Einkommensdaten sollen künftig automatisch an Krankenkassen fließen
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Freiwillig gesetzlich Versicherte könnten künftig weniger Einkommensunterlagen bei ihrer Krankenkasse einreichen müssen. Das Bundesgesundheitsministerium plant, den Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Finanzbehörden auszuweiten.
In einem Maßnahmenpapier zum Bürokratieabbau nennt das Ministerium ausdrücklich den automatischen Austausch von Einkommensdaten freiwillig gesetzlich Versicherter. Dadurch sollen aufwendige Meldungen durch die Versicherten künftig teilweise entfallen können.
Warum Krankenkassen Einkommensdaten benötigen
Bei freiwillig Versicherten wird die Beitragshöhe nicht allein anhand eines Arbeitsentgelts berechnet. Nach § 240 SGB V muss bei der Beitragsbemessung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Welche Einnahmen im Einzelfall beitragspflichtig sind, regeln die einheitlichen Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes.
Die Krankenkasse überprüft Einnahmen, die nicht bereits von anderen Stellen gemeldet werden, regelmäßig. Versicherte müssen angeforderte Nachweise vorlegen und relevante Veränderungen mitteilen, soweit diese nicht automatisch durch Dritte übermittelt werden.
Für Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich der maßgebliche Einkommensteuerbescheid vorgesehen, sofern bereits eine Veranlagung erfolgt ist.
Besonders relevant für Selbstständige
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge zunächst vorläufig anhand der voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt. Liegt später der Einkommensteuerbescheid vor, berechnet die Krankenkasse die Beiträge für das betreffende Kalenderjahr auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen endgültig. Dadurch kann es zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen.
Ein automatischer Datenaustausch könnte diesen Prozess vereinfachen. Bereits bei den Finanzbehörden vorhandene Informationen müssten dann möglicherweise nicht noch einmal von den Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.
Nicht alle Nachweise werden automatisch entfallen
Das Maßnahmenpapier bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Einkommensnachweise abgeschafft werden. Das Bundesgesundheitsministerium spricht lediglich davon, dass durch den automatischen Austausch etwa der Einkommensdaten bestimmte aufwendige Meldungen künftig entfallen können.
Noch offen ist insbesondere:
- welche Einkommensarten automatisch übermittelt werden,
- in welchen Abständen der Austausch erfolgt,
- welche zusätzlichen Unterlagen weiterhin erforderlich sind,
- ab wann das neue Verfahren genutzt werden kann.
Bei Einnahmen, die den Finanzbehörden nicht oder noch nicht vorliegen, könnte für Versicherte weiterhin eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Krankenkasse bestehen.
Bisherige Nachweispflichten gelten weiter
Bis zur gesetzlichen und technischen Umsetzung müssen freiwillig Versicherte angeforderte Unterlagen weiterhin fristgerecht bei ihrer Krankenkasse einreichen.
Wer erforderliche Nachweise trotz Aufforderung nicht vorlegt, muss damit rechnen, dass die Krankenkasse für die weitere Beitragsberechnung Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach einer späteren Vorlage der Nachweise eine Neufestsetzung beantragt werden.
Umsetzung über Bürokratieabbaugesetz geplant
Der automatische Austausch von Einkommensdaten ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen. Das Spitzengespräch dazu fand am 7. Juli 2026 im Bundesgesundheitsministerium statt.
Die Ergebnisse sollen unter anderem in ein geplantes Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratieabbaugesetz einfließen. Einen konkreten Gesetzentwurf, ein verbindliches Startdatum oder detaillierte technische Vorgaben für die Übermittlung der Einkommensdaten gibt es bislang nicht.
Für freiwillig Versicherte könnte das Verfahren künftig dennoch eine spürbare Entlastung bringen: Daten, die bereits einer staatlichen Stelle vorliegen, müssten nicht mehrfach eingereicht werden. Entscheidend wird sein, dass Versicherte nachvollziehen und überprüfen können, welche Angaben an ihre Krankenkasse übermittelt wurden.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Spitzengespräch zum Bürokratieabbau im BMG vom 7. Juli 2026.
§ 240 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder.
