Mit Krankengeld in den Urlaub? Bundessozialgericht stärkte Rechte von Versicherten
Auslöser des Urteils war der Fall eines Gerüstbauers, der wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war und eine Reise nach Dänemark plante. Trotz einer positiven Einschätzung seiner Ärztin verweigerte die Krankenkasse die Genehmigung mit der Begründung, die Reise könnte seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Das BSG stellte jedoch klar: Solange kein konkreter Hinweis auf Leistungsbetrug besteht, darf die Krankenkasse die Zahlung nicht verweigern.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 3 KR 23/18 R hat weitreichende Bedeutung für alle, die Krankengeld beziehen. Wer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, erhält in der Regel Krankengeld – auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem EU-Land. Wichtig ist, dass die Reise vorher von der Krankenkasse genehmigt wird. Dazu muss ein ärztliches Attest eingereicht werden, das bestätigt, dass die Reise dem Heilungsverlauf nicht entgegensteht.
Unterschiede zwischen EU und Nicht-EU-Ländern
Die Kassen dürfen eine Reise nicht allein aus Sorge um mögliche Gesundheitsrisiken ablehnen. Innerhalb der EU gilt das sogenannte Geldleistungsprinzip: Versicherte behalten ihren Anspruch auf Krankengeld, solange sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und es keine Hinweise auf Missbrauch gibt.
Anders sieht es bei Reisen außerhalb der EU aus: Hier kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen, und eine Genehmigung ist besonders kritisch zu prüfen. Versicherte sollten sich in solchen Fällen frühzeitig beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden. Auch sollten Versicherte ihren Arbeitgeber über die geplante Reise informieren, auch wenn keine Pflicht besteht, die Art der Erkrankung offenzulegen. Eine offene Kommunikation hilft, Missverständnisse oder Spekulationen zu vermeiden.
Wer krank geschrieben ist darf reisen
Unterm Strich bleibt festzuhalten: Krankgeschriebene dürfen unter bestimmten Bedingungen reisen – das Urteil aus dem Jahr 2019 stärkt ihre Rechte deutlich. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Krankenkasse und ein klares ärztliches Attest sind dabei entscheidend.
Quelle: Gegen-Hartz.de
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