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Impfen

Masernschutzgesetz gilt ab 1. März: Was Eltern und Erzieher jetzt beachten müssen

Bei Nichteinhaltung drohen drastische Bußgelder und Betreuungsausschluss
veröffentlicht am 28.02.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Impfung eines Jugendlichen Impfung eines Jugendlichen(c) Fotolia.de / Africa Studio
Am ersten März 2020 tritt das von der Großen Koalition beschlossene Masernschutzgesetz in Kraft. Zum ersten mal seit den siebziger Jahren existiert damit in der Bundesrepublik wieder eine Pflichtimpfung per Gesetz. Was müssen Eltern, Erzieher und beschäftigte aktuell beachten?

2020-02-28T12:28:00+00:00
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Dieses sieht vor, dass  die Eltern für sämtliche Kinder beim Schuleintritt oder beim Eintritt in den Kindergarten die Nachweise über erfolgte empfohlenen Pflichtimpfungen gegen Masern vorlegen müssen. Das Gesetz ist auch geltend für Kinder, die von privat arbeitenden Tagesmüttern oder -tagesvätern betreut werden. Weiterhin ist die Impfung von allen beschäftigten Lehrern, Erziehern, Tagespflegepersonen sowie Mitarbeitenden in medizinischen Einrichtungen, die nach 1970 geboren sind, nachweisen.

Wie ist die Impfung nachzuweisen?

Bei Neuanmeldungen im Kindergarten, Hort und anderen Einrichtungen ist die Impfung ab 1.März 2020 bei der Leitung nachzuweisen. Für Kinder, die schon länger die Einrichtung besuchen beziehungsweise bereits angemeldet sind, gilt der 31. Juli 2021 als  spätest möglicher Termin.

Der Impfnachweis kann mit dem Impfausweis, dem Kinderuntersuchungsheft (Gelbes Heft) oder über ein ärztliches Attest über eine überstandene Masernerkrankung erbracht werden.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtimpfung

Kommen die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Impflicht nicht nach, kann das betreffende Kind vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Erzieher oder anderes  Personal dürfen ohne Impfnachweis nicht weiter in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

Des Weiteren gilt ein Nichtnachkommen der Impfflicht als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 2.500 Euro belegt werden. Auch gegen KiTa-Leitungen, die nichtgeimpfte Kinder oder nicht geimpftes Personal tolerieren, kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bezahlen die Krankenkassen?

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für alle von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen aufkommen. Das gilt erst recht für eine Pflichtimpfung.

Mehrfachimpfung unausweichlich?

Wer der gesetzlichen Impfflicht nachkommen will, ist auf das Angebot an Impfstoffen angewiesen. Weil zum derzeitigen Zeitpunkt nur Mehrfachimpfstoffe existieren, ist im Falle der Masernimpfung nur eine gleichzeitige Impfung gegen Mumps und Röteln mit so genannten MMR-Impfstoffen möglich.

 

 

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