Auszahlung einer Direktversicherung: Abgaben an die Krankenkasse
Mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Während ihres Arbeitslebens sparen sie so zunächst die SV-Abgaben auf den Teil ihres Bruttoeinkommens, der für die Versicherungsbeiträge abgeführt wird. Umgehen lässt sich die Beitragspflicht aber nicht, denn mit Beginn der Auszahlung werden sie dann fällig. Beitragspflichtig ist dabei dann nicht nur der Kapitalgewinn der Police, sondern der gesamte Auszahlbetrag inklusive aller ursprünglich eingezahlten Summen.
Die Regelung besagt, dass die Auszahlsumme über zehn Jahre lang in je zwölf Monatsraten zu verbeitragen ist. Der 120. Teil der angesparten Summe wird also als monatliches Einkommen zur Bemessung des Beitrags herangezogen. Eine Einmalzahlung der SV-Beiträge ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Bei einer Beispielsumme für einen Auszahlungsbetrag von 45.000 Euro ergibt sich also eine Bemessungsgrundlage von 375 EUR, auf die dann die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag und der Pflegeversicherung angewendet werden. Vom Ergebnis wird dann noch ein Freibetrag abgezogen, der 2026 bei 197,75 Euro liegt und jährlich angepasst wird.
Beispielrechnung 2026
Auszahlsumme: 45.000 EUR (/120) = 375 EUR
375,00 EUR minus Freibetrag von 197,75 EUR = 177.25 EUR
177.25 EUR (Beitragspflichtiges Monatseinkommen aus Direktversicherung)
x 17,5 % (allg. Beitrag + durchschn. Zusatzbeitrag) = 10,13 EUR
x 4,2 % (Beitrag zur Pflegeversicherung ohne Kinder – variiert nach Kinderzahl) = 7,44 EUR
Ergebnis im Beispiel:
monatlicher Beitrag Krankenversicherung (auf Einkommen aus Direktversicherung) = 10,13 EUR
monatlicher Beitrag Pflegeversicherung (auf Einkommen aus Pflegeversicherung) = 7,44 EUR
