Versicherungsstatus

Der Versicherungsstatus beschreibt, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Person in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Er bestimmt unter anderem, ob eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht und welche Beiträge zu zahlen sind. Der Versicherungsstatus kann sich im Laufe des Lebens oder bei einem Wechsel der beruflichen oder persönlichen Situation verändern.
Der Versicherungsstatus gibt an, warum und in welcher Form eine Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die wichtigsten Formen sind Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und Familienversicherung. Daneben gibt es unter anderem besondere Regelungen für Studierende, Rentner sowie versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen.
Die Regelungen zum Versicherungsstatus finden sich insbesondere im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt von der persönlichen und beruflichen Situation ab.
Welche Versicherungsstatus gibt es?
In der GKV werden insbesondere folgende Versicherungsformen unterschieden:
Pflichtversichert
Eine Pflichtversicherung besteht, wenn das Gesetz eine Person aufgrund ihrer beruflichen oder persönlichen Situation zur Mitgliedschaft in der GKV verpflichtet.
Typische Beispiele sind:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Auszubildende
- Studierende
- Bezieher von Arbeitslosengeld
- Rentnerinnen und Rentner, wenn die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sind
bestimmte weitere Personengruppen, für die das Sozialgesetzbuch eine Versicherungspflicht vorsieht
Die Beiträge werden je nach Versicherungsgruppe beispielsweise vom Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit oder der versicherten Person getragen.
Freiwillig versichert
Eine freiwillige Mitgliedschaft kommt insbesondere für Personen infrage, die nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen, sich aber weiterhin in der GKV versichern möchten.
Das kann beispielsweise Arbeitnehmer betreffen, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, oder Personen, deren Pflichtversicherung endet.
Bei freiwillig Versicherten können grundsätzlich auch weitere Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Familienversichert
Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige beitragsfrei über ein GKV-Mitglied familienversichert werden.
Das betrifft insbesondere:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Kinder
Voraussetzungen sind unter anderem, dass bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden und keine vorrangige eigene Versicherung besteht. Die Familienversicherung ist eine Besonderheit der GKV: Für die mitversicherten Angehörigen fallen grundsätzlich keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge an.
Studentisch versichert
Studierende unterliegen grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht für Studenten. Sie können sich während des Studiums zu besonderen studentischen Bedingungen gesetzlich versichern.
Die studentische Versicherung endet grundsätzlich mit Ablauf des Semesters, in dem die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung nicht mehr vorliegen. Für bestimmte Alters- und Studiengrenzen gelten besondere Regeln.
Studierende können unter bestimmten Voraussetzungen auch familienversichert sein. Bei ausländischen Studierenden können außerdem Besonderheiten gelten, etwa wenn bereits eine Versicherung in einem anderen EU-Staat besteht.
Versicherungsfrei
Versicherungsfreiheit bedeutet, dass für eine Person aufgrund ihrer persönlichen oder beruflichen Situation keine Versicherungspflicht in der GKV besteht.
Ein wichtiges Beispiel sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gesetzliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Versicherungsfreiheit bedeutet allerdings nicht automatisch, dass überhaupt keine Krankenversicherung besteht. Betroffene können beispielsweise privat krankenversichert sein oder unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
Von der Versicherungspflicht befreit
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person auf Antrag von einer bestehenden Versicherungspflicht in der GKV befreit werden.
Eine Befreiung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich und kann weitreichende Folgen haben. Sie sollte deshalb nicht mit Versicherungsfreiheit verwechselt werden.
Besonders wichtig: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann grundsätzlich nicht einfach jederzeit rückgängig gemacht werden, solange der Befreiungsgrund fortbesteht.
Warum ist der Versicherungsstatus wichtig?
Der Versicherungsstatus entscheidet unter anderem darüber,
- ob eine Versicherungspflicht besteht,
- wie hoch die Beiträge sind,
- wer die Beiträge zahlt,
- ob eine Familienversicherung möglich ist,
- welche besonderen Regelungen gelten und
- welche Nachweise gegenüber Arbeitgebern, Behörden oder Hochschulen erforderlich sind.
Ändert sich beispielsweise der Arbeitsplatz, das Einkommen, der Familienstand oder der Status als Student, kann sich auch der Versicherungsstatus ändern.
Versicherungsstatus und elektronische Meldungen
Der Versicherungsstatus spielt auch bei den elektronischen Meldungen zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen eine wichtige Rolle. Arbeitgeber müssen bei Beschäftigungsbeginn und bei bestimmten Änderungen entsprechende Sozialversicherungsmeldungen abgeben.
Dabei werden unter anderem Angaben zum Versicherungsverhältnis und zu den beitragsrechtlich relevanten Merkmalen übermittelt.
Beispiel
Eine Studentin ist zunächst über ihre Eltern familienversichert. Nach Überschreiten der maßgeblichen Alters- oder Einkommensgrenze endet die Familienversicherung. Solange die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung erfüllt sind, kann anschließend eine Versicherung als Studentin bestehen.
Nach dem Studium beginnt sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Damit ändert sich ihr Versicherungsstatus erneut: Sie ist nun als Arbeitnehmerin pflichtversichert, sofern ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet.