Kann ich als Selbstständige in der Familienversicherung mitversichert werden?
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Außerdem habe ich gehört, dass es den Status einer „geringfügigen Selbstständigkeit“ geben soll. Gibt es diesen Status bei der Krankenversicherung tatsächlich – ähnlich wie einen Minijob bei Arbeitnehmern? Und falls ja: Welche Einkommensgrenze gilt für mich als Selbstständige? Was muss ich beachten, damit die Krankenkasse meine Selbstständigkeit nicht als hauptberuflich einstuft und die Familienversicherung ablehnt? Danke für ein paar Informationen.
Ulrike M., Halle (Saale)
Antwort der Redaktion
Auch wer selbstständig tätig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos über den gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert werden. Entscheidend ist allerdings nicht allein, wie niedrig der Gewinn ist. Die Krankenkasse prüft außerdem, ob die Selbstständigkeit hauptberuflich oder nur nebenberuflich ausgeübt wird. Die wichtigste Voraussetzung: Ihre Selbstständigkeit darf nicht hauptberuflich sein.
Eine kostenlose Familienversicherung ist für Ehepartner grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Eine kleine oder nebenberufliche Selbstständigkeit steht der Familienversicherung dagegen nicht automatisch entgegen. Die Krankenkasse betrachtet dabei den Einzelfall. Sie kann unter anderem prüfen, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit hat und welche wirtschaftliche Bedeutung sie besitzt. Wer beispielsweise nur in geringem Umfang selbstständig arbeitet und daraus lediglich geringe Einkünfte erzielt, kann daher durchaus familienversichert sein. Eine verbindliche Entscheidung trifft jedoch die zuständige Krankenkasse.
Neben der Frage der Hauptberuflichkeit muss auch die Einkommensgrenze in der Familienversicherung eingehalten werden. Im Jahr 2026 darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen für die Familienversicherung grundsätzlich 565 Euro nicht überschreiten. Bei einer Selbstständigkeit kommt es dabei grundsätzlich auf die Einkünfte beziehungsweise den Gewinn aus der Tätigkeit an – also nicht einfach auf den gesamten Umsatz.
Einen direkten Status „geringfügig selbstständig“ gibt es allerdings nicht. Umgangssprachlich kann man zwar von einer geringfügigen oder kleinen selbstständigen Tätigkeit sprechen. Einen besonderen Versicherungsstatus, der mit einem Minijob vergleichbar wäre, gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung aber nicht.
Gerade weil die Einkünfte aus einer Selbstständigkeit schwanken können, sollten Sie Ihren konkreten Fall vor der Aufnahme in die Familienversicherung von der Krankenkasse prüfen lassen. Als Nachweis kann insbesondere der aktuelle Einkommensteuerbescheid relevant sein; bei einer neu aufgenommenen Tätigkeit kann zunächst mit den voraussichtlichen Einkünften gerechnet werden.
