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Reha im Ausland? Sozialgericht verfügt Kostenübernahme für Behandlung in den Niederlanden

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil im Bereich KrankenversicherungUrteil im Bereich Krankenversicherung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation im EU-Ausland haben, wenn die erforderliche Behandlung in Deutschland nicht verfügbar ist. Das hat das Sozialgericht Berlin in einem aktuellen Urteil entschieden.

2026-03-31T16:31:00+02:00

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Kein adäquates Angebot in Deutschland

Im konkreten Fall betraf es einen Jugendlichen mit unilateraler Zerebralparese, der auf eine spezielle intensiv-motorische Therapie in den Niederlanden angewiesen war. Die Krankenkasse hatte den Antrag zunächst abgelehnt, obwohl die Maßnahme medizinisch notwendig war. Die Kosten für das beantragte zweiwöchige Programm beliefen sich auf rund 26.800 Euro. Der Medizinische Dienst bestätigte jedoch die Notwendigkeit der Therapie und dass ein vergleichbares Reha-Angebot in Deutschland nicht existiert. Auch die behandelnde Physiotherapeutin bestätigte, dass ihr kein entsprechendes Konzept im Inland bekannt sei.

Das Gericht hob die Ablehnung der Krankenkasse auf und verpflichtete sie, die Reha im EU-Ausland zu genehmigen. Grundlage ist Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach der eine Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden muss, wenn sie im Wohnstaat grundsätzlich zum Leistungskatalog gehört, dort aber nicht verfügbar ist. Entscheidend ist, dass die konkrete Therapieform in Deutschland fehlt; es reicht nicht, irgendeine allgemeine Reha-Maßnahme zu benennen.

EU-Recht hat Vorrang

Das Urteil macht außerdem deutlich, dass Krankenkassen kein eigenes Auswahlermessen haben, wenn die Voraussetzungen des europäischen Rechts erfüllt sind. EU-Recht hat Vorrang, auch wenn die Einrichtung im Ausland nicht nach deutschem Recht zugelassen ist.

Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, insbesondere für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Sie zeigt, dass spezielle Therapien im EU-Ausland beansprucht werden können, wenn sie in Deutschland nicht angeboten werden, und dass Versicherte eine Ablehnung nicht ungeprüft hinnehmen sollten.

(Az.: S 210 KR 701/22)

 

 

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