

Im Dezember 2024 beschloss der Erweiterte Bewertungsausschuss die Aufnahme der Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) als abrechnungsfähige Leistung im EBM ab dem 1. Januar 2025 – ein bedeutender Schritt für die kardiologische Diagnostik.

 

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