Sozialversicherung für Künstler und Kreative

Künstlersozialabgabe soll 2027 auf 5,0 Prozent steigen

Unternehmen zahlen die Abgabe nicht auf ihren Umsatz, sondern auf bestimmte Honorare für selbstständige künstlerische und publizistische Leistungen.
veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

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Die Künstlersozialabgabe soll zum 1. Januar 2027 von 4,9 auf 5,0 Prozent steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu im Juli 2026 die Beteiligung der Ressorts und Verbände eingeleitet. Der Abgabesatz läge damit wieder auf dem Niveau der Jahre 2023 bis 2025.

2026-07-17T12:50:00+02:00

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Über die Künstlersozialversicherung erhalten selbstständige Künstler und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch die Beiträge der Versicherten, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe der Unternehmen.

Worauf werden die 5 Prozent fällig?

Die Künstlersozialabgabe wird nicht auf den Umsatz oder Gewinn eines Unternehmens berechnet. Bemessungsgrundlage sind die Entgelte, die ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtiger Auftraggeber innerhalb eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt.

Dazu können beispielsweise Vergütungen für folgende Leistungen gehören:

  • Texte, redaktionelle Beiträge und Übersetzungen,
  • Grafikdesign, Illustrationen und Werbegestaltung,
  • Fotografien und Videoproduktionen,
  • Musik, Moderationen und künstlerische Auftritte,
  • gestalterische Konzeption und Umsetzung von Internetseiten,
  • Lizenzen, Tantiemen und Nutzungsrechte.

Reine technische Programmierungs-, Wartungs- oder Administrationsarbeiten ohne gestalterischen Anteil gelten dagegen grundsätzlich nicht als künstlerische Leistung.

Ob der beauftragte Kreative selbst bei der Künstlersozialkasse versichert ist, spielt für die Abgabepflicht keine entscheidende Rolle. Auch Honorare an nebenberuflich tätige Künstler oder Publizisten können berücksichtigt werden. Bei Auftragnehmern aus dem Ausland kann eine Abgabepflicht bestehen, wenn die Leistung in Deutschland genutzt werden kann.

Welche Bestandteile einer Rechnung zählen?

Neben dem eigentlichen Honorar können auch Auslagen und Nebenkosten zur Bemessungsgrundlage gehören. Dazu zählen beispielsweise vergütete Material-, Telefon-, Fracht- oder Assistenzkosten.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere:

  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • nachgewiesene Reisekosten innerhalb der steuerlichen Grenzen,
  • übliche Bewirtungskosten,
  • Zahlungen ohne zugrunde liegende künstlerische oder publizistische Leistung.

Auch die Rechtsform des Auftragnehmers kann entscheidend sein. Zahlungen an selbstständige Einzelpersonen, Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts können abgabepflichtig sein. Zahlungen an eine GmbH oder Aktiengesellschaft werden dagegen grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Beispiel zur Berechnung

Ein Unternehmen zahlt einem selbstständigen Grafikdesigner im Jahr 2027 insgesamt 10.000 Euro Honorar. Hinzu kommen 500 Euro an abgabepflichtigen Nebenkosten. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.

Die Bemessungsgrundlage beträgt damit 10.500 Euro. Bei einem Abgabesatz von 5,0 Prozent müsste das Unternehmen 525 Euro Künstlersozialabgabe zahlen.

Die Abgabe wird zusätzlich vom Auftraggeber getragen und darf nicht vom Honorar des Kreativen abgezogen werden.

Bagatellgrenze von 1.000 Euro

Für Unternehmen, die kreative Leistungen für die eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nutzen, sowie für Auftraggeber nach der sogenannten Generalklausel gilt seit 2026 eine jährliche Bagatellgrenze von 1.000 Euro.

Eine Abgabepflicht entsteht in diesen Fällen grundsätzlich erst, wenn die maßgeblichen Entgelte im Kalenderjahr insgesamt mehr als 1.000 Euro betragen. Wird die Grenze überschritten, wird die Abgabe auf die gesamte abgabepflichtige Entgeltsumme erhoben – nicht nur auf den Anteil oberhalb von 1.000 Euro.

Für typische Verwerter wie Verlage, Presseagenturen, Theater, Konzertveranstalter oder Werbeagenturen gilt diese Bagatellgrenze nicht.

Fazit

Die geplanten 5,0 Prozent werden 2027 nicht pauschal auf sämtliche Ausgaben eines Unternehmens erhoben. Entscheidend sind die tatsächlich gezahlten abgabepflichtigen Nettoentgelte für selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen.

Unternehmen sollten neben den Honoraren auch vergütete Nebenkosten und die Rechtsform des Auftragnehmers prüfen. Ob ein Auftraggeber überhaupt abgabepflichtig ist, richtet sich nach seiner Tätigkeit und der Art, Häufigkeit und Nutzung der beauftragten Leistungen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2026/kuenstlersozialversicherung-abgabe-steigt-auf-5-prozent-im-jahr-2027.html

Künstlersozialkasse – Bemessungsgrundlage:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/bemessungsgrundlage

Künstlersozialkasse – Wer ist abgabepflichtig?
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig

Künstlersozialversicherungsgesetz, §§ 24 und 25:
https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__24.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__25.html

 

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