Hochfrequenztherapie bei Erektionsstörungen wird keine Kassenleistung
G-BA sieht keinen ausreichenden Nachweis für medizinischen NutzenFinden Sie die richtige Krankenkasse
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Bei einer Hochfrequenzbehandlung der erektilen Dysfunktion wird ein computergestütztes Handgerät um den Penis gelegt. Hochfrequenzenergie erwärmt dabei das Schwellkörper- und Bindegewebe. Durch diese Stimulation soll sich die Erektionsfähigkeit verbessern. Die Anwendung erfolgt selbstständig durch den Patienten.
Keine ausreichenden Studienergebnisse
Für seine Entscheidung stützte sich der G-BA unter anderem auf eine Recherche des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Relevante abgeschlossene Studien lagen demnach nicht vor. Ausgewertet werden konnte allerdings eine Interimsanalyse einer noch laufenden randomisierten kontrollierten Studie.
Dabei zeigte sich bei der erektilen Funktion kein Vorteil gegenüber einer Scheinbehandlung. Ein Nutzen oder Schaden der Hochfrequenztherapie konnte deshalb nicht verlässlich abgeleitet werden. Auch ein ausreichendes Potenzial als erforderliche neue Behandlungsalternative wurde nicht festgestellt.
Behandlung des Schwellkörpers mit Hochfrequenz (schematische Darstellung)generiert mit GPT 5.6 Luna
Hersteller wollte Gerät ins Hilfsmittelverzeichnis bringen
Das Bewertungsverfahren geht auf einen Herstellerantrag beim GKV-Spitzenverband zurück. Der Hersteller wollte das computergestützte Handgerät in das Hilfsmittelverzeichnis aufnehmen lassen. Der G-BA stellte jedoch fest, dass das Gerät untrennbarer Bestandteil einer neuen Behandlungsmethode ist. Da der Hersteller seinen Antrag aufrechterhielt, musste die Methode nach § 139 Abs. 3 SGB V einer Bewertung unterzogen werden.
Der Beschluss vom 19. Juni 2026 wird zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft. Wird er nicht beanstandet, soll er im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und anschließend in Kraft treten. Für gesetzlich Versicherte bedeutet dies: Die Hochfrequenzbehandlung der erektilen Dysfunktion kann derzeit nicht als reguläre ambulante GKV-Leistung beansprucht werden.
