Bundessozialgericht (BSG)

Das Bundessozialgericht (BSG) ist das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland. Es ist eine von fünf obersten Gerichtsbarkeiten des Bundes (neben dem Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht und Bundesfinanzhof). Das BSG entscheidet als Revisionsinstanz über grundlegende Fragen des Sozialrechts.
Sitz des Bundessozialgerichtes
Der Sitz des BSG ist in Kassel (Hessen).
Nach der Gründung 1954 war der Sitz zunächst München.
Zuständigkeit und Aufgaben des BSG
Als Oberstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist es Aufgabe des Bundessozialgerichts, grundlegende Fragen des (Sozial-) Rechts zu klären und zu prüfen, ob gerichtliche Entscheidungen mit dem deutschen Recht sowie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
Zu diesem Zweck befasst sich das Gericht als dritte Instanz zumeist mit Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte (§ 39 SGG). Über Nichtzulassungsbeschwerden, die eingelegt werden können, wenn die Landessozialgerichte die Revision nicht zulassen, entscheidet es ebenfalls. Im Wege der Sprungrevision können zudem Entscheidungen der Sozialgerichte direkt durch das Bundessozialgericht überprüft werden.
Anders als Landessozialgerichte überprüft das Bundessozialgericht angegriffene Urteile nur in rechtlicher Hinsicht (sogenannte Rechtsinstanz). Eine Beweiserhebung findet durch das BSG daher nicht statt.
Auf welche einzelnen Gebiete sich die Zuständigkeit erstreckt, regelt § 51 SGG.
Das Bundessozialgericht ist zuständig für Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte und – in seltenen Fällen – für Sprungrevisionen direkt gegen Urteile von Sozialgerichten, sofern diese zugelassen sind. Es entscheidet in Streitigkeiten aus folgenden Bereichen:
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
- Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Pflegeversicherung
- Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld, ALG II)
- Sozialhilfe
- Schwerbehindertenrecht
- Kinder- und Elterngeld
- Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
- Asylbewerberleistungen
- Versorgungsrecht (z. B. Kriegsopferfürsorge)
Senate am Bundessozialgericht
Derzeit sind beim Bundessozialgericht 14 Senate angesiedelt, die sich jeweils mit bestimmten Rechtsgebieten des Sozialrechts befassen. Jeder Senat ist dabei mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern als Beisitzern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 40 S.1 SGG iVm § 33 SGG).
Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden der 1. Senat sowie der 3. Senat.