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Erweiterter Bewertungsausschuss (E-BA)

Erweiterter Bewertungsausschuss (E-BA)

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (E-BA) ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er tritt dann in Erscheinung, wenn im regulären Bewertungsausschuss – dem Gremium zur Festlegung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) – keine Einigung zwischen den Partnern der Selbstverwaltung, also der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband, erzielt werden kann.

Rechtsgrundlage:
Die Tätigkeit des Erweiterten Bewertungsausschusses basiert auf § 87 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er wird einberufen, um strittige Fragen im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich zu entscheiden.

Zusammensetzung im E-BA

Der Erweiterte Bewertungsausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

- Je drei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes

- Drei unparteiische Mitglieder, darunter der Vorsitzende

- Gegebenenfalls weitere Sachverständige oder beratende Experten

Die unparteiischen Mitglieder werden einvernehmlich von beiden Seiten bestimmt und sind für die Moderation, Entscheidungsfindung und finalen Beschlüsse zuständig.

Aufgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses

  •     Entscheidung über strittige Fragen bei der Festlegung / Änderung von Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM
  •     Einführung und Bewertung neuer medizinischer Leistungen
  •     Festlegung von Abrechnungsmodalitäten und Leistungsanforderungen
  •     Anpassung von Leistungen an den medizinischen Fortschritt und Versorgungsbedarf

Bedeutung:
Der Erweiterte Bewertungsausschuss gewährleistet die Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung auch in konfliktbehafteten oder politisch sensiblen Bereichen. Seine Beschlüsse sind rechtlich bindend und treten in Kraft, sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Beispiel:
Am 11. Dezember 2024 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in seiner 83. Sitzung beschlossen, dass die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) ab dem 1. Januar 2025 als kassenärztliche Leistung über die GOP 34370 und 34371 abgerechnet werden darf. Damit wurde eine wichtige diagnostische Methode zur Abklärung koronarer Herzerkrankungen in den EBM aufgenommen.

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