Ausland

Nix wie weg? Auswandern und Krankenversicherung am Beispiel Thailand:

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Der Autor Tobias Gensicke lebt seit 2025 in Pattaya (Thailand)  Der Autor Tobias Gensicke lebt seit 2025 in Pattaya (Thailand)
Zeitweiliges oder dauerhaftes Auswandern aus der Bundesrepublik Deutschland liegt im Trend. Wer seine Koffer packt, sollte auch die Frage der Absicherung im Krankheitsfall im Blick haben. Der Thailand-Experte Tobias Gensicke erklärt im Interviewe die wichtigsten Szenarien für das beliebteste südostasiatische Zielland deutscher Auswanderer.     

2026-10-08T11:34:00+00:00

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Ob nun als selbstständiger Digitalnomade oder als Rentner – von einem längeren Aufenthalt im Ausland träumen nicht wenige Menschen. Ab wann spricht man eigentlich von Auswandern?

Entscheidend ist, ob jemand seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt. Wer seine Wohnung aufgibt und keine neue in Deutschland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Meldeamt abmelden. An der Aufgabe von Wohnsitz und Aufenthalt hängen die wichtigsten Folgen, nicht an der Abmeldung allein: Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, wenn auch nicht jede Steuerpflicht, und die Grundlage für die gesetzliche Krankenversicherung entfällt ebenfalls in aller Regel. 

"Ob die gesetzliche Krankenversicherung weiterläuft, hängt zuerst am Wohnsitz, nicht am Beruf."

Auf der thailändischen Seite gibt es zwei Grenzen, die man kennen sollte. Seit dem 15. September 2026 erlaubt die visumfreie Einreise nur noch 30 Tage, und nur zu touristischen Zwecken. Eine einmalige Verlängerung um höchstens 30 Tage liegt im Ermessen der Behörde. Wer länger bleiben will, braucht ein Visum. Und wer 180 Tage oder mehr in einem Kalenderjahr in Thailand verbringt, wird dort steuerlich ansässig. Praktisch unterscheide ich drei Gruppen: Langzeittouristen und Überwinterer behalten ihren Wohnsitz in Deutschland, Pendler verbringen weniger als 180 Tage im Jahr in Thailand, und Auswanderer melden sich ab und leben dauerhaft in Thailand. Digitale Nomaden können in jede dieser Gruppen fallen. Ob die gesetzliche Krankenversicherung weiterläuft, hängt zuerst am Wohnsitz, nicht am Beruf.

 

Die Absicherung für den Krankheitsfall ist in diesem Fall sicherlich einer der wichtigen Punkte auf einer Checkliste. Worauf wäre in dieser Hinsicht auf Thailand besonders zu achten – und inwiefern unterscheiden sich diese Punkte bei Auswanderern von Langzeittouristen?

Für beide gilt zuerst: Solange man sich in Thailand aufhält, ruht laut § 16 Abs. 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit in Thailand braucht man also immer eine eigene Absicherung. Langzeittouristen mit Wohnsitz in Deutschland bleiben in ihrer Kasse versichert. Für die Zeit in Thailand brauchen sie trotzdem eine eigene private Absicherung. Auswanderer brauchen in der Regel eine internationale Krankenversicherung, die nicht an einen Wohnsitz in Deutschland gebunden ist. Wer fast nur in Thailand ist, kann auch eine thailändische Police prüfen.

 

Was wäre in diesem Fall beim Abschluss einer thailändischen Krankenversicherung zu beachten?

Beim Vergleich thailändischer Policen sollte man folgende Punkte beachten, die wichtiger sein können als der zu zahlende Beitrag: 

- Deckungssumme und Gebiet: Ist Deutschland für Besuche eingeschlossen, und für wie viele Tage?
- Vorerkrankungen: ausgeschlossen, mit Zuschlag oder nach einer Wartezeit eingeschlossen? Ab 50 entscheidet dieser Punkt über den Wert der Police.
- Direktabrechnung: Thailändische Privatkrankenhäuser verlangen bei der Aufnahme regelmäßig eine Kostenzusage des Versicherers oder eine Vorauszahlung. Ohne diese Option muss man im Notfall das Geld selbst vorstrecken.
- Beitragsentwicklung: Man sollte sich die Beiträge für das spätere Alter zeigen lassen, nicht nur den heutigen.
- Verlängerungsgarantie: Darf der Versicherer kündigen oder die Verlängerung ablehnen, wenn man krank wird? Ohne Garantie ist die Police genau dann wertlos, wenn man sie braucht.
- Selbstbehalt: Ein hoher Selbstbehalt senkt den Beitrag. Eine normale Sprechstunde kostet in Privatkrankenhäusern grob 1.000 bis 3.000 Baht. Solche kleinen Rechnungen kann man oft selbst zahlen.

"Die deutsche Pflegeversicherung leistet bei dauerhaftem Aufenthalt außerhalb der EU in aller Regel nicht. Internationale Krankenversicherungen decken Pflege üblicherweise nicht ab."

Wichtig ist auch der Zeitpunkt: Die Police wird abgeschlossen, bevor man sich abmeldet. Nach Erfahrungswerten verlangt ein Teil der Anbieter für den Abschluss einen Wohnsitz im Heimatland; maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Außerdem werden Vorerkrankungen nach dem Stand beim Abschluss bewertet.

Dazu kommt das Visum. Für das Rentnervisum Non-O-A schreibt Thailand eine Police mit mindestens 3.000.000 Baht oder 100.000 US-Dollar Deckung vor, die der Versicherer auf einem eigenen Formular bestätigt. Diese Pflicht gilt für den ganzen Aufenthalt. Lehnt ein Versicherer den Abschluss nachweislich ab, genügt ersatzweise ein Guthaben von mindestens 3.000.000 Baht auf einem Konto in Thailand. Beim Non-O-Visum gibt es diese Pflicht nicht, dort wählt man Anbieter und Deckung selbst.

Und noch eine Lücke: Die deutsche Pflegeversicherung leistet bei dauerhaftem Aufenthalt außerhalb der EU in aller Regel nicht. Internationale Krankenversicherungen decken Pflege üblicherweise nicht ab.

 

Wer als Rentner seinen Lebensabend im Ausland verbringen möchte, kann das in vielen Staaten mit Leistungsanspruch der deutschen Krankenversicherung. Warum ist das in Thailand nicht möglich?

Weil es die rechtliche Brücke nicht gibt. Thailand liegt außerhalb der EU und außerhalb der europäischen Sozialversicherungsabkommen. Es gibt kein Sozialversicherungsabkommen, das die deutsche Krankenversicherung nach Thailand verlängern würde. Ohne ein solches Abkommen gelten die deutschen Regeln allein. Die Krankenversicherung der Rentner setzt einen Wohnsitz im Geltungsbereich voraus, und dazu gehört Thailand nicht. Mit der Aufgabe des Wohnsitzes entfällt in der Regal die Grundlage für die gesetzliche Versicherung. Und selbst wer noch weiter in Deutschland versichert bleibt, bekommt für die Zeit in Thailand keine Leistungen, weil der Anspruch während des Auslandsaufenthalts ruht. Die Rente selbst zahlt die Deutsche Rentenversicherung auch ins Ausland. Die Krankenversicherung muss man dort aber privat lösen, und zwar dauerhaft.

"Wer noch weiter in Deutschland versichert bleibt, bekommt für die Zeit in Thailand keine Leistungen,
weil der Anspruch während des Auslandsaufenthalts ruht."

 

Ist eine Abmeldung von der deutschen Krankenkasse Pflicht bei Auswanderung? Oder kann man theoretisch auch in Deutschland versichert bleiben um im Ernstfall auf diesen Versicherungsschutz zurückzugreifen?

Pflicht ist die Abmeldung beim Meldeamt. Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, handelt ordnungswidrig, das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Mit dem Wohnsitz entfällt aber in aller Regel auch die Grundlage für die gesetzliche Krankenversicherung. Den Wohnsitz nur wegen der Krankenkasse zu behalten, ist keine gute Idee. Ein Wohnsitz in Deutschland begründet in aller Regel die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen. Wer zugleich 180 Tage oder mehr im Jahr in Thailand lebt, ist dann in beiden Ländern steuerlich ansässig. Und in Thailand würde die gesetzliche Kasse ohnehin nicht zahlen, weil der Leistungsanspruch dort ruht.

"Den Wohnsitz nur wegen der Krankenkasse zu behalten, ist keine gute Idee."


Mit der Kasse verbunden bleiben kann man unter Umständen über die Anwartschaftsversicherung. Nach der Auslegung des GKV-Spitzenverbands ist sie eine freiwillige Mitgliedschaft mit ruhendem Leistungsanspruch. Nach dieser Auslegung kann sie auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland fortgeführt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beitrag wird aus 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Eine Anwartschaftsversicherung kann bei der Rückkehr nach Deutschland helfen. Laut GKV-Spitzenverband sichert sie in bestimmten Fällen den Zugang zur gesetzlichen Versicherung und zählt als Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner. Wer eine Anwartschaftsversicherung ins Auge fasst, sollte wissen, dass es dafür Fristen gibt. Ob die eigene Kasse die Anwartschaft bei einem Wohnsitz in Thailand führt und was sie im eigenen Fall bewirkt, sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.

 

Viele Menschen, die es in die Ferne zieht, wollen für immer im Ausland leben, sondern irgendwann zurück. Unter welchen Bedingungen können Rückkehrer aus Thailand Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden? Wann geht das nicht?

Wer mit unter 50 auswandert und vor dem 55. Geburtstag zurückkehrt, hat das Problem in aller Regel nicht. Wer mit über 50 auswandert oder erst nach dem 55. Geburtstag zurückkehrt, für den kommt es darauf an, wie er vor dem Wegzug versichert war. 

Die Regel: Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbständig war. Diese Regel ist nicht neu. Die Ausnahme ist die Auffangversicherung nach § 5 SGB V. Für sie gilt die Sperre ab 55 ausdrücklich nicht. Sie erfasst Rückkehrer ohne andere Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert waren.

Zwei Punkte aus den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom 24. Juli 2023 helfen Thailand-Rückkehrern:

- Versicherungszeiten in Staaten ohne Abkommen, zu denen Thailand gehört, bleiben bei der Frage nach der letzten Versicherung außer Betracht. Eine Police bei einem nicht in Deutschland zugelassenen Versicherer macht also nicht zu „zuletzt privat versichert“.
- Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kann auch als hauptberuflich Selbständiger unter die Auffangversicherung fallen.

Diese Hinweise sind eine Auslegung der Kassen, kein Gesetz. Im Einzelfall entscheidet die Krankenkasse.

"Eine Lösung, die für alle passt, gibt es nicht."

Nicht offen steht der Weg zurück in diesen Fällen:

- Wer vor dem Wegzug zuletzt privat versichert war, kann die Auffangversicherung nicht nutzen.
- Wer nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei ist, etwa Beamte oder Pensionäre mit Beihilfeanspruch, ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Wer bei der Rückkehr einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, fällt nicht unter die Auffangversicherung.
- Neu seit 1. Januar 2026 ist § 6 Abs. 3b SGB V. Er betrifft Menschen ab 55 mit einer Absicherung, die nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften der gesetzlichen Versicherung gleichgestellt ist, etwa einer Versicherung in einem anderen EU-Staat, wenn in den fünf Jahren davor die Voraussetzungen der Sperre vorlagen. Für sie gibt es keine Ausnahme über die Auffangversicherung. Mit Thailand besteht kein solches Abkommen. Wer aber von Thailand erst in ein EU-Land weiterzieht und dort gesetzlich versichert wird, fällt darunter.

 

Was wäre aus Ihrer Sicht ein Best-Choice Szenario für gesetzlich Versicherte Thailand-Auswanderer zum einen und für Privatversicherte zum Anderen?

Eine Lösung, die für alle passt, gibt es nicht. Welche passt, hängt von Alter, Gesundheitszustand und bisheriger Versicherung ab. Die Reihenfolge ist aber für beide Gruppen klar: Alles wird vor der Abmeldung geklärt, und zwar schriftlich.

Für gesetzlich Versicherte:

1. Eine internationale Police mit Verlängerungsgarantie abschließen, bevor man sich abmeldet.
2. Ab etwa 50 von der Kasse schriftlich bestätigen lassen, dass bei einer Rückkehr die Auffangversicherung greift. Die Antwort aufbewahren.
3. Im selben Schreiben nach der Anwartschaft fragen und die Frist von drei Monaten im Blick behalten.
4. Wer das Rentnervisum plant, sollte das Non-O neben dem Non-O-A prüfen. Beim Non-O gibt es keine Pflichtdeckung, man kann also die Police wählen, die die eigenen Vorerkrankungen am besten einschließt.

Für privat Versicherte:

1. Vor dem Wegzug die eigenen Versicherungsbedingungen lesen. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands endet der Vertrag, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb von EU und EWR verlegt, es sei denn, die Fortsetzung wird vereinbart (§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009).
2. Die Anwartschaft ernsthaft prüfen. Für Privatversicherte ist sie existenziell, weil ihnen der Weg über die Auffangversicherung nicht offensteht. Versicherer bieten oft eine Form an, die nur den Gesundheitszustand festschreibt, und eine, die zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter erhält. Was genau erhalten bleibt, steht in den Anwartschaftsbedingungen.
3. Für Thailand trotzdem eine internationale Police mit Verlängerungsgarantie abschließen, denn die Anwartschaft zahlt keine Behandlung dort.
4. Den Basistarif als letzte Rückfallebene kennen.
Für beide gilt: Den Beitrag des 70. Lebensjahres in die Rechnung einsetzen, nicht den heutigen.

 

Trifft all das Gesagte auch auf so genannte Sabbatical-Worker, Workationer oder Globetrotter-Freelancer zu?

Für jüngere Remote-Arbeiter sieht die Lage anders aus. Wer unter 50 auswandert und vor dem 55. Geburtstag zurückkehrt, hat das Rückkehrproblem in aller Regel nicht. Ihr Risiko liegt woanders. Günstige Nomaden-Tarife sind oft monatlich kündbar und billig, haben aber begrenzte Deckungssummen und oft keine Verlängerungsgarantie über ein bestimmtes Alter hinaus. Wer mit 34 so einen Tarif nimmt und mit 46 chronisch krank wird, findet dann womöglich keine Police mehr, die die Erkrankung einschließt. Wer also länger bleiben will, sollte deshalb früh in einen Tarif mit Verlängerungsgarantie wechseln, solange er gesund ist.

Für Remote-Arbeiter gibt es in Thailand das DTV-Visum. Es wird für Remote-Arbeit für Auftraggeber oder Arbeitgeber außerhalb Thailands erteilt, ist aber keine Arbeitserlaubnis und berechtigt nicht zu Tätigkeiten im thailändischen Markt. Wie es sich zur thailändischen Arbeitserlaubnispflicht verhält, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wer zeitweise ausreist und den Wohnsitz in Deutschland behält, ist im Sinne von Frage 2 Langzeittourist: Die Kasse bleibt, zahlt in Thailand aber nicht. Wer pendelt und unter 180 Tagen im Jahr in Thailand bleibt, sollte das steuerlich so sorgfältig planen wie eine Auswanderung. Wer in keinem Staat steuerlich ansässig ist, kann unter Umständen unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz fallen.
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Unser Interviewpartner Tobias Gensicke lebt seit 2025 in Thailand und hat das Handbuch „Auswandern nach Thailand“ geschrieben. Darin sind die Rechtsangaben mit Norm oder Quelle und Prüfdatum belegt. 

*redaktioneller Hinweis: Die Antworten erklären die allgemeine Rechtslage und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Wie die eigene Krankenkasse einen Fall beurteilt, sollte man sich vor dem Wegzug schriftlich bestätigen lassen.

 

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