Beitragsbemessungsgrenze 2027: Deutlicher Anstieg vorgesehen
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Durch die kräftige Anhebung der Grenze werden Gutverdiener beim Krankenkassenbeitrag stärker zur Kasse gebeten. Denn der zu zahlende Höchstbeitrag in einer gesetzlichen Krankenkasse steigt damit ebenfalls deutlich. Die vom zuständigen Ministerium vorgelegte Zahl berücksichtigt zum einen die zu erwartende Lohnentwicklung, zum anderen aber auch einen Passus aus dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz.
Warum steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 so stark?
Grundsätzlich werden die Rechengrößen der Sozialversicherung jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Für die Rechengrößen 2027 wird eine Lohnentwicklung von + 4,38 Prozent zugrunde gelegt. 2027 kommt allerdings eine Besonderheit hinzu: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird zusätzlich zur regulären Anpassung einmalig um weitere 300 Euro pro Monat erhöht. Diese zusätzliche Anhebung wurde gesetzlich im so genannten GKV-Spargesetz vorgesehen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. Für 2027 sind nun 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich vorgesehen.
| Jahr | Monatliche BBG | Jährliche BBG | Veränderung zum Vorjahr |
|---|---|---|---|
| 2025 | 5.512,50 € | 66.150 € | – |
| 2026 | 5.812,50 € | 69.750 € | +300 € / Monat |
| 2027* | 6.375,00 € | 76.500 € | +562,50 € / Monat |
* Wert für 2027 nach aktuellem Referentenentwurf
Rechenbeispiel: So viel mehr zahlen Gutverdiener
- Ein Arbeitnehmer verdient 7.000 Euro brutto im Monat und ist gesetzlich krankenversichert.
- 2026 werden aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze nur maximal 5.812,50 Euro seines Einkommens zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen.
- 2027 wären es nach aktuellem Stand 6.375 Euro.
- Für das Beispiel nehmen wir einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einen Zusatzbeitrag von 3,0 Prozent an. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Krankenversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte.
| Berechnung | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 7.000 € | 7.000 € |
| Beitragspflichtiges Einkommen | 5.812,50 € | 6.375,00 € |
| Angenommener KV-Beitragssatz gesamt | 17,6 % | 17,6 % |
| Arbeitnehmeranteil | 8,8 % | 8,8 % |
| Arbeitnehmerbeitrag KV | 511,50 € | 561,00 € |
| Mehrbelastung | 49,50 € monatlich |
Unter diesen Annahmen zahlt der Arbeitnehmer allein für die Krankenversicherung damit 49,50 Euro mehr im Monat beziehungsweise 594 Euro mehr im Jahr.
Wichtig: Das Beispiel berücksichtigt nur die Krankenversicherung. Durch die ebenfalls höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung kann die tatsächliche Mehrbelastung höher ausfallen. Außerdem steht der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 noch nicht endgültig fest.
Wer ist betroffen?
Die Erhöhung betrifft vor allem Arbeitnehmer und freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Brutto von mehr als 5.812,50 Euro. Wer weniger verdient, wird durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze allein nicht zusätzlich belastet. Besonders deutlich wirkt sich die Änderung bei Personen aus, deren Einkommen mindestens bei der neuen Grenze von 6.375 Euro liegt. Bei einem Monatsgehalt von beispielsweise 6.100 Euro werden 2026 nur 5.812,50 Euro für die Krankenversicherung berücksichtigt. 2027 würde dagegen das komplette Einkommen von 6.100 Euro beitragspflichtig.
Auch Versicherungspflichtgrenze steigt 2027
Neben der Beitragsbemessungsgrenze steigt auch die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze. Sie soll nach dem derzeitigen Entwurf von 77.400 Euro im Jahr 2026 auf 84.150 Euro im Jahr 2027 steigen. Monatlich entspricht das einer Erhöhung von 6.450 Euro auf 7.012,50 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze ist insbesondere für Arbeitnehmer relevant, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchten. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unterhalb dieser Grenze, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Werte für 2027 noch nicht endgültig beschlossen
Bei den genannten Beträgen handelt es sich derzeit um die Werte aus dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 21. September 2026. Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend die Zustimmung des Bundesrates erhalten.Sollten die Werte wie vorgesehen in Kraft treten, wäre die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2027 eine der stärksten Erhöhungen der vergangenen Jahre.
