Neue Bezugsgröße in der Sozialversicherung für 2026
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist so etwas wie ein grundlegender Basiswert, aus dem sich viele weitere Rechengrößen ableiten. Für die Bestimmung und Festlegung der neuen Bezugsgröße sind die statistischen Daten der allgemeinen Lohnentwicklung aus dem Jahr 2024 maßgeblich. Weil sich in diesem betreffenden Jahr Löhne und Gehälter vergleichsweise kräftig um mehr als fünf Prozent erhöhten, wird auch die Bezugsgröße deutlich steigen.
Laut dem Entwurf für die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die neue Bezugsgröße 2026 bundeseinheitlich in Ost und West und gültig für alle Sozialversicherungszweige mit dem monatlichen Wert von 3.955 Euro festgelegt werden. Im Jahr 2025 liegt sie noch bei 3.745 Euro.
Mindestbemessung und Mindestbeitrag für Selbstständige
Zu den abgeleiteten Werten der Bezugsgröße gehört die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür wird der neunzigste Teil der jeweils für das Kalenderjahr geltenden Bezugsgröße mit dem Faktor 30 multipliziert. Für das Jahr 2025 ergab sich so das für die Bemessung des Beitrags zugrunde gelegte fiktive Mindesteinkommen von aktuell 1.248,33 EUR. Durch die neue Bezugsgröße erhöht sich die Mindesbemessung im kommenden Jahr dann auf 1318.33 Euro. Aus dieser Größe ergibt sich je nach Zusatzbeitrag der zu zahlende Mindestbeitrag als freiwillig Versichertes Mitglied einer Krankenkasse.
Einkommensgrenze in der Familienversicherung
Auch auf die Familienversicherung wirkt sich die Bezugsgröße aus. So ergibt sich die jährlich neu angepasste Einkommensgrenze für beitragsfrei versicherte Angehörige als siebter Teil der Bezugsgröße. Während die Einkommensgrenze für Familienversicherte im Jahr 2025 noch bei 535 Euro liegt, steigt sie im kommenden Kalenderjahr auf 556 Euro im Monat beziehungsweise 6.780 Euro pro Jahr.
Freibetrag auf SV-Beiträge für Kapitalrenten
Wer sich als gesetzlich Versicherter Rentner eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung beziehungsweise Direktversicherung auszahlen lässt, muss auf diese Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge abführen. Für die Bemessung des Beitrags gilt ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der Bezugsgröße.
Der neue Freibetrag für 2026 wird also aller Voraussicht nach mit 197.75 Euro festgelegt werden. Das bedeutet, alle Betriebsrenten unter einer monatlichen Auszahlung von 197,75 Euro bleiben abzugsfrei. Nur der Anteil an der Betriebsrente, der über den Freibetrag hianusgeht, wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.