Auszahlung einer Direktversicherung: Abgaben an die Krankenkasse
Mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Während ihres Arbeitslebens sparen sie so zunächst die SV-Abgaben auf den Teil ihres Bruttoeinkommens, der für die Versicherungsbeiträge abgeführt wird. Umgehen lässt sich die Beitragspflicht aber nicht, denn mit Beginn der Auszahlung werden sie dann fällig. Beitragspflichtig ist dabei dann nicht nur der Kapitalgewinn der Police, sondern der gesamte Auszahlbetrag inklusive aller ursprünglich eingezahlten Summen.
Die Regelung besagt, dass die Auszahlsumme über zehn Jahre lang in je zwölf Monatsraten zu verbeitragen ist. Der 120. Teil der angesparten Summe wird also als monatliches Einkommen zur Bemessung des Beitrags herangezogen. Eine Einmalzahlung der SV-Beiträge ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Bei einer Beispielsumme für einen Auszahlungsbetrag von 40.000 Euro ergibt sich also eine Bemessungsgrundlage von 333,33 EUR, auf die dann die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag und der Pflegeversicherung angewendet werden. Vom Ergebnis wird dann noch ein Freibetrag abgezogen, der 2025 bei 187,25 Euro liegt und jährlich angepasst wird.
Beispielrechnung 2025
Auszahlsumme: 40.000 EUR ( / 120 ) = 333,33 EUR
333,33 EUR minus Freibetrag von 187,25 EUR = 146,08 EUR
146,08 EUR ( Beitragspflichtiges Monatseinkommen aus Direktversicherung )
x 16,9 % (allg. Beitrag + durchschn. Zusatzbeitrag ) = 24,49 EUR
x 4,2 % ( Beitrag zur Pflegeversicherung ohne Kinder – variiert nach Kinderzahl ) = 6,14 EUR
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